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BFH Urteil vom 14.02.1973 - I R 77/71

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Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob der Bezieher von Dividende diese als Forderung oder als Gewinnanteil mit der Folge der Kapitalertragsteuerpflicht bezieht, ist danach zu beantworten, ob die Dividende ihm allein aufgrund Gläubigerstellung oder aufgrund seiner Gesellschafterstellung zufließt. Das gilt auch dann, wenn er zur Zeit des Beschlusses über die Ausschüttung nicht mehr Gesellschafter des Unternehmens ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine AG. An ihrem Grundkapital von 16 Mio DM war seit März 1961 die Beigeladene, ein holländisches Bankunternehmen, mit nominell 3 999 000 DM beteiligt. Ende des Jahres 1961 erwarb die Beigeladene von dritter Seite weitere nominell 4 001 000 DM Aktien der Klägerin. Im März 1962 veräußerte sie ihre gesamte Beteiligung von nunmehr 8 Mio DM zum Kurse von 127 v. H. ex dividende 1961.

Am 9. April 1963, als die Beigeladene bereits nicht mehr Aktionärin der Klägerin war, beschloß die Hauptversammlung der Klägerin die Ausschüttung einer Dividende für 1961 in Höhe von 8 v. H. Die Dividende, die auf die von der Beigeladenen inzwischen veräußerten Aktien entfiel, schüttete die Klägerin auf Vorlage der Dividendenscheine mit 640 000 DM an die Beigeladene ohne Einbehaltung von Kapitalertragsteuer aus.

Mit Haftungsbescheid vom 9. Januar 1964 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) die Kapitalertragsteuer von der Klägerin mit 160 000 DM an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in den EFG 1971, 335 veröffentlicht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin mit dem ihrer Revisionsbegründung zu entnehmenden Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben. Zur Begründung ihrer Revision läßt die Klägerin vortragen:

Ein beschränkt Steuerpflichtiger, der nicht zugleich auch Aktionär des Dividende ausschüttenden Unternehmens sei, habe im Inland kein Kapital, als dessen Früchte er diese Dividende beziehen könne. Durch den Bezug der Dividende werde lediglich die in den Dividendenscheinen begründete Forderung verwirklicht, ein Vorgang, der sich allein auf vermögensrechtlichem Gebiet abspiele, nicht aber auch zum Zufluß von Kapitalerträgen führe. Der Hinweis des FG auf § 24 Nr. 2 EStG sei deshalb unrichtig, zumal diese Vorschrift in § 49 EStG nicht mit aufgeführt sei.

Zutreffend sei dagegen die Auffassung des FG, daß das Steuerrecht an die bürgerlich-rechtlich gebotene Beurteilung gebunden sei. Bürgerlich-rechtlich sei aber die Veräußerung einer Aktie ohne Dividendenschein ebenso zu beurteilen wie die Veräußerung eines Dividendenscheins ohne Aktie. Mit dem Beschluß der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung werde der Aktionär Gläubiger der Dividendenforderung, unabhängig von seiner Rechtsstellung als Aktionär. Er könne deshalb auch über sein Anteilsrecht und über sein Forderungsrecht getrennt verfügen. Verkaufe er sein Anteilsrecht ex dividende, werde der Erwerber ihm einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis zahlen. Dabei sei es gleichgültig, ob formal der Dividendenschein zuerst mitverkauft und dann zurückerworben werde oder nicht. Im Streitfalle sei von der Beigeladenen ein Preisnachlaß von acht Punkten gewährt worden. Die später zugeflossene Dividende sei mithin Frucht ihres Geldkapitals, d. h. Verkaufserlös.

Die Kapitalertragsteuer sei lediglich eine besondere Form der Erhebung von Einkommensteuer. Einkommensteuer sei im Streitfalle jedoch nicht zu zahlen, da Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angefallen seien und die Berufung des FG auf § 24 Nr. 2 EStG unzutreffend sei.

Die Beigeladene hat keine besonderen Anträge gestellt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, daß die Vorschrift des § 24 Nr. 2 EStG in § 49 EStG nicht mit aufgeführt sei, übersehe sie, daß die Vorschrift des § 24 EStG gegenüber den Vorschriften der §§ 13 bis 23 EStG nur eine unselbständige, lediglich klärende Funktion habe (Urteil des BFH vom 15. Juli 1964 I 415/61 U, BFHE 80, 213, BStBl III 1964, 551).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß die Erhebung der Kapitalertragsteuer nur eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer ist. Nach § 43 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer von bestimmten inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Die Erhebung von Kapitalertragsteuer setzt mithin das Vorliegen der Einkommensteuerpflicht des Empfängers der Kapitalerträge voraus (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1970 I R 97/66, BFHE 98, 482, BStBl II 1970, 464).

2. Daß die Beigeladene mit ihren inländischen, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünften gemäß § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KStG, § 15 KStDV der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist nicht streitig. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind - unter anderen - nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, wenn der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, welch letzteres in Ansehung der Klägerin unstreitig ist. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) der hier in Rede stehenden Art; daß Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG gesagt.

Die Klägerin ist indes der Meinung, daß der Beigeladenen die Gewinnanteile, die die Klägerin für das Jahr 1961 ausgeschüttet hat, nicht als Einkünfte aus (eigenem) Kapitalvermögen zuzurechnen seien, da sie im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der Klägerin über die Gewinnverteilung (am 9. April 1963) nicht mehr Aktionärin der Klägerin gewesen ist. Demgegenüber hat jedoch bereits das FG mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht entscheidend ist, ob der Empfänger eines auf Dividendenscheine entfallenden Ausschüttungsbetrages im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Ausschüttung oder im Zeitpunkt der Ausschüttung selbst Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens ist, sondern daß es entscheidend darauf ankomme, wie der Ausschüttungsbetrag ihm gegenüber zu qualifizieren ist. Es trifft zu, daß nach dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1968 I 250/64 (BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188) der Erwerber von Dividendenscheinen mit dem auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrag der Kapitalertragsteuer nicht unterliegt, wenn er zu keiner Zeit die Rechtsstellung eines Gesellschafters (Aktionärs) innehatte und deshalb der ihm zugeflossene Ausschüttungsbetrag in Ansehung seiner Person nicht als Gewinnanteil zu qualifizieren ist. Anders als der Erwerber von Dividendenscheinen in jenem Falle war die Beigeladene indes im Jahre 1961 Aktionärin der Klägerin, so daß sie den Ausschüttungsbetrag, der auf die beim Verkauf der Aktien von ihr zurückbehaltenen Dividendenscheine für das Jahr 1961 entfiel, als Gewinnanteil bezog. Entscheidend ist danach allein, ob in Ansehung der Person des Empfängers der auf die Dividendenscheine entfallende Ausschüttungsbetrag als Gewinnanteil zu qualifizieren ist oder nicht.

Da die Beigeladene danach inländische Einkünfte bezogen hat und mit diesen der beschränkten Steuerpflicht unterlag, brauchte der Senat auf die weiteren Argumente der Klägerin, insbesondere auf ihre Ausführungen zu § 24 Nr. 2 EStG, nicht mehr einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70400

BStBl II 1973, 452

BFHE 1973, 536

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