Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff "bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1962 ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu bestimmen.
2. Für die in ein Miethaus eingebaute Heizungsanlage kann der Mieter in der Regel Investitionszulage nicht verlangen.
2. Für Betriebsanlagen und Betriebsvorrichtungen, mit denen er sein Gewerbe unmittelbar betreibt, kann ein Mieter Investitionszulage erhalten, auch wenn sie mit dem Gebäude verbunden werden.
Normenkette
BHG 1962 § 21 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger betreibt in einem Miethaus eine Tischlerei. Im Jahre 1963 baute er für 14 290 DM eine Ölzentralheizung ein und beantragte dafür die Investitionszulage. An die Heizung sind drei Werkstatträume, ein Büro- sowie ein Toilettenraum angeschlossen; ferner eine Heizplatte in der Art eines Tisches zum Trocknen von Hölzern. Der Heizkessel, der Dampfbehälter und der Heizöltank befinden sich im Keller. Das Hauptdampfrohr ist mit Eisenbändern an der Decke der Werkstatträume aufgehängt; die abzweigenden Rohre sind an den Ziegelwänden mit einem Abstand von 5 bis 10 cm angebracht. Zur Einfügung des Heizkessels mußte ein entsprechendes Stück der Kellerdecke beseitigt werden. Der Öltank wurde im Heizkeller aus Stahlplatten zusammengeschweißt. Das FA lehnte den Antrag auf Investitionszulage ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG stellte fest, die Heizungsanlage sei ein unbewegliches Wirtschaftsgut, weil sie in das Gebäude eingefügt sei. Unerheblich sei, daß der Kläger nach dem Mietvertrag damit rechnen müsse, nach Vertragsende die Anlage wieder entfernen zu müssen. Unerheblich sei ferner, daß die Heizungsanlage dem Gewerbebetrieb diene; denn die bewertungsrechtliche Unterscheidung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtung spiele für die Investitionszulage keine Rolle.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision, mit der der Kläger unrichtige Rechtsanwendung rügt, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1962 wird nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Investitionszulage gewährt. Der Begriff "bewegliches Wirtschaftsgut" des Anlagevermögens in § 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1962 ist ebenso auszulegen wie im Einkommensteuerrecht, wie der Senat in dem Urteil VI 55/65 vom 29. Juli 1966 (BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125) ausgeführt hat. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von den unbeweglichen Anlagegütern entwickelt hat, soweit es sich um Gegenstände handelt, die mit einem Gebäude verbunden sind, hat die Bundesregierung in Abschn. 43 Abs. 2 EStR 1965 zutreffend zusammengefaßt. Danach sind bewegliche Anlagegüter Maschinen, maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Einrichtungsgegenstände und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie durch die Verbindung mit dem Grundstück dessen wesentliche Bestandteile geworden sind. In § 50 BewG a. F. wird zwischen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgrundstücken unterschieden. Wenn die dort getroffene Unterscheidung und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung für das Einkommensteuerrecht auch nicht unmittelbar bindend sind, so können sie, wie die Bundesregierung zutreffend annimmt, für die Abgrenzung der beweglichen von den unbeweglichen Anlagegütern doch wichtige Anhaltspunkte geben.
Sammelheizungsanlagen können zwar nach der Rechtsprechung wegen ihrer kürzeren betrieblichen Nutzungsdauer gesondert aktiviert und abgeschrieben werden. Die gesonderte Aktivierung und Abschreibung bedeutet aber nicht etwa, daß diese Anlagen dadurch zu beweglichen Wirtschaftsgütern werden (Urteil des BFH I 16/61 S vom 17. Oktober 1961, BFH 74, 126, BStBl III 1962, 48).
Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger eingebaute Heizungsanlage kein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die Feststellung des FG, die Heizungsanlage sei ein unbewegliches, in das Gebäude eingefügtes Wirtschaftsgut, ist rechtlich einwandfrei. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG es für unerheblich gehalten hat, daß nach dem Mietvertrag der Kläger damit rechnen muß, die Heizungsanlage bei Vertragsende entfernen zu müssen; denn das schließt nicht aus, daß die Anlage für die Vertragsdauer dem Gebäude fest eingefügt ist.
Die Heizungsanlage ist auch keine Betriebsvorrichtung, die trotz der Einfügung in das Haus als bewegliches Anlagegut behandelt werden kann. Nach Tz. 10 des Ländererlasses vom 31. März 1967 zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl II 1967, 127 ff.) hängt die Entscheidung, ob Bestandteile im Sinne des bürgerlichen Rechts nach den Vorschriften des Bewertungsrechts Teile von Grundstücken oder Betriebsvorrichtungen sind, davon ab, ob sie zur Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb bestimmt und geeignet sind, oder ob sie in einer besonders engen Beziehung zu dem ausgeübten Betrieb stehen. In dem letztgenannten Fall tritt die objektiv vorhandene Beziehung zu dem Grundstück zurück vor der Bindung an den Betrieb. Betriebsvorrichtungen können danach nur Gegenstände sein, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Urteil des BFH III 382/57 U vom 14. August 1958, BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400; Tz. 17 des Erlasses vom 28. März 1960 des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, BStBl II 1960, 93 ff.).
Die streitige Heizungsanlage steht aber in diesem Sinn nicht unmittelbar und vorwiegend in Beziehung zu dem ausgeübten Betrieb des Klägers. Eine Heizungsanlage gehört notwendig zu jedem Gebäude, das zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Das gilt in gleicher Weise für Wohnhäuser und Betriebsgebäude. Es mag dem Kläger zugegeben werden, daß die Heizung in einem Tischlereibetrieb auch zugleich zur Trocknung der verarbeiteten Hölzer dient. Dadurch wird aber die Heizungsanlage keine Betriebsvorrichtung der Tischlerei, weil ihre Beziehung zum Gebäude viel enger und unmittelbarer ist als zum Betrieb der Tischlerei.
Wenn demnach auch im Hauptstreitpunkt dem FG zuzustimmen ist, so ist doch zweifelhaft, ob das FG die sog. Heizplatte richtig behandelt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie unmittelbar und ausschließlich dem Betrieb der Tischlerei dient. In diesem Fall ist sie trotz ihrer Verbindung mit der Heizungsanlage als Betriebsvorrichtung ein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von § 21 BHG 1962, so daß insoweit die Investitionszulage gewährt werden kann.
Die Vorentscheidung war aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG bezüglich der Behandlung der Heizplatte noch weitere Feststellungen treffen muß. Zu diesem Zweck wird die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 68071 |
BStBl II 1968, 565 |
BFHE 1968, 257 |