Leitsatz (amtlich)
Verzugszinsen und die dem Abnehmer in Rechnung gestellten Wechselumsatzspesen und Wechselvorzinsen gehören zum Entgelt im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951.
Normenkette
UStG 1951 § 5; UStDB 1951 §§ 10, 51
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) belastete ihre Kunden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der von ihr bezogenen Waren mit Verzugszinsen. Ferner nahm sie für noch nicht bezahlte Lieferungen Wechsel herein. Diese Wechsel behielt sie bis zur Einlösung, ohne sie zu diskontieren, stellte aber ihren Kunden die Wechseldiskonte als Wechselvorzinsen und die Wechselumlaufspesen in Rechnung.
Das FA sah sowohl die Verzugszinsen als auch die Wechseldiskonte und Wechselumlaufspesen als umsatzsteuerpflichtig an und zog die Steuerpflichtige bei der Veranlagung für den Verlanlagungszeitraum 1966 mit diesen der Höhe nach nicht streitigen Beträgen zur Umsatzsteuer heran.
Die Klage der Steuerpflichtigen wurde unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des RFH und des BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision wird Freistellung von der Umsatzsteuer für die streitigen Beträge begehrt und im wesentlichen geltend gemacht, die Vorentscheidung habe §§ 10, 51 UStDB 1951 zu Unrecht als materielles Recht angesehen, das geeignet sein solle, den gesetzlich bestimmten Entgeltsbegriff verbindlich abzugrenzen; die rechtsstaatliche Entwicklung sei über die vom FG angeführte Rechtsprechung des RFH und des BFH hinweggegangen; unter dem Einfluß der Rechtsprechung des BVerfG habe die neuere Rechtsprechung des BFH den Vorrang der bürgerlich-rechtlichen Ordnung anerkannt; die Verkehrsanschauung, nach der sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu richten habe, und die Wirtschaftswissenschaften unterschieden sehr deutlich zwischen dem Warenverkaufspreis und den Verzugszinsen und Diskonten als dem Entgelt für den Lieferantenkredit.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Rivision ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil V 79/55 S vom 29. November 1955 (BFH 62, 143, BStBl III 1956, 53) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß Verzugszinsen und Wechselumlaufkosten zum umsatzsteuerbaren Entgelt rechnen. An dieser Rechtsprechung, auf die verwiesen wird, wird festgehalten; denn es ist nicht ersichtlich, daß in dem o. a. Urteil des Senats gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen wird. Das BVerfG hat vielmehr wiederholt anerkannt, daß die Steuergerichte unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung und der Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung nicht gehalten sind, die steuerlichen Begriffe und Institute stets und ausschließlich ihrem bürgerlich-rechtlichen Gehalt nach auszulegen. Auch hat das BVerfG betont, daß für das Steuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise durchaus legitim sei (vgl. z. B. Beschlüsse 1 BvR 457/66 vom 15. Juli 1969, BVerfGE 26, 237, und BvR 210/68 vom 16. Dezember 1970, BVerfGE 30, 59).
Die Revision verkennt, daß § 10 UStDB 1951 zu den Vorschriften gehört, in denen der Verordnungsgeber Grundsätze übernommen hat, die die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat, und zwar unmittelbar aus dem Zweck des Gesetzes und aus dem System des Umsatzsteuerrechts (vgl. Gutachten des RFH II D 7/20 vom 10. November 1920 - RFH 3, 351 -, und Urteile des RFH II A 92/19 vom 23. Juli 1919, RFH 1, 137, und V A 253/30 vom 27. März 1931, StuW 1931 Nr. 606; ferner Kloß, StuW 1922 Sp. 303 ff., 314 ff.). § 10 UStDB 1951 enthält demnach nichts, was nicht schon seit je unmittelbar aus dem Gesetz dem Entgeltbegriff zugerechnet wurde. Bei § 51 UStDB 1951, der im übrigen vorkonstitutionelles Recht ist (vgl. den wörtlich übereinstimmenden § 39 Abs. 2 UStDB 1934 und das Urteil des BFH V 58/51 U vom 23. Oktober 1952, BFH 57, 60, BStBl 1953 III, 22) liegt es nicht anders. Es kommt nach umsatzsteuerrechtlicher Betrachtung, die stets die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegegebenheiten zu berücksichtigen hat, nicht darauf an, daß z. B. die Verzugszinsen bürgerlichrechtlich auf einem anderen Rechtsgrund beruhen als die reine Kaufpreisforderung. Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht Verträge, sondern hat eigene Rechtsbegriffe entwickelt, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen sind. Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Lieferant von vornherein einen späteren Zahlungstermin einräumt und die Zinsen dem Kaufpreis zurechnet, oder ob der Abnehmer verspätet zahlt und deshalb Verzugszinsen aufwenden muß.
Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Wechseldiskonte zum Entgelt gerechnet. Bei der Einlösung der nicht diskontierten Wechsel wurden auch die Wechselvorzinsen für das eingeräumte Zahlungsziel vereinnahmt (vgl. § 51 UStDB 1951, der insoweit schon auf das Urteil des RFH V A 236/26 vom 16. April 1926, RFH 19, 35, zurückgeht, sowie das Urteil des RFH V 82/42 vom 25. Juni 1943, RFH 53, 232, RStBl 1943, 721). Wie Wechselvorzinsen bei Diskontierung des Wechsels das Entgelt des Unternehmers mindern, so müssen umgekehrt bei Nichtdiskontierung des Wechsels gleichwohl in Rechnung gestellte Wechselvorzinsen, die das Entgelt in diesem Fall gar nicht gemindert haben, das Entgelt erhöhen.
Der enge Zusammenhang mit dem Umsatzgeschäft liegt in allen Streitpunkten auf der Hand und verbietet die Annahme eines selbständigen Kreditgeschäftes i. S. des § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1951.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 413095 |
BStBl II 1972, 508 |
BFHE 1972, 178 |