Leitsatz (amtlich)
Der Eingangsstempel des FA erbringt in der Regel den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs der Einspruchsschrift. Der Gegenbeweis ist möglich, mit ihm muß jedoch die Möglichkeit der Richtigkeit des Eingangsvermerks ausgeschlossen werden. Nachsichtgewährung durch das FA im Einspruchsverfahren bindet die Steuergerichte nicht.
Normenkette
AO a.F. §§ 86, 245-246; ZPO § 418; FGO § 56 Abs. 5
Tatbestand
Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte der Revisionsbeklagte (das FA) die Umsatz- und Einkommensteuer des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) für die Jahre 1962 bis 1964 durch Steuerbescheide fest, die am 24. November 1965 zur Post gegeben wurden. Der hiergegen eingelegte Einspruch, der das Datum des 22. Dezember 1965 trägt, gelangte laut Eingangsstempel am 28. Dezember 1965 zum FA. Dieses verwarf den Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG begründet seine Entscheidungen wie folgt: Der Eingangsstempel des FA habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese Vermutung habe der Steuerpflichtige trotz entsprechender Aufforderung nicht widerlegt. Für seine Behauptung, den Brief bereits am 24. Dezember 1965 in den Briefkasten des FA geworfen zu haben, habe er Beweismittel nicht genannt. Nachsichtsgründe habe der Steuerpflichtige nicht vorgetragen. Das FA habe ihm auch nicht etwa stillschweigend Nachsicht dadurch gewährt, daß es sachliche Ermittlungen angestellt habe.
Hiergegen richten sich die Revisionen, mit denen der Steuerpflichtige geltend macht, daß er das Einspruchsschreiben gegen 6,45 Uhr des 24. Dezember 1965 in einen Briefkasten des FA geworfen habe, dabei jedoch einräumt, daß er den Brief versehentlich in den Briefkasten des im gleichen Gebäude befindlichen Amtsgerichts geworfen haben könne.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
Ohne Rechtsverstoß ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Steuerpflichtige die am 27. Dezember 1965 endende Frist um einen Tag versäumt hat und daß hierfür Nachsicht gemäß § 86 AO nicht gewährt werden kann. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Eingangsstempel des FA den vollen Beweis dafür erbracht hat, daß das Einspruchsschreiben des Steuerpflichtigen erst am 28. Dezember beim FA eingegangen ist. Denn der Eingangsstempel des FA stellt die Bescheinigung einer Behörde über den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks dar und ist damit eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO in der Regel den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Diese an sich den Zivilprozeß betreffende Vorschrift ist allgemeiner Rechtsnatur. Sie ist daher auch im Rechtsbehelfsverfahren der AO sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Urteil des BVerwG VIII C 2/65 vom 22. Mai 1969, HFR 1970 S. 133). Durch den Eingangsstempel des FA ist daher Zeit und Ort des Eingangs des Einspruchsschreibens voll bewiesen. Die nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Entkräftung dieser Beweiswirkung hat der Steuerpflichtige nicht erbracht. Hierzu wäre notwendig gewesen, jede Möglichkeit dafür auszuschließen, daß die Angabe des Eingangsstempels auf den Einspruchsschreiben richtig war (vgl. Urteil des Reichsgerichts VI 364/30 vom 5. Februar 1931, RGZ 131, 284). Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das Schreiben rechtzeitig in den Briefkasten des FA geworfen zu haben, reicht ohne Beweisantritt hierfür jedenfalls nicht aus, um die Beweiswirkung des Eingangsstempels zu widerlegen, zumal der Steuerpflichtige selbst Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags hegt. Er räumt selbst ein, daß Einspruchsschreiben möglicherweise nicht in den Briefkasten des FA, sondern in den Briefkasten des seinerzeit im gleichen Hause befindlichen Amtsgerichts geworfen zu haben.
Gründe, die die Gewährung von Nachsicht gemäß § 86 AO ermöglichen könnten, hat der Steuerpflichtige nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige hat den Hinweis auf die Möglichkeit der Verwechslung der Briefkästen des im gleichen Gebäude befindlichen FA und des Amtsgerichts erstmals mit der Revision geltend gemacht. Es kann daher im Revisionsverfahren als verspätetes Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Zudem ist es nicht geeignet, das Verschulden des Steuerpflichtigen an der Versäumung der Frist auszuschließen. Denn die etwaige Verwechslung der Briefkästen beruht auf einer vielleicht verständlichen, jedoch unentschuldbaren Nachlässigkeit.
Ob das FA dem Steuerpflichtigen stillschweigend Nachsicht gewährt hat, ist unbehelflich. Wohl ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das FG (entspricht der Nachsichtgewährung durch das FA) gemäß § 56 Abs. 5 FGO unanfechtbar. Doch fehlt für die Nachsichtgewährung durch das FA entsprechendes in § 86 AO. Die Steuergerichte sind daher befugt, die Nachsichtgewährung durch das FA nachzuprüfen (vgl. Entscheidungen des BFH III 77/59 U vom 1. September 1961, BFHE 74, 120, BStBl III 1962, 45; III 271/61 U vom 23. November 1962, BFHE 76, 295, BStBl III 1963, 105). Es kommt daher nicht darauf an, ob das FA Nachsicht gewährt hat, sondern allein darauf, ob es hätte Nachsicht gewähren dürfen. Dies aber durfte es - wie ausgeführt - nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 70331 |
BStBl II 1973, 271 |
BFHE 1973, 141 |