Leitsatz (amtlich)
Zur Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften in den Ländern der britischen Zone.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; AO § 107; VO zur Durchführung des § 107 AO § 2
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) ist als KG in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter ist ein Steuerberater, Kommanditist ein Helfer in Steuersachen, dem Einzelprokura für die KG erteilt ist.
Die Oberfinanzdirektion hat den Antrag der Bgin., sie als Steuerberatungsgesellschaft zuzulassen, durch die u. a. in diesem Rechtsmittelverfahren angefochtene Verfügung vom 22. August 1951 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit grundsätzlichen Erwägungen, u. a. damit begründet, das Finanzministerium des Landes habe darauf hingewiesen, "daß derartige Gesellschaften nicht mehr zuzulassen sind".
Das Finanzministerium des Landes hat durch ein an die Oberfinanzdirektion gerichtetes, der Bgin. im Laufe des Rechtsmittelverfahrens inhaltlich bekanntgegebenes Schreiben vom 8. November 1951 die ablehnende Verfügung der Oberfinanzdirektion gebilligt. Zur Begründung wird in dem Schreiben ausgeführt, daß die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit durch Handelsgesellschaften mit dem Wesen der freiberuflichen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen sei. Allein aus diesem Grunde könnten Handelsgesellschaften grundsätzlich nicht als Steuerberatungsgesellschaften tätig noch als solche zugelassen werden.
Auf die Berufung der Bgin. hat das Finanzgericht durch das in diesem Rechtsmittelverfahren angefochtene Urteil die vom Finanzministerium des Landes gebilligte Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 22. August 1951 aufgehoben und ausdrücklich entschieden, daß die Bgin. als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 107 der Reichsabgabenordnung (AO) zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat ihr Urteil im wesentlichen damit begründet, daß die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium des Landes durch die Versagung der Zulassung die ihnen durch das Gesetz gezogenen Ermessungsgrenzen überschritten hätten.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Oberfinanzdirektion hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften in den Ländern der britischen Zone ist nach wie vor § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 107 AO (DV zu § 107 AO) vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt -- RGBl. -- I S. 245, Reichssteuerblatt -- RStBl. -- S. 313), die auf Grund der Ermächtigung des § 12 AO in der Fassung von 1934 als Rechtsverordnung erlassen ist. Nach § 2 a. a. O. kann die Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft solchen Gesellschaften erteilt werden, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Inland haben und die Hilfeleistung in Steuersachen oder eine sonstige "Rechtswahrer-Tätigkeit" hauptberuflich betreiben, wenn von den Inhabern, Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern mindestens einer auf Grund von § 107 Abs. 3 Ziff. 2 AO als Steuerberater zugelassen ist. Es besteht kein Streit darüber, daß die Voraussetzungen des § 2 DV zu § 107 AO erfüllt sind, zumal der persönlich haftende Gesellschafter der KG Steuerberater ist.
Die Oberfinanzdirektion vertritt jedoch -- in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium des Landes -- die Ansicht, daß es in ihrem Ermessen stehe, ob sie auf Grund der Kann-Vorschrift eine Zulassung aussprechen wolle oder nicht. Sie stellt in Abrede, daß die Ermessensgrenzen überschritten seien.
Diese Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn der Gesetzgeber die Betätigung als Steuerberater in Form einer Gesellschaft, also auch einer Handelsgesellschaft, -- wie aus § 2 DV zu § 107 AO eindeutig hervorgeht --, grundsätzlich für zulässig erachtet, sind die Finanzverwaltungsbehörden nicht befugt, in Abweichung vom Gesetz eine solche Betätigung und Zulassung aus von ihnen für richtig erachteten grundsätzlichen Erwägungen zu versagen. Es ist dabei unerheblich, daß nach nicht veröffentlichten Erlassen des früheren Reichsministers der Finanzen aus dem Jahre 1941 für die Zukunft Steuerberatungsgesellschaften weder als Aktiengesellschaften noch als GmbH's, Offene Handelsgesellschaften oder als Kommanditgesellschaften mehr zugelassen werden sollten. Denn auch diese Verwaltungsanordnungen waren mit dem Gesetz nicht vereinbar (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, § 107 Anm. 13 S. 14, 7. Absatz und Greiffenhagen in "Die Wirtschaftsprüfung" 1949 S. 478 ff., besonders S. 481 letzter Absatz).
Im übrigen ist in zonengleichen Gesetzen der Länder der amerikanischen Zone (vgl. z. B. § 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. März 1948 -- Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 S. 45 --) die Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Wenn diese Gesetze auch nicht in den Ländern der britischen Zone anwendbar sind, so zeigt doch die hier getroffene Regelung nach Ansicht des Senats, daß jedenfalls die Ausübung des Steuerberaterberufs in Gesellschaftsform mit dem Wesen dieses Berufs nicht schlechthin unvereinbar ist. Wenn der Bundesfinanzhof seine Entscheidung auch nur auf Grund des geltenden Rechts treffen kann, so ist gleichwohl in diesem Zusammenhang der Hinweis der Bgin. nicht unbeachtlich, daß auch in dem von den zuständigen Instanzen und Organisationen vorbereiteten Entwurf eines Steuerberatungsgesetzes die Steuerberatung durch Gesellschaften, wenn auch unter anderen Voraussetzungen, weiterhin vorgesehen sein soll.
Die Zulassung einer Steuerberatungsgesellschaft ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen besondere Gründe für die Erteilung dieser Erlaubnis gegeben sind. Eine solche Einschränkung enthält § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 107a der Reichsabgabenordnung -- DV zu § 107 a AO -- vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11, RStBl. S. 65). Nach dieser Bestimmung soll juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Erlaubnis zur Betätigung als Helferin Steuersachen nur erteilt werden, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen. Die unterschiedliche Fassung des § 9 DV zu § 107a AO gegenüber § 2 DV zu § 107 AO zeigt, daß der Gesetzgeber über die Zulassung von Steuer beratungs gesellschaften eine solche Einschränkung nicht vorgesehen hat.
Die von den Finanzverwaltungsbehörden angestellten allgemeinen Erwägungen können im Hinblick auf den grundsätzlichen Charakter der steuerberatenden Berufe als freier Berufe ins Gewicht fallen, soweit eine künftige gesetzliche Regelung in Frage steht (de lege ferenda) Solange aber für die Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften die gesetzliche Vorschrift des § 2 DV zu § 107 AO maßgebend ist, stellt es nach dem geltenden Recht eine Rechtsverletzung durch Überschreitung der Ermessungsgrenzen dar, wenn aus solchen allgemeinen, grundsätzlichen Erwägungen die Zulassung versagt wird.
Auch die von der beschwerdeführenden Oberfinanzdirektion erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebrachten besonderen Einwände gegen die Zulassung rechtfertigen nicht eine Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.
Nach Auffassung des Senats entspricht es den Grundgedanken der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), daß auf Grund der Ermessensvorschrift des § 2 DV zu § 107 AO die Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft nur dann versagt werden darf, wenn erhebliche, steuerliche Belange berührende besondere Gründe im Einzelfall eine Zulassung bedenklich erscheinen lassen. Eine andere Handhabung würde gegen die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit verstoßen. Da im Streitfall solche besonderen Gründe nicht nachgewiesen sind, war die Vorentscheidung ohne Rücksicht darauf zu bestätigen, ob das Finanzgericht die gewerbesteuerliche Behandlung der steuerberatenden Berufe zur Begründung seines Urteils mit Recht heranziehen konnte oder nicht.
Dem Finanzgericht ist auch darin beizutreten, daß es die Verfügung der Oberfinanzdirekton vom 22. August 1951 nicht nur aufgehoben, sondern ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Bgin. als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 107 AO zuzulassen ist. Denn im Streitfall kommt als Ermessensentscheidung nur die Zulassung der Bgin. als Steuerberatungsgesellschaft in Betracht, so daß sich die Vorinstanz insoweit im Rahmen des Rechtsatzes 5 und der Ausführungen in der Begründung unter Ziff. 7, vorletzter Absatz des Gutachtens des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 vom 17. April 1951 (Slg. Bd. 55 S. 277 ff., besonders S. 285, Bundessteuerblatt 1951 III S. 107 ff., Steuer und Wirtschaft 1951 Nr. 97, Steuerrechtskartei § 237 AO, Rechtsspruch 2) hält.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 309 AO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407836 |
BStBl III 1954, 41 |
BFHE 1954, 338 |