Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenentscheidung im Sinne der §§ 97, 121 FGO kann durch Vorbescheid ergehen.
2. Die Zustellung eines gegen Ehegatten ergangenen Urteils durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Urteils an beide Ehegatten zusammen verstößt gegen das Gesetz. Jedem Empfänger muß das für ihn bestimmte Schriftstück zugestellt werden.
Normenkette
FGO §§ 53, 90 Abs. 3 S. 1, §§ 97, 104, 115, 120-121; VwZG §§ 3, 9
Tatbestand
Das angefochtene Urteil, das sich auf die Einkommensteuer 1967 und 1968 bezieht, zu der die beiden Kläger und Revisionskläger zusammenveranlagt worden sind, ist gegenüber beiden Revisionsklägern unter der Anschrift des von der klagenden Ehefrau unterhaltenen Geschäftslokals ergangen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) ist das zuzustellende Urteil unter der Bezeichnung "Herrn und Frau" an die beiden namentlich und jeweils mit Berufsangabe besonders bezeichneten Revisionskläger unter der Anschrift des Geschäftslokals der Ehefrau zugestellt worden. Als Bezeichnung des Schriftstückes ist auf der PZU angegeben: "Urteil mit Rechtsmittelbelehrung vom 22.6.1971"; die Geschäftsnummer ist ebenfalls angegeben. Eine Verfügung über die Zustellung ist in den dem Senat vorliegenden Akten des FG nicht enthalten. Aus der PZU ergibt sich, daß das Urteil am 19. August 1971 übergeben worden ist. Nach der Urkunde hat der Postbedienstete, da er den Empfänger (nur mit dem Namen des Ehemannes bezeichnet) in dem Geschäftsraum nicht angetroffen hat, das vorstehend bezeichnete Schriftstück "dem Angestellten Herrn H ... übergeben". Aus den Akten des FG ergibt sich, daß der Schriftwechsel (einschließlich der jedem der Ehegatten gesondert zugestellten Ladungen zur mündlichen Verhandlung) unter der Anschrift der Praxis des Mannes geführt worden ist; aus den Akten ist nicht feststellbar, ob diese Anschrift auch die gemeinsame Wohnungsanschrift der Ehegatten ist.
Durch Telegramm, das am 21. September 1971 beim FG eingegangen ist, haben beide Eheleute Revision eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden wurden die Revisionskläger darauf hingewiesen, daß die Revision nicht binnen der Monatsfrist des § 120 Abs. 1 FGO eingegangen sei, ihnen wurde anheimgestellt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1971 beantragten die Revisionskläger, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Dem Senat erscheint es angezeigt, durch Zwischenentscheidung zu erkennen, daß die beiden Revisionskläger in zulässiger Weise Revision eingelegt haben.
1. Die Möglichkeit, eine Zwischenentscheidung durch Vorbescheid im Revisionsverfahren zu erlassen, folgt aus §§ 90 Abs. 3 Satz 1, 97, 121 FGO. Aufgrund des gemäß § 121 FGO im Revisionsverfahren sinngemäß geltenden § 97 FGO kann das Revisionsgericht über die Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurteil vorab entscheiden (Urteil des BFH IV 240/67 vom 21. April 1966, - BFH 86, 301, BStBl III 1966, 466). Gemäß § 90 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht durch Urteil grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung; doch kann gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entschieden werden. Mangels einer abweichenden Regelung gilt dies auch für Zwischenurteile.
Ein Zwischenurteil im Sinne der §§ 97, 121 FGO darf nur ergehen "über die Zulässigkeit der Revision". Diese Voraussetzung ist nach einhelliger Meinung in weitem Sinne zu verstehen (vgl. zu § 109 VwGO Urteil des BVerwG IV C 245/61 vom 22. Juni 1962, BVerwGE 14, 273). § 97 FGO in der für das Revisionsverfahren maßgebenden Fassung bezieht sich auf alle für die Revisionsinstanz erheblichen Sachurteilsvoraussetzungen, mithin auch auf die Frage, ob wirksam Revision eingelegt ist.
Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, ein Zwischenurteil zu erlassen. Durch ein solches Urteil wird die zwischen den Prozeßbeteiligten bestehende Ungewißheit darüber beseitigt, ob die Revisionen verspätet eingelegt sind und die angesichts der noch nicht beschiedenen Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist bisher nicht eingereichten Revisionsbegründungen eingereicht werden sollen.
2. Die Revisionen sind zulässig eingelegt worden. Durch Telegramm kann die Revisionserklärung abgegeben werden (Beschluß des BFH III B 36/67 vom 21. Juni 1968, BFH 92, 438, BStBl II 1968, 589).
Die Wirksamkeit der Revisionserklärung wird nicht dadurch berührt, daß das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften zugestellt worden ist (vgl. hierzu unter 3.). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Juni 1971 wurde das Urteil an diesem Tage im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündet (§ 104 Abs. 1 FGO). Mit der Vollendung der Verkündung ist das Urteil als Hoheitsakt rechtlich entstanden (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Auflage, § 310 Anm. 1; ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Auflage, § 116 Rdnr. 5 ff.); in diesem Zeitpunkt ist es ergangen und für die Instanz unabänderlich. Die zeitlich nach der Verkündung bewirkte Zustellung setzt nur die Fristen zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) in Lauf. Die Zustellung bewirkt andererseits das rechtliche Entstehen des Urteils im Außenverhältnis, seine Verbindlichkeit für das Gericht und die Beteiligten, wenn das Urteil nicht verkündet worden ist; dies zeigt § 104 Abs. 2 und 3 FGO.
Die Möglichkeit, Revision einzulegen, ist daran geknüpft, daß das angefochtene Urteil als Hoheitsakt rechtlich entstanden, für die Beteiligten verbindlich geworden ist. Dies ergibt § 115 FGO; diese Vorschrift setzt für den konkreten Fall voraus, daß das Urteil eines FG - gegen das den Beteiligten die Revision zusteht - als rechtlich verbindlicher Staatsakt vorhanden ist, der durch das erkennende Gericht nicht mehr beseitigt oder geändert werden kann (vgl. im übrigen Grunsky in Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Auflage, § 516, Anm. III zur Einlegung der Berufung).
3. Die Revisionen sind nicht verspätet eingelegt worden. Die Frist zu ihrer Einlegung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob das Urteil jedem der beiden Beteiligten zugegangen (§ 9 Abs. 1 VwZG, vgl. auch § 130 BGB) ist. Unterstellt man dies zuungunsten der beiden Revisionskläger, so ist die Revisionsfrist ihnen gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden, weil ihnen das Urteil unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Der Lauf der Revisionsfrist hängt von der Zustellung ab (§§ 53 Abs. 2, 54, 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 9 Abs. 2 VwZG).
a) Das FG hat die Zustellung durch die Post mit PZU gewählt (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO, § 3 VwZG). Das Urteil war mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde versehen, der Post verschlossen zu übergeben. Für die Zustellung durch den Postbediensteten gelten gemäß § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO. § 3 Abs. 1 VwZG bezieht sich auf den Empfänger, dem das Schriftstück zuzustellen ist. In den §§ 180, 181, 185 ZPO wird von den Personen gesprochen, denen zugestellt werden soll.
Im Streitfall handelte es sich um zwei Personen, denen zuzustellen war. Das FG hat jedoch nur eine Ausfertigung des gegen die Eheleute gerichteten Urteils unter Angabe des Vor- und Zunamens der beiden Ehegatten an die Anschrift des von der Ehefrau unterhaltenen Geschäftslokals zur Zustellung gegeben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der PZU. Diese Art der Zustellung verstößt gegen das Gesetz. Jedem Empfänger muß das für ihn bestimmte Schriftstück zugestellt werden. Die Überlassung nur einer Ausfertigung des Urteils an beide Ehegatten zusammen genügt nicht (vgl. Urteil des BVerwG V C 51/56 vom 8. Juli 1958, Die Öffentliche Verwaltung 1958 S. 715 - DÖV 1958, 715 -; Urteil des Bundessozialgerichts 9 RV 476/55 vom 19. September 1958, Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 8 S. 149; vgl. auch Urteil des BFH II 98/62 vom 27. März 1968, BFH 91, 434 [441], BStBl II 1968, 376). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß der Postbedienstete nach dem Wortlaut seiner Beurkundung die Zustellung offensichtlich nur an den Ehemann bewirken wollte. In Nr. 2 des Vordruckes der Zustellungsurkunde wird der Ehemann als Empfänger genannt; weil der Postbedienstete diesen nicht angetroffen hat, hat er das Schriftstück dem Angestellten H übergeben. Die in der Zustellungsurkunde angegebene Anschrift war allerdings nicht die des Ehemannes, vielmehr des Geschäftslokals der Ehefrau; der Angestellte H stand nicht in Diensten des Ehemannes, sondern war Angestellter der Ehefrau, auf die sich andererseits nach dem Wortlaut der Beurkundung durch den Postbediensteten die Zustellung nicht beziehen sollte.
b) Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist bedarf es nicht; Wiedereinsetzung wäre angesichts der Sachlage rechtlich nicht zulässig. Da die Revisionsfrist gegenüber den Revisionsklägern nicht in Gang gesetzt worden ist, haben sie diese Frist nicht versäumt. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob § 552 ZPO aufgrund des § 155 FGO sinngemäß anzuwenden ist. Die Revisionen sind knapp drei Monate nach der Verkündung des Urteils eingelegt worden.
c) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Urteil des BFH IV 48/65 vom 13. August 1970 (BFH 100, 171, BStBl II 1970, 839) ab. Nach dieser Entscheidung ist bei zur Einkommensteuer zusammenzuveranlagenden Eheleuten in der Regel davon auszugehen, daß sie sich mit der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung gegenseitig zur Vornahme der im Besteuerungsverfahren erforderlichen Handlungen bevollmächtigen; aus diesem Grunde genügt es nach Ansicht des IV. Senats, wenn Ehegatten nur eine Ausfertigung des Steuerbescheides gemeinschaftlich zugestellt wird.
Der Senat braucht sich zu dieser Ansicht nicht zu äußern, die sich auf die Zustellung des Steuerbescheides bezieht. Im Streitfalle handelt es sich um die Zustellung von Urteilen. Überdies haben die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung nicht eingereicht; die Steuererklärung liegt bis jetzt nicht vor. Irgendwelche anderen Gesichtspunkte, die den Schluß rechtfertigen könnten, einer der beiden Ehegatten haben den anderen für das Verfahren vor dem FG bevollmächtigt, sind nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, daß beide Eheleute die Klageschrift - die sich auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Ehefrau bezogen hat - unterzeichnet haben, kann dies nicht abgeleitet werden (Urteil des Bundessozialgerichts 9 RV 476/55, a. a. O.). Davon ist offensichtlich auch das FG ausgegangen. Die Eheleute sind im Verfahren über die Klage gesondert (mit besonderer PZU) - allerdings unter der Anschrift der Praxisräume des Ehemannes - geladen worden.
4. Durch diese Zwischenentscheidung, durch die festgestellt wird, daß die Eheleute in zulässiger Art und Weise Revision eingelegt haben, erlangen die beiden Revisionskläger die Möglichkeit, ihre Revisionen alsbald zu begründen; dies dürfte für sie ein Gebot eigenen Interesses sein, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Dem Revisionsbeklagten bleibt es unbenommen, die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Revisionskläger beim FG zu betreiben.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Anmerkung: Der Vorbescheid wirkt gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz, FGO als Zwischenurteil.
Fundstellen
Haufe-Index 413092 |
BStBl II 1972, 425 |
BFHE 1972, 493 |