Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des räumlichen Zusammenhanges für die Anerkennung eines Hypothekengewinnabgabe-Grundstückes.
Normenkette
LAG § 94 Abs. 1 S. 2; 19-AbgabenDV-LA 8/3
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen mehreren Grundstücken, für die die Bgin. die Zusammenfassung zu einem einzigen Hypothekengewinnabgabe- Grundstück beantragt hat, ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 8 Abs. 3 der 19. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV) besteht.
Die Abgabepflichtige ist eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, die in verschiedenen Teilen der Stadt ihres Sitzes größere Wohnsiedlungsanlagen errichtet hat und unterhält. Unter anderem besitzt sie auch in der F. E.-Straße und den angrenzenden Nebenstraßen eine Anzahl von Grundstücken, für die sie den Antrag auf Zusammenfassung zu einem Hypothekengewinnabgabe- Grundstück gemäß § 8 Abs. 1 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV gestellt hat.
Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende der abgabepflichtigen Wohnungsbaugesellschaft gehörige Mietwohngrundstücke:
--------------------------- Einheitswert ---------- Einheitswert am --------------------------- vor dem ------------------ 21. Juni 1948 --------------------------- Kriegsschaden A. F. E.-Straße 179 - 217 Sch.-Straße 1, 2 --------------------------- 1.500.000 RM ---------- 1.000.000 DM N.-Straße 42 - 48 B.-Straße 94 B. F. E.-Straße 154 - 172 --- 350.000 RM ------------- 350.000 DM C. F. E.-Straße 155 - 173 a - 360.000 RM ------------- 360.000 DM D. G.-Straße 4 --------------- 40.000 RM -------------- 40.000 DM E. H.-Straße 75 45.000 RM 45.000 DM Diese Grundstücke, die in den Jahren 1929 bis 1931 nach einem einheitlichen Bebauungsplan (Architektenwettbewerb) aufgeschlossen und bebaut worden sind, befinden sich seitdem unverändert und ohne Unterbrechung im Eigentum der Abgabepflichtigen. Sie liegen beiderseits einer Hauptverkehrsstraße, der F. E.-Straße, und werden durch je eine Nebenstraße von den der Abgabepflichtigen nicht gehörigen, bebauten Eckgrundstücken in die drei Grundstückskomplexe A., B. - C. und D. - E. getrennt.
Da eine einheitliche Finanzierung des gesamten Baukomplexes im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV nicht vorliegt, hat die Abgabepflichtige ihren Antrag auf § 8 Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Vorschrift gestützt, der neben dem räumlichen Zusammenhange auch einen wirtschaftlichen Zusammenhang, allerdings anderer Art als nach Ziff. 1 des § 8 Abs. 1 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV, voraussetzt.
Daß ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vorbezeichneten Grundstücken der Abgabepflichtigen besteht, deren nicht abgegrenzte unbebaute Teile, soweit sie aneinander grenzen, ebenso wie ein Gemeinschaftswaschhaus gemeinschaftlich genutzt und gepflegt werden und deren örtliche Verwaltung durch zwei hauptamtliche Hausmeister erfolgt, während sie buchmäßig ebenfalls als Wirtschafts- und Verwaltungseinheit geführt werden, ist auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt worden.
Dagegen ist der räumliche Zusammenhang der Grundstücke umstritten. Das Finanzamt hat ihn nur im Verhältnis der aneinandergrenzenden Grundstücke D. - E. zueinander anerkannt und insoweit dem Antrage der Abgabepflichtigen entsprochen. Im übrigen aber hat es eine Zusammenfassung der verschiedenen Grundstücke zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grundstück abgelehnt weil sie nach seiner Ansicht ein örtliches Aneinandergrenzen der Grundstücke voraussetze. Eine räumliche Trennung sei durch § 8 Abs. 3 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV allein bei unselbständigen Nebengrundstücken zugelassen worden, wie sich aus den Beispielen in der Begründung zur 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV (Bundesratsdrucksache Nr. 223/56) ergebe, in denen nur Hotelgaragen und landwirtschaftliche Grundstücke erwähnt seien, für die ein räumlicher Zusammenhang nicht gefordert werde. Mietwohngrundstücke seien aber stets selbständige Wirtschaftsgüter, so daß insoweit auf ein unmittelbares Aneinandergrenzen nicht verzichtet werden könne. Von einem unmittelbaren Aneinandergrenzen könne aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen den einzelnen Grundstücken fremde Grundstücke eingestreut seien oder wenn die Grundstücke auf zwei gegenüberliegenden Seiten einer Hauptverkehrsstraße lägen. äußerstenfalls könne in der Frage des unmittelbaren Aneinandergrenzens nur die Trennung durch kleine Nebenstraßen als unschädlich erachtet werden, weil diese erforderlich seien, um den Zugang zu den einzelnen Gebäuden zu ermöglichen.
Die Abgabepflichtige ist gegenteiliger Ansicht. Sie glaubt, daß vom Gesetzgeber als räumlicher Zusammenhang kein unmittelbares Aneinandergrenzen der Grundstücke gefordert werde. Der räumliche Zusammenhang sei vielmehr auch dann als gegeben anzusehen, wenn sich die Grundstücke in mäßiger Entfernung voneinander befänden. Daß sich die mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke teilweise einander gegenüberlägen und lediglich durch öffentliche Straßen getrennt seien, sei unschädlich. Auch eingestreute einzelne Grundstücke Dritter ständen der Annahme eines räumlichen Zusammenhanges im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV nicht entgegen. Die strittigen Grundstücke, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich demselben Eigentümer gehörten, bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit.
Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzamt hat seinen bisherigen Standpunkt aufrechterhalten und insbesondere ausgeführt, daß bei räumlicher Trennung regelmäßig mehrere wirtschaftliche Einheiten vorlägen, wie dies auch in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteil III 67 - 70/39 vom 13. Juni 1940, RStBl 1940 S. 898) ausgesprochen worden sei.
Das Finanzgericht hat der Berufung der Abgabepflichtigen stattgegeben und sämtliche in Betracht kommenden Grundstücke entsprechend dem Antrage der Abgabepflichtigen zu einem Hypothekengewinnabgabegrundstücke zusammengefaßt. Das Finanzgericht hat die Notwendigkeit des unmittelbaren Aneinandergrenzens der verbundenen Grundstücke verneint und ausgeführt, daß der wirtschaftliche Zusammenhang der Grundstücke durchaus nicht gestört zu sein brauche, wenn die Grundstücke nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung ständen. Die wirtschaftliche Einheit des Gesamtkomplexes sei durch die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtete Bauweise von der Bgin. herbeigeführt worden. überhaupt verlangten wirtschaftlich abgegrenzte Bauvorhaben von Wohnungsbaugesellschaften grundsätzlich eine andere Beurteilung als Mietwohngrundstücke, die natürlichen Personen gehörten. Im Streitfalle seien die nach einheitlichem Plane gebauten, in einer üblichen Entfernung zusammenliegenden und ihrer Zweckbestimmung nach einheitlichen Grundstücke seit 25 Jahren auch buchmäßig als wirtschaftliche Einheit geführt worden, so daß an ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit und in Verbindung damit auch an ihrem räumlichen Zusammenhange nicht gezweifelt werden könne.
Der Vorsteher des Finanzamts hat Rb. erhoben. Nach seiner Meinung stellt es das Finanzgericht darauf ab, das Erfordernis des räumlichen Zusammenhanges völlig zu beseitigen, was dazu führen würde, daß auch mehrere Grundstücke in verschiedenen Städten, wenn sie nach einem einheitlichen Plane bebaut worden seien oder eine Verwaltungseinheit bildeten, wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges ungeachtet der bedeutenden Entfernung zusammengefaßt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
Der Gesetzgeber hat im § 94 Abs. 1 LAG angeordnet, daß als Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über die Hypothekengewinnabgabe grundsätzlich die Grundstücke im Sinne des BGB zu gelten haben. Gleichzeitig hat er aber im § 94 Abs. 1 Satz 2 LAG vorgesehen, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen, die es ermöglichen, daß mehrere Grundstücke desselben Eigentümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit sie räumlich zusammenhängen oder durch einheitliche Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vorhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt war. Diese Bestimmungen sind in den §§ 8 - 10 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV erlassen worden. Danach kommt eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grundstück u. a. dann in Frage, wenn am 21. Juni 1948 unter ihnen ein räumlicher Zusammenhang und ein wirtschaftlicher Zusammenhang anderer Art als nach Ziff. 1 (gemeinsame Finanzierung) bestanden hat (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV). Obwohl es im Sinne dieser Vorschrift somit entscheidend darauf ankommt, ob der darin erwähnte räumliche Zusammenhang gegeben ist, fehlt es an einer Begriffsbestimmung, was im einzelnen unter räumlichem Zusammenhange zu verstehen ist. Der Verordnungsgeber hat den Begriff nur negativ dahin bestimmt, daß ein räumlicher Zusammenhang dann vorliegt, wenn die Entfernung der Grundstücke voneinander nicht so groß ist, daß sie deshalb nach der Verkehrsauffassung als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden müßten. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung kann es regelmäßig nicht in Betracht kommen, Grundstücke zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grundstücke zusammenzufassen, die in verschiedenen Gemeinden oder in weit voneinander entfernten Stadt- oder Ortsteilen belegen sind. So liegen die Verhältnisse im Streitfalle aber nicht. Denn die hier in Betracht kommenden Grundstücke erstrecken sich im wesentlichen fortlaufend zu beiden Seiten einer Hauptstraße und teilweise auch deren Nebenstraßen. Die räumliche Entfernung ist jedoch nicht groß, wenngleich die Grundstücke nicht immer unmittelbar aneinander grenzen. Jedenfalls zeigt gerade § 8 Abs. 3 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV, daß der Verordnungsgeber für den räumlichen Zusammenhang der Grundstücke keinesfalls fordert, daß sie unmittelbar aneinander grenzen. Die Entfernung soll lediglich "nicht so groß" sein, "daß die Grundstücke deshalb nach der Verkehrsauffassung als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden müßten".
Die Ausnahmevorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 2 LAG ist hinsichtlich des Begriffes des räumlichen Zusammenhanges von Grundstücken grundsätzlich eng auszulegen. Aber unter Umständen kann der räumliche Zusammenhang trotz einer gewissen räumlichen Entfernung der Grundstücke voneinander gegeben sein; ein allgemein maßgebender Entfernungsmaßstab kann nicht bestimmt werden; es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das ergibt sich auch aus der Begründung zu § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV unter Abschn. 6, wo ausdrücklich bestätigt wird, daß durch Abs. 3 Satz 1 des § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV als räumlicher Zusammenhang kein unmittelbares Aneinandergrenzen der Grundstücke gefordert wird. Zwar können die dort folgenden Beispiele den Anschein erwecken, als sei der räumliche Zusammenhang bei nicht aneinander grenzenden Grundstücken im allgemeinen nur dann gewahrt, wenn das eine Grundstück in irgendeiner Form den Zwecken des anderen diene. Es darf aber nicht übersehen werden, daß es sich dabei nur um Einzelbeispiele handelt, und daß grundsätzlich, bis zur Grenze der Annahme selbständiger Wirtschaftsgüter, die Entfernung der Grundstücke voneinander der Annahme des räumlichen Zusammenhanges nicht entgegensteht. Zum anderen kann die Frage des räumlichen Zusammenhanges von Grundstücken mit der Frage ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges zumindest insoweit in Verbindung stehen, als der Grad des räumlichen Zusammenhanges organisatorisch seinerseits unter Umständen eine einheitliche örtliche Bewirtschaftung der Grundstücke (einheitliche, durch einen gewissen örtlichen Zusammenhang erleichterte Verwaltung, Gemeinschaftswaschhaus) ermöglicht. Wenn in dem einen Beispiele des § 8 Abs. 3 a. a. O. der räumliche Zusammenhang zwischen einem Garagengrundstück und dem räumlich von ihm getrennt liegenden Hotelgrundstück trotz einer gewissen Entfernung zwischen beiden Grundstücken bejaht wird, so geschieht dies offenbar im Hinblick darauf, daß der geringe Grad der räumlichen Entfernung organisatorisch den wirtschaftlichen Zusammenhang bestehen läßt. Entsprechendes gilt von dem Beispiel der einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke. Es sei auch auf Ziff. 4 c der Begründung zu § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV hingewiesen. Dort wird hervorgehoben, die durch die Zusammenfassung zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grundstück gewährten Vergünstigungen ließen sich niemals aus einem räumlichen Zusammenhang heraus, sondern allein durch eine wirtschaftliche Verknüpfung des Grundbesitzes rechtfertigen. Danach kommt der räumlichen Zusammengehörigkeit bzw. der räumlichen Trennung von Grundstücken im Rahmen des § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV im wesentlichen nur insoweit Bedeutung zu, als sie den organisatorischen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhang nicht stören darf.
Von diesem Standpunkte aus mögen mehrere Mietwohngrundstücke einer Einzelperson, auch wenn sie räumlich nur durch wenige dazwischen liegende Grundstücke dritter Personen getrennt werden, in der Regel weder wirtschaftlich noch räumlich in dem nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 a. a. O. vorausgesetzten Zusammenhange stehen. Dies liegt im wesentlichen daran, daß insbesondere die Mietwohngrundstücke natürlicher Personen, und zwar jedes für sich, besondere selbständige Wirtschaftseinheiten darstellen, die in der Regel weder verwaltungsmäßig noch organisatorisch eine Einheit bilden, und bei denen auch der Umstand, daß sie in der Hand eines einzigen Eigentümers vereinigt sind, meist nur zufälliger und vorübergehender Natur ist (vgl. Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Bem. 21 a zu § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV). Die Dinge liegen aber regelmäßig anders, wenn es sich, wie hier, um einen zwar aus zahlreichen Einzelgrundstücken bestehenden, aber nach einheitlichen baulichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten errichteten Gesamtkomplex einer Wohnsiedlungsgesellschaft handelt. Hier ist die Verbindung zu einem örtlichen wirtschaftlichen Ganzen durch die räumliche Entfernung nicht gehindert, selbst wenn die Einzelgrundstücke beiderseits derselben Straße liegen, selbst wenn diese Hauptstraße durch Querstraßen geschnitten wird und selbst dann nicht, wenn gelegentlich Eckgrundstücke, die an dieser Straßenzeile liegen, ausgespart sind und anderen Eigentümern gehören (vgl. Kühne-Wolff, a. a. O., Bem. 21 b zu § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV).
Entscheidend kommt es auch hier darauf an, ob die Entfernung der örtlichen organisatorischen Zusammenfassung der räumlich nicht aneinander grenzenden Grundstücke nicht entgegensteht. Dies hat das Finanzgericht auf Grund seiner Kenntnis bejaht. Es hat dies mit dem Hinweise darauf getan, daß die auf den Gesamteindruck ausgerichtete Bauweise Einzelgebäude nicht erkennen läßt, daß diese Bauweise trotz einiger dazwischenliegender Fremdgrundstücke den Eindruck einer wirtschaftlichen Einheit hervorruft und daß sie auch organisatorisch und in ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung eine Einheit darstellt.
Somit rechtfertigt sich die Anwendung des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV; es ist nicht erforderlich, daß die im Sinne des bürgerlichen Rechtes bestehenden Einzelgrundstücke schon vorher steuerlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt worden sind. Die Bestimmung des Abs. 4 des § 8 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV beinhaltet zwar, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 2 ohne weiteres als erfüllt gelten, wenn die Grundstücke bei der Ermittlung des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes als wirtschaftliche Einheit oder wirtschaftliche Untereinheit im Sinne des Bewertungsgesetzes behandelt worden sind. In Fällen solcher Art bedarf es deshalb einer Prüfung der Frage des räumlichen Zusammenhanges überhaupt nicht mehr, weil dieser ohne weiteres zu unterstellen ist. Das schließt aber nicht aus, daß auch in anderen Fällen, in denen bewertungsmäßig eine wirtschaftliche Einheit nicht angenommen worden ist, der wirtschaftliche und räumliche Zusammenhang im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 der 19. AbgabenDV-LA - Allg. HGA-DV bejaht werden kann, wenn, wie im Streitfalle, die sachlichen Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gegeben sind.
Unter diesen Umständen erweist sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts nach der Gesamtlage des Einzelfalles als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 409790 |
BStBl III 1960, 471 |
BFHE 1961, 596 |
BFHE 71, 596 |