Leitsatz (amtlich)
Im finanzgerichtlichen Verfahren darf der Inhalt von polizeilichen Vernehmungsniederschriften nur mit Einverständnis der Beteiligten gleich einem Zeugenbeweis gewürdigt werden.
Normenkette
AO a.F. §§ 277-278, 290; ZPO § 377
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob dem Steuerpflichtigen Provisionen aus Versicherungsvermittlung zuzurechnen sind.
Der Steuerpflichtige ist Kaufmann von Beruf. Er war vom 1. Dezember 1954 bis Anfang des Jahres 1958 Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft in K. Nachdem der Steuerpflichtige dem FA mitgeteilt hatte, daß er in Zukunft nur noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen werde, sah das FA für die Jahre 1955 bis 1957 von einer Einkommensteuerveranlagung ab. Mit Bescheid vom 24. Mai 1958 nahm es jedoch aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung Veranlagungen für die Jahre 1955 bis 1957 vor, denen bislang nicht erklärte Einnahmen zugrunde gelegt wurden. Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Berufung wurde vom FG zurückgewiesen. Das FG zog die ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K zum Verfahren bei und vernahm neun Zeugen über die Beteiligung beim Abschluß von Lebensversicherungsverträgen.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Steuerpflichtige Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Steuerpflichtige beantragt, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie die Einkommensteuerbescheide für 1955 bis 1957 aufzuheben, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Verfahren des FG an einem Wesentlichen Mangel leidet.
Das FG hat seine Feststellungen zu der entscheidungserheblichen Frage, wem die Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen zuzurechnen sind, zunächst auf den Inhalt der Aussagen von 200 im Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen nicht richterlich vernommenen Personen gestützt. Der Steuerpflichtige rügt diese Verwertung der polizeilichen Zeugenvernehmung als unzulässig, da die Vernehmungen ausschließlich die Feststellung seiner Schuld zum Ziel gehabt hätten. Die Zeugen seien wiederholt mit Suggestivfragen - so im Falle des Zeugen F - in ein außerordentlich bedenkliches Frage- und Antwortschema gepreßt worden, was bereits gegenüber dem FG geltend gemacht worden sei.
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an den Inhalt der Rechtsbeschwerde (§ 290 AO a. F.). Ihm kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das FG hat den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Auszugehen ist von der Rechtslage nach der AO a. F. (BFH-Entscheidungen I 83/66 vom 23. August 1966, BFH 86, 725, BStBl III 1966, 660; VI R 215/66 vom 14. Juni 1967, BFH 89, 253, BStBl III 1967, 610). Der BFH hat dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auch für das steuergerichtliche Verfahren nach § 277 AO a. F. maßgebliche Bedeutung beigemessen (BFH-Entscheidungen IV 305/55 U vom 7. März 1957, BFH 64, 528, BStBl III 1957, 197; IV 5/69 vom 17. August 1961, HFR 1962, 139). Danach hat das FG grundsätzlich selbst die erforderlichen Beweise zu erheben und darf diese Aufgabe im allgemeinen nicht an andere delegieren (vgl. Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 1970, § 42 I 1, S. 376). Ebenso verbietet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dem Gericht regelmäßig, sich Beweiserhebungen Dritter gegen den Widerspruch eines Beteiligten zu eigen zu machen, sofern die Möglichkeit einer Beweisaufnahme durch das Gericht selbst eröffnet ist. Aus diesem Grunde ist die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im allgemeinen - vgl. § 377 Abs. III, ZPO - unzulässig BVerwGE 2, 310). Ob und inwieweit im finanzgerichtlichen Verfahren Zeugenprotokolle anderer Gerichte und Behörden im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden können, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn auch dieser Urkundenbeweis könnte wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme den Zeugenbeweis nur mit Einverständnis der Beteiligten ersetzen. Aussagen in anderen Verfahren sind mithin als Zeugenaussagen nur zu würdigen, wenn die Beteiligten sie so gelten lassen wollen (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl., § 286, Anm. 4 B - C). Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Ergebnis polizeilicher Vernehmungen so würdigt, als wäre die Vernehmung durch einen Richter erfolgt (vgl. Entscheidung des BGH vom 29. Januar 1955 in NJW 1955, 671).
Dies hat die Vorinstanz verkannt. Sie hat gegen den detaillierten Widerspruch des Steuerpflichtigen den Inhalt von 200 polizeilichen Vernehmungsniederschriften als Zeugenbeweis gewertet, nämlich der eigenen Anhörung von neun Zeugen gleicherachtet. Denn in dem Urteil wird ausgeführt, daß von insgesamt 209 nicht richterlich vernommenen Personen 200 bekundet hätten, sie seien durch den Steuerpflichtigen beraten worden. Der Berichterstatter der Kammer habe von diesen 209 Personen neun als Zeugen gehört, deren Angaben mit ihrer früheren Bekundung vor der Polizei übereingestimmt hätten. Die Kammer sehe deshalb keine Veranlassung, die 209 Vernehmungen nicht zu verwerten. Aus diesen ergebe sich aber, daß die Versicherungsvermittlung durch den Steuerpflichtigen vorgenommen worden sei.
Da das FG den polizeilichen Protokollen wesentliches Gewicht beigelegt hat, beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoß. Die Möglichkeit, daß es ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die Vorinstanz bei der nochmals erforderlichen Beweisaufnahme nach §§ 81, 96 FGO nicht gehalten ist, alle oder einen großen Teil der von der Polizei vernommenen Zeugen selbst zu hören. Vielmehr kann das FG die Beweiserhebung abschließen, sobald es bei Würdigung aller Umstände den entscheidungserheblichen Sachverhalt für festgestellt erachtet.
Fundstellen
Haufe-Index 413050 |
BStBl II 1972, 399 |
BFHE 1972, 409 |