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BFH Urteil vom 15.10.1954 - III 93/54 S

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Leitsatz (amtlich)

8 Abs. 1 Satz 2 VermBewG steht der Berücksichtigung einer Rückstellung bei der Wertfortschreibung des Einheitswerts eines gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 dann nicht entgegen, wenn die Möglichkeit der Bildung dieser Rückstellung erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten ist und ihre Einstellung in die DM-Eröffnungsbilanz daher noch nicht erfolgen konnte.

Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949)

 

Normenkette

VermBewG § 8 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Wertfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Gesellschaft für den 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 die in den Bilanzen vom 31. Dezember 1949 und 31. Dezember 1950 ausgewiesenen Rückstellungen in der tatsächlichen Höhe von 76.327,98 DM bzw. 13.194,56 DM oder nur in der Höhe berücksichtigt werden können, in der eine Rückstellung in der DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen worden ist. Die DM-Eröffnungsbilanz des Unternehmens zum 21. Juni 1948 weist eine Rückstellung im Betrage von 5.961,12 DM aus. Das Finanzamt hat nur diesen Betrag berücksichtigt. Auf die Sprungberufung der Gesellschaft hat das Finanzgericht die Rückstellungen in der aus den Bilanzen vom 31. Dezember 1949 und 31. Dezember 1950 ersichtlichen Höhe zum Abzug zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts.

Sie ist unbegründet. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) - VermBewG - vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 22, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil I S. 35) sind Rückstellungen in der DM-Eröffnungsbilanz ohne Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen änderungen auch noch bei Wertfortschreibungen der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe zum 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 anzusetzen. Das Finanzamt legt diese Bestimmung dahin aus, daß sie die völlige Erstarrung der Rückstellungen auf den in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1951 bedeute. Es beruft sich für seine Auffassung auf die Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1949 Abschnitt 63 Abs. 10 Satz 2 und Aufsätze in der Deutschen Steuerzeitung A 1952 S. 55 Abschnitt 21 und 1953 S. 325 Abschnitt II 1 c. An der angeführten Stelle der VStR heißt es: "Ist in der DM-Eröffnungsbilanz eine Pensionsrückstellung nicht gebildet worden, so muß es bei dem Nichtansatz auch für die folgenden Feststellungszeitpunkte verbleiben." Nach Auffassung des Senats enthält dieser Satz der VStR keine klare Stellungnahme dahin, daß bei Nichteinstellung einer Rückstellung in die DM-Eröffnungsbilanz für die Fortschreibungszeitpunkte vom 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 selbst dann keine Rückstellung vorgenommen werden könne, wenn die für die Bildung von Rückstellungen maßgebenden Tatbestände erst nachträglich, d. h. nach dem 21. Juni 1948, eingetreten sind. In den bezeichneten Aufsätzen wird allerdings die Ansicht vertreten, daß für Rückstellungen immer und ohne Abweichung der Ansatz in der DM-Eröffnungsbilanz maßgebend sei. Es sei eine völlige Erstarrung der in die DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Beträge für die Fortschreibungszeitpunkte vom 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 eingetreten, derzufolge es lediglich auf den in den DM-Eröffnungsbilanzen angesetzten Betrag ankomme, ohne daß es möglich sei, irgendwelche später eingetretene Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Senat vermag sich dieser Ansicht, die eine zu weite Auslegung des in § 8 Abs. 1 Satz 2 VermBewG enthaltenen Rechtsgedankens enthält, nicht anzuschließen. Der Wortlaut der Bestimmung zwingt nicht zu der Annahme, daß für alle am 1. Januar 1950 oder 1. Januar 1951 möglichen Rückstellungen völlige Erstarrung in Höhe der zum 21. Juni 1948 in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Beträge eingetreten sei. Der Gesetzgeber stellt nicht starr auf den Betrag der Rückstellungen am 21. Juni 1948, sondern auf die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen ab. Nur soweit solche eingestellt worden sind, tritt in der Höhe eine Erstarrung bis zum 31. Dezember 1951 ein. Ist eine Rückstellung trotz Möglichkeit der Einstellung am 21. Juni 1948 in der DM-Eröffnungsbilanz nicht gebildet worden, wird man allerdings eine Erstarrung in der DM-Eröffnungsbilanz mit dem Betrage von 0 DM annehmen können. Dagegen ist es unzutreffend, lediglich die Höhe des Bilanzpostens in der DM-Eröffnungsbilanz über alle Rückstellungsmöglichkeiten bis zum 31. Dezember 1950 nach Grund und Betrag endgültig entscheiden zu lassen. Die Worte "ohne Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen änderungen" beziehen sich auf am 21. Juni 1948 an sich mögliche Rückstellungen, wie dem Anfang des 2. Satzes des § 8 Abs. 1 VermBewG ("soweit Rückstellungen in die DM-Eröffnungsbilanz eingestellt sind") zu entnehmen ist. Auch wirtschaftlich würde die unbedingte Erstarrung zu untragbaren Ergebnissen führen. Es wäre sinnwidrig, einem Unternehmen den Abzug von Pensionsverpflichtungen zum 1. Januar 1950 unter Bezugnahme auf die Erstarrungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 VermBewG zu verbieten, wenn die Pensionsregelung für die Angehörigen des Betriebs erst nach dem 21. Juni 1948 erfolgt ist. Der Gedanke der hier vertretenen beschränkten Erstarrung der Rückstellungen wird überwiegend im Schrifttum vertreten (Rechts- und Wirtschaftspraxis-Blattei, Forkel - Stuttgart, 14 Steuerrecht D, Bewertungsrecht II B 3, IX D Nachtrag 1, Teillieferungen 200, 202; Steuerrecht in Kurzform Lieferung 117; Der Betrieb 1953 S. 745). Auch in der Finanzverwaltung hat diese Auffassung Eingang gefunden (Verfügung der Oberfinanzdirektion Stuttgart, Tatbestand c, Der Betriebs-Berater 1953 S. 909). Im Streitfall handelt es sich nach der in der Berufungsschrift von der Gesellschaft gegebenen, vom Finanzamt nicht bestrittenen Darstellung bei der Rückstellung von 5.961,12 DM zum 21. Juni 1948 um der Höhe nach noch nicht bestimmte Verbindlichkeiten für Kakao- und Kaffee-Importe. Die Rückstellung von 76.327 DM zum 1. Januar 1950 betraf zahlenmäßig noch nicht festgestellte Warenverbindlichkeiten für Sisal-Importe nach dem 21. Juni 1948. Die Rückstellung von 13.194 DM zum 1. Januar 1951 schließlich setzte sich aus noch nicht endgültig festgestellten Vertreterforderungen und einer Erbauseinandersetzungsschuld zusammen, die ebenfalls erst nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind. Hiernach handelt es sich im vorliegenden Falle bei den geltend gemachten Rückstellungen zum 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 um erst nach dem 21. Juni 1948 entstandene Rückstellungsmöglichkeiten, deren Berücksichtigung durch § 8 Abs. 1 Satz 2 VermBewG nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen wird. Das Finanzamt hat noch gebeten, die Entscheidung über diese Rechtsbeschwerde bis zum Eingang eines gleichgelagerten Falles auszusetzen. Die Gesellschaft hat diesem Antrag widersprochen. Der Senat sieht keinen ausreichenden Anlaß für die erbetene Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde als vorliegend an. Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408048

BStBl III 1954, 342

BFHE 1955, 338

BFHE 59, 338

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