Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berechnung der Berlinpräferenz nach § 21 BerlinFG unter Berücksichtigung der Berlinzulage nach § 28 Abs.1 Satz 1 BerlinFG.
2. Zur Berichtigung nach § 129 AO 1977, wenn der Sachbearbeiter des FA eine ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersehen hat.
3. Zur Abgrenzung einer Berichtigung nach § 129 AO 1977 von einer Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977.
4. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Sachbearbeiter des FA bei Überprüfung der Einkommensteuerveranlagung aufgrund einer wegen Erstattung von mehr als 3 000 DM Steuern automatisch ergehenden Hinweismitteilung der Datenverarbeitungsanlage ein Versehen, das bei der Veranlagung unterlaufen ist, nicht bemerkt.
Orientierungssatz
Hatte das FA die Einkommensteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung und der Lohnsteuerkarte unter Gewährung der Berlinpräferenz festgesetzt und wird nach Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids festgestellt, daß der Steuerpflichtige für seine Arbeitnehmereinkünfte im Streitjahr eine Berlinzulage im Folgejahr erhalten hatte, so wäre der Einkommensteuer-Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern. Im Streitfall war der Einkommensteuer-Bescheid aber nach § 129 AO 1977 zu berichtigen, weil dem FA vor Erlaß des ursprünglichen Einkommensteuer-Bescheids eine Kontrollmitteilung zugegangen ist, aus der die Zahlung der Berlinzulage ersichtlich war, und der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung übersehen hatte (Ausführungen und BFH-Rechtsprechung zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit und zur die Anwendung des § 129 AO 1977 ausschließenden Verletzung der Amtsermittlungspflicht).
Normenkette
BerlinFG §§ 21, 23, 25, 28 Abs. 1 S. 1; AO 1977 §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein emeritierter Hochschullehrer, wurde mit seinen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 1975 bis 1977 vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) bestandskräftig veranlagt. In den Einkommensteuerbescheiden gewährte das FA für die Emeritenbezüge des Klägers die Berlinpräferenz in Höhe von 30 v.H. der tariflichen Einkommensteuer, ohne die dem Kläger nach § 28 Abs.1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) ausgezahlten Arbeitnehmerzulagen nach § 25 Abs.3 BerlinFG anzurechnen. Die Arbeitnehmerzulage für 1975 wurde dem Kläger allerdings erst im September 1976 ausgezahlt, was er dem FA nach Erlaß des Einkommensteuerbescheids 1975 vom 26.September 1977 durch Übersendung einer Gehaltsbescheinigung unter dem 31.Januar 1978 angezeigt hatte.
Das FA berichtigte durch Bescheide vom 3. und 16.Juli 1981 die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1977 nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977), indem es die Berlinermäßigung von 30 v.H. wegen der vom Kläger empfangenen Berlinzulagen rückgängig machte. Der Einspruch hatte bezüglich dieses Punktes keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus:
a) Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1975 sei sachlich unzutreffend gewesen, da die in 1976 gezahlte Arbeitnehmerzulage nach § 21 Abs.1 Satz 3 BerlinFG in 1975 hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 hätte jedoch nicht erfolgen dürfen. Denn es habe kein mechanischer Fehler im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen. Es sei für den Sachbearbeiter des FA bei der Einkommensteuerveranlagung für 1975 weder aus der Steuererklärung noch aus der eingereichten Lohnsteuerkarte ersichtlich gewesen, daß dem Kläger Arbeitnehmerzulage für 1975 gezahlt worden sei. Die Tatsache einer solchen Zahlung habe sich nur aus einer Kontrollmitteilung des FA A ergeben, die beim beklagten FA am 22.Februar 1977, also vor Erlaß des Einkommensteuerbescheids 1975 am 26.September 1977, eingegangen sei. Der Umstand, daß die Kontrollmitteilung weit hinten in der im wesentlichen chronologisch geführten Einkommensteuerakte des Klägers abgeheftet worden sei, spreche dafür, daß die Mitteilung dem Bearbeiter bei der Erstellung des Eingabebogens nicht vorgelegen habe. Insoweit sei ein Irrtum des Bearbeiters i.S. des § 129 AO 1977 zu verneinen. Sollte ihm die Kontrollmitteilung zu diesem Zeitpunkt jedoch vorgelegen haben, habe er es aber trotzdem unterlassen, sie auszuwerten, rechtfertige dies ebenfalls keine Berichtigung nach § 129 AO 1977. Denn eine Unrichtigkeit, die auf der Nichtberücksichtigung von Tatsachen beruhe, die dem FA beim Erlaß des Verwaltungsakts bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, gehöre nicht in den Regelungsbereich des § 129 AO 1977 (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1.April 1977 VI R 153/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853; Urteil des FG Berlin vom 16.September 1981 VI 25/81, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 332).
b) Bezüglich des Streitjahres 1976 habe sich die Höhe der ausgezahlten Berlinzulage aus der Steuererklärung des Klägers und der ihr beigefügten Lohnsteuerkarte ergeben. Der Sachbearbeiter habe jedoch im Eingabebogen zur maschinellen Erstellung des Einkommensteuerbescheids 1976 unter Kennziffer 36 die ausgezahlte Zulage nicht angegeben und unter Kennziffer 45 auch keine Eintragung zu den "zulagebegünstigten Versorgungsbezügen aus Berlin (West)" gemacht. Dies spreche für das Vorliegen eines mechanischen Versehens. Anhaltspunkte für eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums seien auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Besonderheiten bei Emeritenbezügen nicht gegeben.
Der für 1977 gegebene Sachverhalt deute ebenfalls auf eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO 1977 hin. Auch bezüglich dieses Streitjahres sei die Höhe der ausgezahlten Zulage aus der Steuererklärung des Klägers und der ihr beigefügten Lohnsteuerkarte ersichtlich gewesen. Trotz Ausfüllens der Zeile Kennziffer 36 über die ausgezahlte Zulage seien die Zulagen bei der Einkommensteuerveranlagung 1977 aber deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der Sachbearbeiter des FA die Zeile Kennziffer 45 unausgefüllt gelassen habe.
Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 für die Streitjahre 1976 und 1977 sei aber im Hinblick darauf zu verneinen, daß die Datenverarbeitungsanlage jeweils "Hinweismitteilungen 8350 Eink.St." ausgedruckt habe, weil der vom FA zu erstattende Betrag mehr als 3 000 DM betragen habe. Beim Vorliegen solcher Mitteilungen werde der von der Datenverarbeitungsanlage ausgedruckte Bescheid vor Absendung nochmals überprüft. Im Streitfall sei für das Streitjahr 1976 die Hinweismitteilung vom zeichnungsberechtigten Beamten paraphiert und die Spalte "gegebenenfalls notwendige Überprüfung oder Bearbeitung sind erfolgt" angekreuzt worden. Die Überprüfung der Einkommensteuerveranlagung 1976 und die möglicherweise unbeachtet gebliebene Hinweismitteilung für 1977 schlössen die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 129 AO 1977 aus. Bei dieser Sachlage liege selbst dann kein mechanischer Fehler vor, wenn der Fehler ursprünglich auf unrichtigen oder unterlassenen Eintragungen im Eingabebogen oder auf irrigen Vorstellungen des Bearbeiters über den Ablauf des Datenverarbeitungsverfahren beruht habe. Führe eine bloße Schlüssigkeitsprüfung in Auswertung der Hausmitteilung nicht zur Aufdeckung der offenbaren Unrichtigkeit oder werde die gebotene Prüfung unterlassen, so könne dies nicht anders behandelt werden als ein Fall der Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen (aus den Steuererklärungen und den Lohnsteuerkarten ersichtliche Zahlung der Arbeitnehmerzulage an den Kläger) oder als ein Fall mangelnder Sachaufklärung.
Das FA legte gegen die Entscheidung Revision ein. Es rügt die Verletzung des § 129 AO 1977. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, da das FA die vom Kläger angefochtenen Einkommensteuerberichtigungsbescheide 1975 bis 1977 zu Recht nach § 129 AO 1977 geändert hat.
Nach § 129 AO 1977 können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Die Vorschrift entspricht hinsichtlich des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit dem früheren § 92 Abs.2 der Reichsabgabenordnung --AO-- (BFH-Urteil vom 9.Oktober 1979 VIII R 226/77, BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62). Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Sie können auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf oder in der Nichtbeachtung der für das mechanische Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen bestehen (BFH-Urteile vom 31.Juli 1975 V R 121/73, BFHE 116, 462, BStBl II 1975, 868; in BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62). Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen bei der Findung einer Entscheidung beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH-Urteile vom 8.Dezember 1967 VI R 85/67, BFHE 90, 468, BStBl II 1968, 191; vom 13.Februar 1979 VIII R 53/77, BFHE 127, 302, BStBl II 1979, 458, und in BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853).
Im Streitfall waren die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1977 gemäß den insoweit zutreffenden Ausführungen des FG sachlich unzutreffend. Nach § 21 Abs.1 Satz 1 BerlinFG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen ermäßigt sich bei den dort genannten Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) i.S. des § 23 BerlinFG entfällt, um 30 v.H. Die Minderung der Einkommensteuer, soweit sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 23 Nr.4 Buchst.a BerlinFG betrifft, ist jedoch nach Satz 3 dieser Vorschrift durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Arbeitnehmerzulagen i.S. des § 28 Abs.1 Satz 1 BerlinFG abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Bestehen --wie im Streitfall-- die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im vorgenannten Sinne, so ist nach § 25 Abs.3 Satz 2 BerlinFG die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in der dort angegebenen Weise aufzuteilen.
Beim Kläger lagen in den Streitjahren 1975 bis 1977 die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 Satz 1 BerlinFG vor. Ihm wurde bei den Einkommensteuerveranlagungen für diese Jahre die Berlinpräferenz in Höhe von 30 v.H. ungekürzt gewährt. Dies war sachlich unzutreffend, weil der Kläger für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die er in diesen Jahren bezogen hatte, eine Arbeitnehmerzulage nach § 28 Abs.1 Satz 1 BerlinFG erhalten hatte. Bezüglich seiner Arbeitnehmereinkünfte im Streitjahr 1975 erhielt er die Arbeitnehmerzulage zwar erst im Jahr 1976. Das stand jedoch einer Berücksichtigung der Zulage bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 nicht entgegen, da § 21 Abs.1 Satz 3 BerlinFG auf die Zulagen nach § 28 Abs.1 Satz 1 BerlinFG abstellt, die "für den Veranlagungszeitraum" gezahlt wurden.
Entgegen der Ansicht des FG konnte das FA diesen Fehler bei den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden 1975 bis 1977 nach § 129 AO 1977 berichtigen.
a) Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1975 wich in diesem Punkt allerdings nicht von der am 21.Juli 1977 eingereichten Einkommensteuererklärung und der Lohnsteuerkarte des Klägers für 1975 ab, da in ihnen die in 1976 für das Streitjahr 1975 gezahlte Berlinzulage nicht angegeben war. Dieser Umstand allein hätte unter Umständen eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977, nicht aber nach § 129 AO 1977 rechtfertigen können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.Juli 1979 V R 108/76, BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18, und vom 24.Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785).
Eine Berichtigung durch das FA war aber deshalb nach § 129 AO 1977 gerechtfertigt, weil dem FA vor Erlaß des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 1975 am 26.September 1977 eine Kontrollmitteilung des FA A vom 22.Februar 1977 zugegangen war, nach der dem Kläger eine Berlinzulage in Höhe von ......DM für 1975 ausgezahlt worden sei. In dieser Kontrollmitteilung war ausdrücklich vermerkt, daß deshalb die Versteuerung des Einkommens nach der Bundestabelle zu erfolgen habe. Im Hinblick darauf, daß die Kontrollmitteilung "zu den Steuerakten" des dort zutreffend genannten Klägers ausgefertigt war und in Blatt 123 der Einkommensteuerakten des Klägers abgeheftet worden ist, muß angenommen werden, daß diese Mitteilung nach Eingang beim beklagten FA am 22.Februar 1977 im Rahmen des normalen Geschäftsgangs an den für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständigen Sachbearbeiter des beklagten FA weitergeleitet worden ist. Der Umstand, daß diese Mitteilung nicht chronologisch in den Einkommensteuerakten des Klägers abgeheftet ist, spricht nicht ohne weiteres dafür, daß sie dem Sachbearbeiter bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1975 nicht vorgelegen hat. Denn dies kann auf ein versehentlich später erfolgtes Einheften in die Einkommensteuerakten zurückzuführen sein. Anhaltspunkte dafür, daß die Kontrollmitteilung trotz der eindeutigen Bezeichnung des Klägers zunächst zu einem anderen Sachbearbeiter des beklagten FA gelangt sein könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechende Feststellungen hat das FG auch nicht getroffen.
Das Übersehen dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eindeutigen Mitteilung bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 ist eine Nachlässigkeit, die zu einer späteren Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 1975 nach § 129 AO 1977 berechtigte (vgl. auch BFH-Urteil vom 3.August 1967 IV 111/63, BFHE 90, 6, BStBl III 1967, 766 betreffend Übersehen einer der Veranlagungsdienststelle eines Landwirts zugegangenen Mitteilung über eine Fortschreibung des Einheitswerts; s. auch Urteil des FG Nürnberg vom 14.Juli 1978 III 246/77, EFG 1979, 60, und Urteil des FG Köln vom 28.November 1980 VIII 464/78 E, EFG 1981, 268).
Entgegen der Ansicht des FG läßt sich der Rechtsprechung des BFH nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, eine Unrichtigkeit, die auf der Nichtberücksichtigung von Tatsachen beruhe, die dem FA bei Erlaß des Verwaltungsakts bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, gehörten nicht in den Regelungsbereich des § 129 AO 1977. Einschlägig in dieser Hinsicht könnte ohnehin nicht das vom FG erwähnte Urteil in BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853, sondern allenfalls das auf derselben Seite des BStBl abgedruckte BFH-Urteil vom 24.Mai 1977 IV R 44/74 (BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853) sein, in dem der BFH das Vorliegen eines mechanischen Fehlers i.S. des § 129 AO 1977 verneint hatte. Dort handelte es sich jedoch um einen anderen, mit dem des vorliegenden Streitfalls nicht vergleichbaren Sachverhalt. In dem damals entschiedenen Fall hatte das FA den Ansatz eines Hinzurechnungsbetrags im Gewerbesteuermeßbescheid unterlassen, weil es aufgrund mangelhafter Überprüfung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht erkannt hatte, daß eine Hinzurechnung vorzunehmen gewesen wäre. Das FA hätte insoweit Überlegungen anstellen müssen, ob ein Saldo aus geleisteten Rentenzahlungen und einem Rentenauflösungsbetrag zu einem Hinzurechnungsbetrag führen würde. Das FA hatte also nicht lediglich übersehen, einen Hinzurechnungsbetrag in den Gewerbesteuermeßbescheid aufzunehmen, sondern es hatte Erwägungen bei Anwendung von Rechtsvorschriften unterlassen. In jenem Fall bestand außerdem die Möglichkeit, daß das FA von einer Prüfung der Zurechnungsfrage aufgrund der falschen Überlegung abgesehen hatte, es habe sich im Streitfall gegenüber den Verhältnissen des Vorjahres 1966 nichts geändert, obwohl der Sachverhalt in 1966 tatsächlich anders lag. Solche oder ähnliche Umstände sind im vorliegenden Streitfall nicht zu erkennen. Die Nichtberücksichtigung der sich aus der Kontrollmitteilung des FA A ergebenden Umstände hatte ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit, die offen zutage liegt. Der Fehler des Veranlagungsbeamten stellt eine Flüchtigkeit dar, die wie ein Verschreiben, Verrechnen oder Vergreifen gewertet werden muß.
Das Nichterkennen der Tatsache hat seinen Grund auch nicht in mangelnder Sachaufklärung. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 darstellt, kann z.B. insoweit gegeben sein, wenn das FA fehlende Angaben in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres hätte erkennen können, falls es Einblick in die Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres genommen hätte. Eine solche, die Anwendung des § 129 AO 1977 ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflicht kann aber nicht gegeben sein, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterläßt, die für die Veranlagung des Streitjahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine für das Streitjahr einschlägige, ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersieht.
b) Wie das FG nicht verkannt hat, lagen bezüglich der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977 die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 insoweit vor, als der Sachbearbeiter die in den Einkommensteuererklärungen 1976 und 1977 jeweils angegebenen Berlinzulagen und die entsprechenden Eintragungen in den Lohnsteuerkarten dieser Jahre beim Ausfüllen der jeweiligen Eingabebogen ganz bzw. teilweise übersehen hat. Das FG betont in diesem Zusammenhang zu Recht, bei verständiger Würdigung der Gegebenheiten seien Anhaltspunkte für eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Besonderheiten der dem Kläger zugeflossenen Emeritenbezüge nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des FG hat sich diese Rechtslage nicht dadurch verändert, daß dem Sachbearbeiter wegen einer jeweiligen Steuererstattung von mehr als 3 000 DM "Hinweismitteilungen 8530 Einkommensteuer" zugingen, die ihn verpflichteten, die Einkommensteuerveranlagungen 1976 und 1977 zu überprüfen. Da aufgrund dieser Mitteilungen die Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977 vor ihrer Absendung nicht abgeändert worden sind, muß davon ausgegangen werden, daß der Sachbearbeiter und ggf. der Sachgebietsleiter --sei es aufgrund einer gründlichen, einer teilweisen oder unterlassenen Überprüfung-- den vorgenannten Fehler jeweils nicht bemerkt haben. Dies hat auf eine vorhandene Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO 1977 keinen Einfluß. Denn eine offenbare Unrichtigkeit durch Versehen bleibt es auch dann, wenn die Flüchtigkeit den Beamten mehrmals unterlaufen ist, so wie es hier bei den ursprünglichen Einkommensteuerveranlagungen 1976 und 1977 und bei der Überprüfung dieser Veranlagungen aufgrund einer "Hinweismitteilung 8530 Einkommensteuer" der Fall war. Ein solcher Fehler wäre nur dann keine offenbare Unrichtigkeit mehr, wenn die Überprüfung in diesem Punkte zu einer neuen Willensbildung der zuständigen Beamten im Rahmen dieses Tatsachen- oder Rechtsbereichs geführt hätte (vgl. Urteil des Senats in BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853 betreffend einen derartigen Prüfungshinweisfall wegen einer Steuerminderung von 11 794 DM; s. auch Urteil des Senats vom 29.März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569 betreffend die Übernahme einer Unrichtigkeit des Erstbescheides in einen aufgrund eines Einspruchs ergangenen Änderungsbescheid). Solche Feststellungen hat das FG im Streitfall nicht getroffen.
In diesem Zusammenhang ist vor allem von Bedeutung, daß die Hinweismitteilungen keine Angaben hinsichtlich der Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977 enthielten. Wie das FA zutreffend hervorgehoben hat, soll die "Hinweismitteilung 8530 ESt.", die bei einer Erstattung von über 3 000 DM ausgedruckt wird, dazu führen, den Grund der Steuerrückzahlung festzustellen. Eine solche Erstattung kann sich nicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Eintragung, sondern --wie teilweise im Streitfall-- auch durch hohe anerkannte Werbungskosten oder aus sonstigen Gründen ergeben. Der Wille des Bearbeiters geht daher ebensowenig auf die Überprüfung jeder einzelnen Eintragung wie darauf, alle Kennziffern auf möglicherweise unterlassene Eintragungen abzusuchen. Entscheidend bei der Bearbeitung der Hinweismitteilung ist lediglich eine plausible Erklärung für den Erstattungsbetrag.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA die Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1977 zu Recht nach § 129 AO 1977 geändert hat, ist die Klage gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide dieser Jahre als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 61190 |
BStBl II 1986, 541 |
BFHE 146, 350 |
BFHE 1986, 350 |
HFR 1986, 456-456 (ST) |