Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn.22 LStR 1981 sein.
2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn.22 Abs.2 Nr.3 i.V.m. Abs.3 Nr.3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsstündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit ohne Einzelnachweis 8 DM als Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen kann, ist grundsätzlich auch von den FG zu beachten.
Orientierungssatz
1. Die Annahme einer Dienstreise setzt voraus, daß ein Arbeitnehmer vorübergehend den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verläßt, um aus dienstlichen Gründen anderswo tätig zu werden. Bei einem Berufskraftfahrer befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte nur dann am Betriebssitz des Arbeitgebers, wenn sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Verrichtungen ergibt, daß dieser Platz beruflicher Mittelpunkt des Fahrers ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist die ständige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers das von ihm benutzte Fahrzeug mit der Folge, daß er keine Dienstreisen oder Dienstgänge durchführt (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Eine pauschalierende Regelung (hier: Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand) dient nur dann der Verfahrensökonomie, wenn sie in der Regel alle Fälle abdeckt und nur ausnahmsweise dazu veranlaßt, Nachweise für (noch) höhere Aufwendungen zu sammeln und der Finanzbehörde vorzulegen. Der Sinn einer Pauschbetragsregelung wird nur dann voll erreicht, wenn die anerkannten Sätze nicht an der untersten Grenze des Schätzungsrahmens liegen.
3. Die Berücksichtigung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen darf im Einzelfall nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Der Senat hat im Urteil vom 25.10.1985 VI R 15/81 die Grundsätze zusammengefaßt, die im Einzelfall die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigen. Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer zum Teil selbstzubereitete Mahlzeiten zu sich nimmt, ist kein Grund für die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
4. Parallelentscheidung: BFH, 18.9.86, VI R 100/85, NV.
5. Parallelentscheidung: BFH, 18.9.86, VI R 101/85, NV.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3; AO 1977 § 162
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 08.08.1986 - VI R 195/82 (V)
Fundstellen