Leitsatz (amtlich)
1. …..
2. Die Tatsachen, die die Rüge der mangelnden Sachaufklärung begründen sollen, können auch durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweisangebot im Verfahren vor dem FG und die hierzu benannten Beweismittel bezeichnet werden.
Normenkette
AO § 131; BefStG § 11 Abs. 1 Nr. 2b; FGO § 120 Abs. 2; GG Art. 12
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Die Revision ist zulässig. Zwar ist der zur näheren Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen. Es enthält jedoch schon die rechtzeitig eingegangene Revisionsschrift außer den Revisionsanträgen, der Angabe des angefochtenen Urteils sowie der verletzten Rechtsnormen zumindest hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel auch die Bezeichnung der Tatsachen, auf denen diese beruhen. Insoweit genügt es jedenfalls, wenn in der Revisionsschrift dargelegt wird, daß das FG die in einem bestimmten Schriftsatz der Klägerin angebotenen Beweise nicht erhoben habe und daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhe. Die Verfahrensrüge genügt jedenfalls deshalb den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO, weil mit dem Hinweis auf den bestimmten Schriftsatz, der sich im wesentlichen auf die Angabe des Beweisthemas -- Unmöglichkeit des Ausweichens auf andere Verkehrsträger -- und der zur Beweisführung benannten Sachverständigen beschränkt, die Tatsachen, über die nach Ansicht der Klägerin hätte Beweis erhoben werden müssen, ausreichend bezeichnet sind. Die zur Rüge mangelnder Sachaufklärung gehörende Angabe der Beweismittel liegt damit gleichfalls vor (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69, BFHE 108, 143, BStBl II 1973, 275).
a) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des BVerwG vom 22. Januar 1969 VI C 52.65 (BVerwGE 31, 212) ab; denn wenn auch das BVerwG in diesem Urteil ausgeführt hat, daß allgemeine und unsubstantiierte Bezugnahmen auf vorinstanzliches Vorbringen den Anforderungen, die gerade an die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu stellen sind, nicht genügen können, so hat es doch auch erkennen lassen, daß eine Bezugnahme auf ganz bestimmt bezeichnete vorinstanzliche Schriftsätze zulässig ist, da sich insoweit, insbesondere wenn die bezeichneten Schriftsätze wie im Streitfall kurz gefaßt und auf die Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel beschränkt sind, eine Durchforschung des sonstigen vorinstanzlichen Parteivorbringens erübrigt, die nach Sinn und Zweck sowohl des § 120 Abs. 2 FGO als auch des § 139 Abs. 2 Satz 2 der VwGO vermieden werden soll.
Fundstellen
BStBl II 1974, 350 |
BFHE 1974, 550 |