Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen nur bei betrieblicher Veranlassung der Anschaffung
Leitsatz (NV)
Wirtschaftsgüter, die zum Geamthandsvermögen einer freiberuflich tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehören, können kein Betriebsvermögen sein, wenn ihre Anschaffung nicht betrieblich veranlaßt war.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinschaftlich als Zahnärzte tätig. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie haben bei der Zahnbehandlung angefallenes Altgold an zwei Scheideanstalten geliefert. Diese lieferten dafür in den Jahren 1978 bis 1980 an die Kläger Feingold in Form von Feingoldband und Goldbarren im Werte von 4 721 DM, 8 340 DM und 11 072 DM. Im Jahre 1980 wurde auch eine Provision von 180 DM in dieser Weise abgegolten. In den Aufzeichnungen der Kläger wurden diese Vorgänge nicht erfaßt.
Nach einer im Jahre 1983 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß das Feingold nicht Betriebsvermögen geworden sei, weil es im Betrieb der Kläger nicht benötigt werde. Er berücksichtigte daher den Gegenwert des Feingoldes nur als Betriebseinnahme. Die Gewinnfeststellungen für die Kläger wurden entsprechend geändert.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach einer Zeugenvernehmung ab, weil die Anschaffung des Feingoldes nicht betrieblich veranlaßt gewesen sei.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Gewinnfeststellungsbescheide 1978 bis 1980 abzuändern und die Einnahmen für Altgold außer Ansatz zu lassen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. April 1986 IV R 115/84 (BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607) ausgeführt, daß aus der Veräußerung von Altgold an Scheideanstalten eine Betriebseinnahme unabhängig davon entsteht, ob der Gegenwert in das Betriebs- oder Privatvermögen des Steuerpflichtigen gelangt. Das FA hat demnach zu Recht den Wert der Lieferungen als Betriebseinnahme angesetzt.
Die Rücklieferung von Feingold würde bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann zum Ansatz einer Betriebsausgabe führen, wenn dieses Gold bei den Klägern zu Betriebsvermögen geworden wäre. Dies ist nicht der Fall. Das Gold ist zwar Gesamthandsvermögen i. S. von § 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geworden. Aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ist jedoch solches Gesamthandsvermögen auszuscheiden, dessen Anschaffung nicht betrieblich veranlaßt war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658; vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6). Für die Abgrenzung des Betriebsvermögens von freiberuflich tätigen Personengesellschaften gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen eines einzelnen Angehörigen der freien Berufe.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt auch im Streitfall, daß der Erwerb des Feingoldes nicht betrieblich veranlaßt war. Zu Unrecht meint die Revision, wenn der Erhalt der Gegenleistung für die Altgoldlieferung eine Betriebseinnahme darstelle, müsse der Gegenwert auch Betriebsvermögen sein und zu einer Betriebsausgabe führen. Der Senat hat dargelegt, daß eine Betriebseinnahme auch dann gegeben sein kann, wenn der Gegenwert in das Privatvermögen gelangt; auch in diesem Fall ist die Einnahme betrieblich veranlaßt. Das FG hat angenommen, daß das Feingold gesamthänderisches Privatvermögen geworden ist und die Kläger deshalb keine Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrichterlich nicht zu beanstanden.
Das FG hat den Ausführungen des von ihm als Zeugen vernommenen Inhabers eines Dentallabors keinen Glauben geschenkt, die Kläger hätten dem Labor zum Ausgleich von Goldverlusten aus Kulanzleistungen Feingoldband überlassen, damit er nach Bedarf die jeweils erforderliche Menge abschneide. Es hat darauf verwiesen, daß dieses Verfahren völlig unüblich sei, daß die Goldverluste sonst auch den Klägern in Rechnung gestellt würden und daß sich keine Anhaltspunkte für das behauptete Vorgehen aus den Unterlagen der Kläger oder des Labors ergäben. Es hat zusätzlich ausgeführt, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Diese Feststellungen sind nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das Revisionsgericht bindend, da die Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben und auch die vom FG angestellte Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Vielmehr erscheint es sinnwidrig, daß das Dentallabor auf reiner Vertrauensbasis und ohne Abrechnung gegenüber den Klägern Goldband erhalten haben sollte, während eine Abrechnung des Goldverbrauchs für Kulanzleistungen in DM einfacher und überprüfbar gewesen wäre. Sollte der Ausgleich durch Naturalleistung vollzogen werden, hätte es nähergelegen, daß die Kläger Zahngold zur Verfügung stellten, über das sie nach den unangefochtenen Feststellungen des FG in größerem Umfang verfügten.
In seiner Entscheidung vom 17. April 1986 IV R 115/84 (BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607) hat der Senat auch ausgeführt, daß sich die Anschaffung von Feingold nicht mit der Anlegung eines Notvorrats für Krisenzeiten begründen lasse. Die Feststellungen des FG stehen damit in Einklang. Die Ausführungen der Revision führen zu keiner abweichenden Beurteilung. In welcher Weise eine Vorratshaltung Preisschwankungen auffangen soll, ist nicht ersichtlich. Der Umtausch von Feingold in die benötigten Zahngoldlegierungen ist umständlich und aufwendiger als die unmittelbare Beschaffung von Zahngoldlegierungen gegen DM. Die Kläger haben in größerem Umfang solche Legierungen angeschafft; es ist nicht vorgetragen, daß sie im Zusammenhang damit Umtauschgeschäfte vorgenommen haben. Eine Vorratshaltung von Feingold kann allenfalls für den Fall der Rationierung von Gold sinnvoll sein; der Senat hat ausgeführt, daß es sich hierbei jedoch um eine gänzlich fernliegende Erwägung ohne realen Bezug handelt, aus der keine betriebliche Veranlassung für die Vorratshaltung abgeleitet werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 414513 |
BFH/NV 1987, 760 |