Leitsatz (amtlich)
Werden Werbungskosten nach § 9 EStG für Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach den Pauschsätzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR geltend gemacht, so können die Aufwendungen für einen Austauschmotor daneben nicht als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer hohen Fahrleistung (im Streitfall 42 000 km) eingetreten ist.
Normenkette
EStG § 9; LStDV § 20 Abs. 2; LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 6, 11
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verwendete bei Diensreisen seinen privaten PKW Opel 1968. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 begehrte er als Werbungskosten neben den nach der Kilometerpauschale des Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3 LStR anerkannten Fahrtkosten - soweit sie vom Dienstherrn nicht ersetzt worden waren - auch die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für einen Austauschmotor von rd. 943 DM. Diese Kosten waren anläßlich einer Dienstfahrt angefallen, weil bei einem Kilometerstand von 42 000 die Kolben des Motors sich aus nicht mehr feststellbaren Gründen festgefressen hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Berücksichtigung ab, weil mit der Kilometerpauschale alle Aufwendungen für den PKW mit Ausnahme von Unfallschäden abgegolten seien.
Auch die Klage wurde vom FG abgewiesen. Das FG verwies auf den Beschluß des Senats vom 13. November 1970 VI B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), nach dem neben den Pauschsätzen als außergewöhnliche Kosten neben Unfallkosten auch sontige Kosten berücksichtigt werden können, die bei normalem Betriebsablauf nicht aufgetreten wären. Außergewöhnlich seien Reparaturkosten, die bei einer geringen Betriebsdauer zu verhältnismäßig hohen Aufwendungen führten. In der Regel trage diese zwar der Hersteller wegen seiner Garantieverpflichtung. Wollte man später auftretende Schäden in gewöhnliche und außergewöhnliche aufspalten, so führe dies zu fast unlösbaren Schwierigkeiten, weil Betriebsverlauf und Schadensanfälligkeit von vierlerlei Umständen abhingen. Damit würde man dem Vereinfachungsgedanken, der den Pauschalregelungen zugrunde liege, nicht mehr Rechnung tragen. Das bedeute für den Streitfall, daß der Kläger bei dem Alter und dem Kilometerstand seines PKW die streitigen Aufwendungen nicht neben den Pauschsätzen als Werbungskosten geltend machen könne. Da der Kläger keine Einzelaufzeichnungen über seine Kraftfahrzeugkosten besäße, sei es auch nicht möglich, statt der Pauschbeträge die anteiligen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 20 LStDV. Das FG habe den Begriff "außergewöhnlich" verkannt. Der streitige Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Beschluß VI R 112/70 zugrunde gelegen habe und an den sich das Urteil des FG anlehne. Während dort der Schaden erst im 7. Betriebsjahr eingetreten sei, sei sein PKW erst zwei Jahre und überwiegend dienstlich gefahren worden. Es sei nicht erkennbar, wo hier die "beinahe unlösbaren Schwierigkeiten auftreten würden". Insoweit rüge er auch ungenügende Sachaufklärung. Das FG irre, wenn es meine, nach zwei Betriebsjahren gehörten die Kosten für einen Austauschmotor zu den typischen Aufwendungen bzw. üblichen Reparaturkosten. Zu Unrecht habe das FG die streitigen Aufwendungen mit solchen für Kupplungs- und Bremsbeläge oder für den Reifenverschleiß gleichgesetzt. Falsch sei auch der Hinweis auf den Vereinfachungsgedanken der Pauschalregelung; dieser dürfe nicht zu steuerlichen Ungerechtigkeiten führen. Schließlich verstoße das Urteil des FG gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit, weil ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger eines freien Berufs die Kosten für den Austauschmotor anerkannt bekäme. Die Sonderbehandlung bei den Werbungskosten im öffentlichen Dienst habe der BFH im übrigen inzwischen aufgegeben. Falsch sei auch der Hinweis des FG, er könne einen Einzelnachweis der im Streitjahr entstandenen Kraftfahrzeugkosten nicht führen; es sei nicht ersichtlich, woher das FG diese Kenntnis habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist vom FG ausreichend aufgeklärt. Unstreitig ist der Schaden, durch den der Einbau eines Austauschmotors nötig wurde, erst nach einer erhblichen Fahrleistung des PKW eingetreten. Der Senat hat bereits in dem Beschluß VI B 112/70 darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob im Einzelfall außergewöhnliche Kosten in Betracht kommen, um eine dem FG als Tatsacheninstanz zustehende Sachwürdigung handelt, an die der BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit nicht gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hält zwar die Sachwürdigung des FG für unzutreffend; er hat aber nicht dargelegt, welche für die Sachwürdigung erheblichen Umstände vom FG nicht ermittelt worden sind. Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger um Behandlung als Sprungklage gebeten, da der Sachverhalt feststehe und es sich nur um die Klärung einer Rechtsfrage handele. Erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung hat er weitere Anträge für den Fall gestellt, daß es auf die Frage des Verschuldens für den Schaden ankomme. Da das FG hierauf nicht abgestellt hat, bestand für eine weitere Sachaufklärung kein Anlaß. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist daher nicht begründet.
Auch die gegen die Sachwürdigung des FG vom Kläger vorgetragenen Revisionsgründe veranlassen den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache. Im Revisionsverfahren kann der Senat nur prüfen, ob die vom FG getroffene Sachwürdigung möglich war; es ist nicht erforderlich, daß das FG zu seiner Entscheidung kommen mußte (Urteil des Senats vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; vgl. auch Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 7 und 8 zu § 118 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Motorschaden, der den Einbau eines Austauschmotors erforderlich machte, nach einer Fahrleistung des für Dienstreisen benutzten PKW von 42 000 km eingetreten ist. Wenn das FG dann die angefallenen Reparaturaufwendungen als nicht so außergewöhnlich beurteilt hat, daß sie neben den beanspruchten Pauschsätzen nach Abschn. 21 Abs. 6 und 11 LStR 1970 berücksichtigt werden könnten, so sieht der Senat darin eine nicht zu beanstandende sachlich mögliche Würdigung. Mit diesen Pauschätzen werden, wenn sie ein Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt, alle typischen Aufwendungen abgegolten. Dazu gehören neben den Absetzungen für Abnutzung auch die durch Verschleiß bedingten Aufwendungen für Reparaturen. Bei einer so erheblichen Fahrleistung des PkW wie im Streitfall muß der Kraftfahrzeughalter stets mit größeren Schäden rechnen. Dabei ist es nicht möglich, zwischen den verschiedenen Schadensmöglichkeiten als typisch oder atypisch und damit als gewöhnlich oder außergewöhnlich zu unterscheiden. Im Hinblick auf die erhebliche Fahrleistung des PKW kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß dieser beim Eintritt des Motorschadens erst zwei Jahre alt war.
Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Urteil des FG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit, weil bei einem Gewerbetreibenden derartige Aufwendungen berücksichtigt würden. Ein solcher Unterschied hinsichtlich der Berücksichtigung zwischen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und den Werbungskosten nach § 9 EStG besteht rechtlich nicht. Der Kläger übersieht, daß er im Streitfall von einer Verwaltungsvereinfachung Gebrauch gemacht hat, die durch Abschn. 21 Abs. 6 Satz 2 LStR zugelassen worden ist und es den Steuerpflichtigen erspart, Aufzeichnungen ihrer Gesamtaufwendungen für den PKW zu machen, die sich dann auch auf die privaten Fahrten erstrecken müßten, um eine zutreffende Abgrenzung der durch dienstliche Fahrten verursachten Kosten zu ermöglichen. Grundsätzlich sind Aufwendungen für dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW nur in der nachgewiesenen Höhe als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 1 EStR 1969, Abschn. 21 Abs. 6 Satz 1 LStR). Tatsächlich hat der Kläger im Streitfall die Berücksichtigung seiner Werbungskosten auf der Grundlage der Pauschsätze begehrt und keinen Nachweis seiner tatsächlichen Reisekosten vorgelegt. Die nach den Angaben des Klägers unrichtige Feststellung des FG, er besäße keine Einzelaufzeichnungen über die Kraftfahrzeugkosten, trägt das angefochtene Urteil nicht, und war damit nicht entscheidungserheblich.
Fundstellen
Haufe-Index 70760 |
BStBl II 1974, 186 |
BFHE 1974, 69 |