Leitsatz (amtlich)
1. Ein betriebsunfähiger Kraftfahrzeuganhänger wird kraftfahrzeugsteuerfrei im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO, § 2 Nr. 1 KraftStG auch dann abgeschleppt, wenn er von seinem Standplatz zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Ort zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens (Schrottplatz, Verschrottungsplatz, Verschrottungsunternehmen) geschleppt wird (Wandel der Rechtsprechung).
2. Ein Fahrzeug im Sinne des KraftStG ist betriebsunfähig, wenn technische Mängel seine bestimmungsgemäße Weiterverwendung im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten.
2. Ein Kraftfahrzeuganhänger ist betriebsunfähig, wenn er wegen technischer Mängel nicht mehr betriebssicher hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt werden kann.
Normenkette
KraftStG 1961 § 1 Abs. 1 Nrn. 2-3, Abs. 2-3, § 2 Nr. 1; KraftStDV 1961 § 1; StVZO § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1
Tatbestand
Hinter einer zugelassenen Zugmaschine der Klägerin wurde im September 1961 ein Kesselkraftfahrzeuganhänger (Anhänger) mit einem Gesamtgewicht von 23 950 kg von seinem Standplatz über öffentliche Straßen zu einem Verschrottungsplatz mitgeführt. Der Anhänger war zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht mehr zugelassen; Kraftfahrzeugsteuer war nicht entrichtet.
Das FA (Beklagter) forderte wegen widerrechtlicher Benutzung des Anhängers eine Monatskraftfahrzeugsteuer an.
Die Klägerin machte geltend, der Anhänger habe den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprochen. Der Tank sei beschädigt gewesen. Der Anhänger wäre deshalb nicht wieder zugelassen worden, hätte also als Anhänger nicht mehr verwendet werden können. Der Anhänger sei somit als betriebsunfähiges Fahrzeug zu ihrem - der Klägerin - Schrottplatz abgeschleppt worden.
Einspruch und Berufung waren erfolglos.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - ist begründet.
1. Die Frage, ob der Kraftfahrzeug-Anhänger (§ 1 Abs. 3 KraftStG, § 1 KraftStDV 1961) kraftfahrzeugsteuerfrei abgeschleppt (§ 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -, § 2 Nr. 1 KraftStG) oder widerrechtlich kraftfahrzeugsteuerpflichtig überführt (§ 28 Abs. 1 StVZO, § 1 Abs. 1 Nrn. 2, 3, Abs. 2, 3 KraftStG) worden ist, beantwortet sich danach, ob er im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO ein betriebsunfähiges Fahrzeug war, das abgeschleppt worden ist.
Dabei konnte die Beantwortung der Frage der Betriebsfähigkeit dahingestellt bleiben, wenn man - wie das FG - zu dem Ergebnis kam, daß auch bei unterstellter Betriebsunfähigkeit die Voraussetzungen einer Abschleppfahrt keinesfalls vorlagen. Denn in diesem Falle konnte es sich bei dem Mitführen des (betriebsfähigen oder auch betriebsunfähigen) Anhängers stets nur um eine die Kraftfahrzeugpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 KraftStG auslösende Überführungsfahrt (§ 28 Abs. 1 StVZO) handeln, für die - wenn ohne Zuteilung und Versteuerung eines Überführungsfahrtkennzeichens ausgeführt - die Klägerin wegen widerrechtlicher Benutzung des Anhängers (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 KraftStG) als Steuerschuldnerin (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) in Anspruch zu nehmen war.
Das FG vertrat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats II F 3/60 U vom 14. Dezember 1960 (BFH 72, 225, BStBl III 1961, 83) und II 101/61 U vom 8. November 1961 (BFH 74, 34, 35, BStBl III 1962, 13) die Auffassung, daß eine Abschleppfahrt nur vorliege, wenn ein "fahrunfähig" gewordenes Fahrzeug auf der Strecke liegengeblieben sei und aus dem Verkehr gezogen (aus öffentlichen Verkehrswegen weggeschafft) oder zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt gebracht werde. Diese Auffassung, daß "Abschleppen" aus dem Notbehelfsgedanken auf ein dieser Art begrenztes Aus-dem-Verkehr-Ziehen "betriebsunfähiger" Fahrzeuge zu beschränken sei, hat der Senat im Grundsatz auch in anderen Entscheidungen (bei jeweils unterschiedlichen Sachverhalten) vertreten, und zwar seinerseits unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte im Verkehrsrecht (Urteile II 137/59 U vom 8. Februar 1961, BFH 72, 454, 455, BStBl III 1961, 166, und II 183/60 vom 12. April 1961, Deutsche Verkehrsteuer Rundschau 1961 S. 109 - DVR 1961, 109 -). Ein Abschleppen hat das FG verneint, weil der Anhänger von seinem bisherigen Standplatz (Standort) zu einem Schrottplatz "überführt" worden sei.
Inzwischen wird diese Auffassung in der Verkehrsrechtsprechung, im Schrifttum und auch bei den Verkehrsbehörden als zu eng empfunden. Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Klammersatz StVZO, daß betriebsunfähige abgeschleppte Fahrzeuge von den für den Betrieb von Kraftfahrzeug-Anhängern geltenden verkehrs- und versicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. November 1966, Versicherungsrecht 1967 S. 274 - VersR 1967, 274 - DB 1967, 78) ausgenommen sind, bedingt zwar, daß das "Ab"-schleppen den Charakter einer Behelfsmaßnahme behalten muß. Die für eine Abschleppfahrt geschaffenen Erleichterungen beruhen aber auch auf einer Abwägung der Interessen einerseits der Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und der des Fahrzeugs, andererseits jedoch auch des Halters des betroffenen Fahrzeugs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Oktober 1959, Verkehrsrechts-Sammlung S. 18, 473, 474 - VRS 18, 473, 474 -), der sein betriebsunfähiges Fahrzeug auf möglichst einfache Weise und unnötigen Kostenaufwand soll wieder betriebsfähig machen oder ggf. endgültig aus dem Verkehr ziehen können. Deshalb ist z. B. das Wegschaffen von der Straße zur Garage, von dort - auch noch nach einiger Zeit (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. November 1966, VersR 1967, 274) - oder überhaupt von dort oder von einem anderen Abstellplatz (OLG Celle, Urteil vom 15. September 1958, VRS 16, 312, 314) - zu einer (allgemeinen) Werkstatt, von dort zu einer geeigneteren Spezialwerkstatt (OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 1957, VRS 14, 141, 143; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 1961, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1962 S. 5 - Verk-Mitt 1962, 5 -) als Abschleppen anerkannt worden. Es wird - immer je nach den Umständen des Einzelfalles - auch als unerheblich angesehen, ob das Fahrzeug auf der Straße (während des Verkehrs) oder auf einem Abstellplatz betriebsunfähig geworden ist (OLG Hamm, Urteil vom 23. Oktober 1959, VRS 18, 473) und ob es zu einer Werkstatt, zu einem Abstellplatz, Verladebahnhof usw. abgeschleppt wird (vgl. auch Erlasse des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960 und 6. Januar 1961, Verkehrsblatt 1960 S. 582, 1961 S. 24 - VkBl 1960, 582; 1961, 24 -; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl.; § 18 StVZO Anm. 3; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 18 StVZO Tzn. 11, 12, beide mit weiteren Nachweisen).
Bereits das OLG Zweibrücken hat die Auffassung vertreten, daß als Abschleppfahrten nicht nur das Schleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Abschleppplatz zu einer relativ nahe gelegenen, geeigneten Werkstatt, sondern in gleicher Weise das Wegschleppen zum Verschrotten gelten müssen (Urteil vom 27. März 1969, DB 1969, 837). Der BGH hat sich dem Gedanken, daß auch die Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Fahrzeughalters als einer der Gründe der Ausnahmeregelung anzuerkennen sei, nicht verschlossen und neuerdings - ausdrücklich entgegen früherer engerer Auffassung - entschieden, daß ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO auch dann abgeschleppt wird, wenn es von seinem Standort zu einem Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird, vorausgesetzt nur, daß es nicht über weite Strecken, sondern zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort geschafft wird (Beschluß vom 27. August 1969 g. H. 4 StR 192/69, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bd. 23 S. 108 - BGHSt 23, 108 - zustimmend Jagusch, a. a. O., § 18 StVZO Anm. 3 Abs. 2 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner die Anmerkung von Martin, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Strafsachen § 18 StVZO Nr. 2; Lütkes, Straßenverkehr, 4. Bd., StVZO § 33 Anm. 1 Abs. 3 - 60. Ergänzungslieferung -, § 18 Anm. 4 Abs. 3 a. E. - 44. Ergänzungslieferung -; anderer Ansicht - allerdings vor Ergehen des o. a. BGH-Beschlusses unter Hinweis auf frühere OLG-Rechtsprechung Müller, a. a. O., § 18 StVZO Tz. 12 Abs. 3 mit Fußnote 42).
Der Senat teilt die Auffassung des BGH, dies auch deshalb, weil an der verkehrs- und somit auch steuerrechtlich erleichterten Beförderung betriebsunfähig gewordener Schrottfahrzeuge zu einem geeigneten Schrott- bzw. Verschrottungsplatz auch ein öffentliches Interesse besteht. Im übrigen stimmt dieses Ergebnis auch insofern mit der Praxis der Verkehrsbehörden überein, als nach den o. a. Runderlassen des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960 und 6. Januar 1961 (VkBl 1960, 582; 1961, 24) als mögliche Bestimmungsorte abgeschleppter Fahrzeuge auch Verschrottungsbetriebe erwähnt sind; ferner mit der Praxis der Finanzverwaltungsbehörden, da nach Erlassen von Länderfinanzministern keine Bedenken bestehen, Fahrzeuge, die bei verkehrsrechtlich allgemein erweitertem Begriff des Abschleppens als zulassungsfrei angesehen werden, auch nach § 2 Nr. 1 KraftStG als steuerfrei zu behandeln (vgl. für Nordrhein-Westfalen Erlaß des Finanzministers vom 17. Januar 1963 S 6100 - 18 - VC 2, DB 1963, 253, DVR 1963, 142).
Soweit der Senat in den o. a. Entscheidungen II F 3/60 U, II 137/59 U, II 101/61 U und II 183/60 (BFH 72, 221 und 454; 74, 34; DVR 1961, 109) zum Begriff des Abschleppens dem Grundsatz nach einen engeren Standpunkt vertreten hat, hält er daran nicht fest. Da die Frage, ob ein Fahrzeug abgeschleppt wird, - wie gesagt - nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden kann, ist damit aber nicht gesagt, daß in allen jenen vier Fällen bei heutiger Beurteilung ein Abschleppen bejaht werden müßte.
Insbesondere die Frage, welcher Ort als möglichst nahe gelegener und auch geeigneter (also nicht zwingend: der entfernungsmäßig nächste) Verschrottungs-(Schrott-) Platz zu gelten hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden, ohne daß der Charakter des Abschleppens als Behelfsmaßnahme (nicht gleich: "Not"-maßnahme) außer acht gelassen werden dürfte. Bei nicht kleinlicher, auch die Belange des Halters berücksichtigender Handhabung kann unter besonderen Umständen auch eine etwas größere Entfernung in Betracht kommen. Zu einer starren Grenzziehung, etwa nach der 50-km-Nahzone, zwingt das Gesetz nicht (vgl. Müller, a. a. O., StVZO § 18 Tz. 12 Abs. 2 mit Hinweisen in den Fußnoten 38 und 39 auf die Urteile OLG Düsseldorf vom 27. Juli 1961, VerkMitt 1962, 5 und OLG Frankfurt vom 29. August 1956, Deutsches Auto-Recht - DAR - 1957 S. 192; ferner OLG Celle vom 15. September 1958, VRS 16, 312, 315/316; OLG Hamm vom 23. Oktober 1959, VRS 18, 473, 474, vgl. auch Jagusch, a. a. O., § 18 StVZO Anm. 3 Abs. 2 mit weiteren Nachweisen).
2. Steuerfreies Abschleppen (§ 2 Nr. 1 KraftStG) setzt voraus, daß das mitgeschleppte Fahrzeug betriebsunfähig war (§ 18 Abs. 1 Klammersatz StVZO). Betriebsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit "Fahrunfähigkeit"; denn ein Kraftfahrzeug, bei dem nur der Motor ausgebaut ist, ist betriebsunfähig, aber nicht fahrunfähig in dem vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwendeten Sinn, daß es nicht auf eigenen Rädern fortbewegt werden könnte (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 15. September 1958, VRS 16, 314). Es ist dem FG darin zuzustimmen, daß ein Schaden am Tankaufbau den Anhänger in seiner Eigenschaft als Fahrzeug als solches nicht betriebsunfähig macht. Denn Betriebsunfähigkeit kann auch nicht mit "Gebrauchsunfähigkeit" in dem Sinne gleichgesetzt werden, daß ein Fahrzeug wegen schadhaften oder (noch) fehlenden Aufbaus nicht zu einer bestimmten Nutzung gebraucht werden kann. Richtig sind ferner die Ausführungen des FG, daß zwischen Betriebsfähigkeit und Betriebserlaubnis (vgl. § 19 Abs. 1 StVZO) und nach der Natur der Sache zwischen der Betriebsfähigkeit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern zu unterscheiden ist. Ein Motorschaden macht zwar ein Kraftfahrzeug betriebsunfähig (OLG Celle, Urteil vom 15. September 1958, VRS 16, 314), scheidet aber als Quelle der Betriebsunfähigkeit bei einem Kraftfahrzeug-Anhänger aus. Gemeinsam jedoch ist für beide Fahrzeugarten, daß die Betriebsunfähigkeit durch technische Mängel verursacht worden sein muß, die die bestimmungsgemäße Weiterverwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten (BGHSt 23, 113; Müller, a. a. O., § 18 StVZO Tz. 11). Insbesondere ist ein Kraftfahrzeug-Anhänger, der ebenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit den Vorschriften der §§ 18, 19, 30, 31, 32 ff. StVZO genügen muß, betriebsunfähig, wenn er wegen technischer Mängel nicht mehr betriebssicher hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt (§ 18 StVZO Abs. 1 Satz 1) werden kann, so z. B. im Falle des Urteils des OLG Köln vom 25. Oktober 1957 (VRS 14, 141, 142/3) wegen Fehlerhaftigkeit von Bremszylinder und Steuerventil (vgl. auch Jagusch, a. a. O., § 18 StVZO Anm. 3 Abs. 2; Lütkes, a. a. O., § 18 StVZO Anm. 1 Abs. 2).
3. Die Vorentscheidung, die zur Frage des Abschleppens von anderen rechtlichen Erwägungen ausgeht, war aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG, das die Voraussetzungen des Abschleppens bereits dem Grunde nach verneinte, hat Feststellungen über die technischen Mängel des - immerhin zu einem Verschrottungsplatz verbrachten - Anhängers nicht getroffen. Dabei wird - schon angesichts der wegen Zeitablaufs bedingten Feststellungsschwierigkeiten - zu berücksichtigen sein, daß man von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgehen kann, daß ein Anhänger, zumal ein solcher von beträchtlichem Wert, nur verschrottet werden wird, wenn er wirklich betriebsunfähig ist. Die Feststellungslast für den außergewöhnlichen Fall, daß der Anhänger verschrottet worden wäre, obwohl er noch betriebsfähig war, träfe ggf. das FA. Demzufolge ist es u. U. auch entscheidungserheblich, ob der Anhänger überhaupt als ganzer verschrottet worden ist. Nicht zuletzt könnte es auch darauf ankommen, ob der - vielleicht seit längerer Zeit stillgelegte - Anhänger nach den im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Verkehrsrechts wegen seines Gesamtgewichts überhaupt noch hätte zugelassen werden dürfen (vgl. § 16 StVZO).
Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), wird demgemäß zu ermitteln haben, ob im vorstehend erörterten Sinne die Voraussetzungen des Abschleppens eines betriebsunfähigen Fahrzeugs vorlagen.
Fundstellen
Haufe-Index 425944 |
BStBl II 1972, 640 |
BFHE 1972, 510 |