Leitsatz (amtlich)
Die Nachsteuer aus § 9 Abs. 2 GrEStG ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG; sie ist aber formell ein neuer Steuerfall und damit eine andere Steuer im Sinne der Verfahrensvorschriften.
Normenkette
AO §§ 94, 222, 144; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Klägerin gab als Grundpfandgläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Saarland belegene Grundstück im Termin vom 14. April 1966 das Meistgebot ab und erhielt am 21. April 1966 den Zuschlag. Bestehen blieb eine erste Hypothek über 70 000 DM; zu zahlen war der Betrag von 14 000 DM.
Das FA (Beklagter) setzte Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG fest. Die Klägerin wandte ein, sie habe das Grundstück zur Rettung eigener Grundpfandrechte erworben und Grunderwerbsteuer sei nicht zu erheben.
Am 2. Dezember 1966 verkaufte die Klägerin das Grundstück weiter. Das FA meinte, die Grunderwerbsteuer müsse gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG nacherhoben werden, weil der Kaufpreis die Gegenleistung beim Erwerb in der Zwangsversteigerung übersteige. Demgegenüber trug die Klägerin vor, sie habe für den Erwerb mehr aufgewendet, als sie später erlöst habe.
Das FA kam zu der Auffassung, hinsichtlich des Erwerbs des Grundstücks in der Zwangsversteigerung seien die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG erfüllt; durch die Weiterveräußerung sei aber der Tatbestand der Nacherhebung der Steuer gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG verwirklicht worden. Erst mit dem Tage des Weiterverkaufs sei der Steueranspruch entstanden. Es verfügte daher am selben Tage, daß dem Einspruch der Klägerin durch Rücknahme des Steuerbescheids vom 24. Mai 1966 stattgegeben werde, und ein Steuerbescheid für den Erwerb gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG zu fertigen sei.
Der Einspruch gegen den Bescheid vom 17. Mai 1967 blieb erfolglos.
Auf die Klage hob das FG den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. Mai 1967 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1967 ersatzlos auf. Die Grunderwerbsteuerschuld sei mit der Abgabe des Meistgebots entstanden (§ 1 Nr. 4 GrEStG, § 3 Abs. 1 StAnpG). Die Tatsache der Weiterveräußerung sei dem FA während des Einspruchsverfahrens bekannt geworden. Es habe diese Tatsache nicht im Einspruchsverfahren verwertet, sondern das Leistungsgebot nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben. Eine Änderung dieser Entscheidung sei weder nach § 94 AO noch nach § 222 AO möglich. Auch eine Nacherhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG komme nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer stand die Rücknahme des ersten Steuerbescheids nicht entgegen.
Der Gesetzgeber hat den Abschluß des Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und die Abgabe des Meistgebots in gleicher Weise zum Gegenstand der Besteuerung gemacht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Denn das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht in seiner Wirkung dem Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages, weil der Bieter durch ein wirksames Meistgebot den Anspruch auf Zuschlag und damit die Erwartung auf die Eigentumsverschaffung erwirbt. Gibt jemand im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot ab, unterliegt dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer. Die Steuerschuld entsteht mit der wirksamen Abgabe des Meistgebots (§ 3 Abs. 1 StAnpG).
Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GrEStG erfüllt sind, wird im Verfahren der Steuerfestsetzung, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gründet, entschieden, ob die Steuer nicht zu erheben ist. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GrEStG dagegen regelt die Folgen, die bei der Weiterveräußerung des Grundstücks eintreten, sofern auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 GrEStG erfüllt sind.
Die Nachsteuer aus § 9 Abs. 2 GrEStG ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG; formell ist sie aber ein neuer Steuerfall und damit eine andere Steuer (vgl. Urteil vom 25. März 1969 II R 68/68, BFHE 95, 512 [515], BStBl II 1969, 471, zur Nacherhebung der Steuer auf Grund des § 6 des Zweiten Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau für Baden-Württemberg). Sie setzt eine neue Verjährungsfrist in Lauf (§ 144 AO). Wollte das FA sich die Auffassung der Klägerin über die Steuerbefreiung des Rettungserwerbs gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG zu eigen machen, so war die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufzuheben. Eine Entscheidung über den Nacherhebungs-Tatbestand war damit nicht gefallen. Einer Nacherhebung der Steuer gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG steht daher nicht entgegen, daß beim Streit um die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG die Tatsache der späteren Veräußerung des Grundstücks bereits bekannt ist. Nur wenn das FA bei seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hätte, daß es auch den Nacherhebungs-Tatbestand und damit den erweiterten Sachverhalt - nämlich den der Weiterveräußerung - habe beurteilen wollen, wären die §§ 94 und 222 AO zu beachten gewesen.
Die Vorentscheidung, der eine andere Rechtsauffassung zugrunde lag, war aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Der Senat vermag nicht abschließend zu erkennen, denn die Vorentscheidung enthält nicht die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Auf die Urteile des BFH vom 13. Februar 1968 II R 116/66 (BFHE 91, 483) und vom 9. Februar 1972 II R 99/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) wird hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 71235 |
BStBl II 1975, 219 |
BFHE 1975, 573 |