Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer vom FA unbefristet festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem auf den regelmäßigen Entrichtungszeitraum (das Jahr) entfallenden Steuerbetrag (Änderung der Rechtsprechung).
2. Das Halten eines zur Beförderung von Reitpferden besonders eingerichteten Lastkraftwagens ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
2. Berichtigung eines schriftlichen Freistellungsbescheides nach Fehleraufdeckung durch die Oberfinanzdirektion.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, § 140 Abs. 3, § 126 Abs. 3 Nr. 1; KraftStG 1961 § 2 Nr. 6, §§ 5, 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 13; KraftStDV 1961 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4; AO § 2 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 1, § 210 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb, züchtet Reitpferde und unterhält eine Reitschule. Die Pferde stellt er auf Leistungsschauen, Reit- und Springturnieren im Inund Ausland vor. Um die Pferde vom Gutshof zum jeweiligen Ort der Leistungsschau oder des Turniers befördern zu können, hält er seit 27. April 1962 einen Lastkraftwagen, der zur Beförderung von Pferden besonders hergerichtet ist (höchstzulässiges Gesamtgewicht 8 250 kg).
Der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt (FA), beurteilte das Halten des Fahrzeugs zunächst als steuerpflichtig und setzte durch Bescheid vom 27. April 1962 die Kraftfahrzeugsteuer auf 99,20 DM fest (der Kläger hatte in der Steueranmeldung den Monat als Entrichtungszeitraum gewählt). Wenige Monate später kam es zu der vom Kläger von Anfang an vertretenen Ansicht, daß es sich bei dem Fahrzeug um ein Sonderfahrzeug handele, dessen Halten gemäß § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 von der Steuer befreit sei. Es teilte dies dem Kläger durch einen schriftlichen Freistellungsbescheid vom 6. September 1962 mit. Rund vier Jahre später, am 10. Juni 1966, machte die Oberfinanzdirektion (OFD) das FA fernmündlich darauf aufmerksam, daß das Halten des bezeichneten Fahrzeugs nicht steuerfrei sei und wies das FA an, für die Zukunft (ab 10. Juni 1966) Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. Dementsprechend setzte das FA durch Berichtigungsbescheid vom 23. Juni 1966 die Kraftfahrzeugsteuer fest auf a) jährlich 1 102,50 DM, b) halbjährlich 567,70 DM, c) vierteljährlich 292,10 DM und d) monatlich 99,20 DM. Den Einspruch wies es zurück.
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung und den Berichtigungsbescheid auf. Es könne dahingestellt bleiben, ob das FA den Bescheid vom 6. September 1962 durch einen anderen habe ersetzen dürfen. Denn die Einspruchsentscheidung und der Berichtigungsbescheid seien schon deshalb aufzuheben, weil das Fahrzeug des Klägers ein Sonderfahrzeug und deshalb sein Halten steuerfrei sei.
Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 6 KraftStG 1961. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist zulässig.
Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 1 000 DM (§ 115 Abs. 1 FGO). Er bemißt sich bei Bescheiden, mit denen das FA Kraftfahrzeugsteuer unbefristet festsetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStDV), nach dem auf den regelmäßigen Entrichtungszeitraum - das Jahr (§ 13 Abs. 1 KraftStG) - entfallenden Steuerbetrag. Diesen Betrag zugrunde zu legen, erscheint sachgemäß im Hinblick auf die Besonderheit, daß Kraftfahrzeugsteuerbescheide automatisch in die Zukunft wirken, die Dauer der Steuerpflicht aber im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nicht sicher vorhersehbar ist (§ 140 Abs. 3 FGO, § 2 StAnpG § 5 KraftStG). Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen die Ansicht geäußert hat, daß in solchen Fällen der für den jeweils gewählten Entrichtungszeitraum maßgebende Steuerbetrag in Betracht komme (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1967 II 17/64, BFHE 91, 378, BStBl II 1968, 359), hält er hieran nicht fest, weil die Wahl eines kürzeren Entrichtungszeitraums - Halbjahr, Vierteljahr oder Monat (§ 13 Abs. 2 KraftStG) - im allgemeinen unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht getroffen wird.
Die Revision ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil es auf der Verletzung des § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 beruht. Nach dieser inzwischen geänderten Vorschrift war von der Steuer unter anderem befreit das Halten von Sonderfahrzeugen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wurden. Als Sonderfahrzeuge galten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen ausschließlich für die Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt waren (§ 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG). Das vom Kläger gehaltene Fahrzeug ist kein Sonderfahrzeug in diesem Sinne, weil es nach Bauart oder Einrichtung nicht "ausschließlich" für die Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "geeignet und bestimmt" ist, sondern auch zur Verwendung außerhalb eines solchen Betriebes, z. B. zur Beförderung von Tieren für Viehhandelsbetriebe und Schlachthöfe geeignet ist. Das hat der erkennende Senat in gleichartigen Fällen wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 17. Januar 1973 II R 26/69, BFHE 109, 81, BStBl II 1973, 463, betreffend das Halten eines zur Beförderung von Rennpferden besonders hergerichteten Lastkraftwagens, und Urteil vom 24. Januar 1973 II R 2/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599, betreffend das Halten eines zur Beförderung von Zuchttieren - Pferden, Rindern, Schweinen - besonders hergerichteten Kraftfahrzeuges). Auf die in diesen Urteilen gegebene Begründung wird Bezug genommen. Von ihr abzuweichen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Der erkennende Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Die Klage ist abzuweisen.
Der Berichtigungsbescheid vom 23. Juni 1966 ist rechtmäßig. Er beruht auf § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO. Nach dieser Vorschrift findet bei Steuern, bei denen die Verjährungsfrist mehr als ein Jahr beträgt und bei denen das FA nach Prüfung des Sachverhalts einen besonderen, im Gesetz selber vorgesehenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid, Freistellungsbescheid) erteilt hat, eine Änderung des Bescheids unter anderem dann statt, wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine höhere Veranlagung rechtfertigt, und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei der Kraftfahrzeugsteuer beträgt die Verjährungsfrist mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 27. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213, 218, BStBl II 1973, 807, 809). Bei ihr erteilt das FA nach Prüfung des Sachverhalts einen im Gesetz selber vorgesehenen schriftlichen Bescheid (§ 12 Abs. 4 KraftStDV, § 2 Abs. 1 AO; BFHE 110, 213, 218); das geschah im vorliegenden Falle durch den auf 0 DM lautenden Bescheid vom 6. September 1962. Dieser Freistellungsbescheid war fehlerhaft, weil er auf einer unrichtigen Anwendung des in § 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG 1961 erläuterten Begriffs "Sonderfahrzeuge" beruhte. Aufgedeckt wurde der Fehler bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde, nämlich durch die OFD (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung a. F.), und zwar dadurch, daß sie den entdeckten Fehler dem FA bekanntgab und es anwies, den Fehler durch Erteilung eines geänderten Bescheids zu berichtigen. Das konnte auch durch ein fernmündliches Gespräch mit dem Sachgebietsleiter des FA geschehen, der den Inhalt des Gesprächs unverzüglich in einem von ihm unterschriebenen Aktenvermerk festhielt. Die Berichtigung des Fehlers rechtfertigte eine höhere Steuerfestsetzung, denn die Steuer für das Halten des Fahrzeugs betrug nicht 0 DM, sondern - wie das FA richtig ermittelt hat - für ein Jahr 1 102,50 DM, für ein Halbjahr 567,70 DM, für ein Vierteljahr 292,10 DM, für einen Monat 99,20 DM (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG 1961). Die fünfjährige Verjährungsfrist war noch nicht abgelaufen. Sie hatte begonnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war (§ 145 Abs. 1 AO alter Fassung), d. h. mit Ablauf des Jahres 1962 (§ 3 Abs. 1 StAnpG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 KraftStG) und lief im Zeitpunkt des Berichtigungsbescheids (23. Juni 1966) noch.
Fundstellen
Haufe-Index 70887 |
BStBl II 1974, 432 |
BFHE 1974, 83 |