Leitsatz (amtlich)
Für eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf an einen Dritten richtet, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Normenkette
FGO § 33; AO 1977 §§ 93, 208 Abs. 1; EGGVG § 23
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Im Auftrag des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) leitete die gemeinsame Steuerfahndungsstelle der FÄ A, B u. C (im folgenden: Steuerfahndung) am 7. August 1978 gegen den Gastwirt L ein Steuerstrafverfahren ein mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, L habe in den Steuererklärungen für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1973 bis 1976 unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Antragsgemäß erließ das Amtsgericht am 8. und 10. August 1978 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den beschuldigten L, die sich u. a. auch auf evtl. Bankschließfächer erstreckten. Im Zuge der weiteren Ermittlung forderte die Steuerfahndung erstmals am 18. August 1978 die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, unter Hinweis auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und unter Berufung auf die §§ 93, 208 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, ihr vollständige Kontoauszüge über alle Konten zu übersenden, die die Klägerin im Zeitraum ab 1. Januar 1970 für den Beschuldigten führt oder geführt hat oder über die er verfügungsberechtigt ist oder war. Nachdem sich die Klägerin wiederholt geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, erließ die Steuerfahndung am 22. Juni 1979 erneut ein entsprechendes schriftliches, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes "Auskunftsersuchen".
Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage verwies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 3. November 1981 III 247/79 (V) den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1982, 284).
Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF) trägt im wesentlichen vor:
Der Finanzrechtsweg sei gegeben. § 33 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei nicht anwendbar. Es komme darauf an, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Steuerfahndungsstelle bei ihrem Auskunftsersuchen tatsächlich tätig geworden sei. Im Streitfall habe die Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren tätig werden wollen. In diesem Verfahren sei sie auch tätig geworden; denn sie habe das Auskunftsersuchen auf § 93 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977 gestützt. Bei dieser Sachlage sei es nicht angängig, gegen den erklärten Willen der Verwaltungsbehörden den Verwaltungsakt als Maßnahme strafrechtlicher Natur anzusehen. Es komme für die Frage des Rechtsweges darauf an, auf welche Rechtsgrundlagen das FA das Auskunftsverlangen stütze und in welcher Eigenschaft das FA gegenüber dem Betroffenen tätig geworden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist nicht begründet.
1. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind die FG zuständig in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Diese Vorschrift findet aber auf Strafund Bußgeldverfahren keine Anwendung (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGO). Bei der Prüfung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit zu einem Strafverfahren gehört, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249, und vom 23. Dezember 1980 VII R 91/79, BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, m.w.N.).
Die Klägerin begehrt, die Verwaltungsakte aufzuheben, mit denen die Steuerfahndung sie unter Hinweis auf das gegen L eingeleitete Steuerstrafverfahren um Auskunft über dessen Konten ersuchte. Nach den Feststellungen des FG war gegen L in der Tat wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Es ist also die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme streitig, die die Steuerfahndung im Zuge der Verfolgung einer Steuerstraftat getroffen hat. Das ist eine Maßnahme im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens, also eine Angelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO, wofür der Finanzrechtsweg nach dieser Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Aus § 208 AO 1977 ergibt sich nichts anderes. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung ist Aufgabe der Steuerfahndung die Erforschung von Steuerstraftaten. Handelt es sich wie hier um die Verfolgung einer Steuerhinterziehung, so gehört zur Erforschung dieser Straftat zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Denn nach § 370 AO 1977 ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern. Die Annahme einer solchen Verkürzung setzt voraus, daß der tatsächliche Steueranspruch nach Art und Höhe bestimmt, also zuvor aufgeklärt worden ist (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 208 AO 1977 Tz. 4). Die Steuerfahndung hat also (wie letztlich auch die Strafgerichte) die ganze Steuerstraftat zunächst in eigener Verantwortung zu klären (vgl. Schick, Steuerfahndung im Rechtsstaat, Juristenzeitung -- JZ -- 1982, 125, 128). Ungeachtet der Tatsache, daß das Steuerstrafrecht wegen der blankettrechtlichen Natur der Steuerstrafvorschriften durch Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgefüllt werden muß, bleibt es doch Strafrecht und wird hierdurch nicht Steuerrecht (vgl. das Urteil des Großen Senats des BFH vom 10. Februar 1958 GrS 1/55 S, BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198, 200). Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gehört also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318; in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, und vom 17. Dezember 1981 IV R 94/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352).
Zu Unrecht verweisen BMF und FA auf § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Es braucht hier die Frage nicht entschieden zu werden, ob diese Bestimmung der Steuerfahndung Aufgaben zuweist, die über die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsläufig verbundenen Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen hinausgehen (zum Problem vgl. Schick, JZ 1982, 129, 130). Denn jedenfalls spricht nichts dafür, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsläufig verbundenen Ermittlungen der zugehörigen Besteuerungsgrundlagen gewissermaßen verselbständigen wollen. Insoweit besagt sie vielmehr lediglich etwas, was in der Aufgabenzuweisung des § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits enthalten ist, also im Grunde etwas Selbstverständliches. Das belegt auch der Umstand, daß § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 der Steuerfahndung die Aufgabe, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, nur "in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen" zuweist, also zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Gegen diese Auffassung spricht nicht, daß, soweit mit der Strafverfolgung die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen verbunden ist, diese -- isoliert betrachtet -- eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahmeregelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO geschaffen; für dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspräche die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Zuständigkeit der FG in jenen Fällen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugeführt werden sollen. Rechtswegregelungen sind in besonderem Maße von Zweckmäßigkeitserwägungen des Gesetzgebers bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 3. Dezember 1974 I C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259; vgl. auch das zitierte Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198). Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit (BVerwGE 47, 255, 262). Es wäre in hohem Maße unzweckmäßig, für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nachdem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie maßgebenden Rechtsvorschriften angehören.
Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, daß die angegriffene Maßnahme der Steuerfahndung auf die im Besteuerungsverfahren Dritten grundsätzlich obliegende Auskunftspflicht (§ 93 AO 1977) gestützt ist. Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben, also auch und in erster Linie zur Erforschung von Steuerstraftaten, zusätzlich zu den Befugnissen nach der Strafprozeßordnung -- StPO -- (vgl. § 404 Satz 1 AO 1977) die Ermittlungsbefugnisse der FÄ. Es steht ihnen also das Recht zu, unter den Voraussetzungen des § 93 AO 1977 Auskünfte von Dritten zu fordern. Machen sie davon Gebrauch, so nehmen sie aber eine ihnen für die Erforschung von Steuerstraftaten übertragene Befugnis wahr. In welchem Gesetz der Gesetzgeber diese Befugnis geregelt hat, kann für die Frage des Rechtsweges nicht entscheidend sein. Das muß schon deswegen gelten, weil es Fälle geben kann, in denen sich ein und dieselbe Maßnahme im Rahmen der Erforschung von Steuerstraftaten sowohl nach den Vorschriften der AO 1977 als auch nach jenen der StPO (vgl. § 404 Satz 1 AO 1977) rechtfertigen läßt (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, das einen Fall betrifft, in dem die Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank auf die §§ 94, 95, 103 StPO gestützt hatte). Es liegt auf der Hand, daß es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Maßnahme jeweils gestützt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterläge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.
Es kann hier dahinstehen, ob dem FG darin zu folgen ist, daß alle Maßnahmen der Steuerfahndung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bis zu seiner Beendigung als Maßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens anzusehen sind. Falls die (von Schick, JZ 1982, 129, 130 abgelehnte) Auffassung richtig ist, daß § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 der Steuerfahndung Aufgaben bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen zuweist, die über die für das Strafverfahren notwendigen Ermittlungen hinausgehen, ist es denkbar, daß für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher (für die Erforschung einer Steuerstraftat nicht erforderlichen) Maßnahmen der Finanzrechtsweg gegeben ist. Der vorliegende Fall erfordert aber keine Entscheidung dieser Frage. Denn es besteht nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens und dem zugrunde liegenden Sachverhalt kein Zweifel daran, daß die streitige Maßnahme in den Rahmen der Verfolgung einer Straftat fällt.
Die Einwendungen des BMF gegen diese Auffassung gehen fehl. Gewiß hat die Steuerfahndung auch Aufgaben bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Diese Ermittlung ist aber, wie oben ausgeführt, ein untrennbarer Teil der Maßnahmen der Steuerfahndung zur Erforschung einer Steuerstraftat, falls sie, wie hier, nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf durchgeführt wird. In einem solchen Fall wird die Steuerfahndung stets als Strafverfolgungsbehörde tätig, unabhängig davon, daß die durchgeführten Ermittlungen auch dem Besteuerungsverfahren dienlich sind.
2. Das FG hat auch ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nach § 34 Abs. 3 FGO an das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig zu verweisen ist.
Hält ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig das Gericht des ersten Rechtszuges des für den vorliegenden Fall gegebenen Rechtsweges ist.
Nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstiger Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u. a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Das von der Klägerin angegriffene Auskunftsersuchen der Steuerfahndung ist eine Maßnahme einer Justizbehörde i. S. dieser Vorschrift.
Das BVerwG hat im Urteil in BVerwGE 47, 255 entschieden, daß für den Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Polizei zur Verfolgung einer strafbaren Handlung nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG die Annahme zugrunde liege, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwGE 47, 255, 260). Der in diesem Urteil ausführlich und überzeugend begründeten Auffassung, daß der Begriff der "Justizbehörden" i. S. des § 23 Abs. 1 EGGVG im funktionellen Sinne zu verstehen ist (vgl. auch Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 36. Aufl., § 23 EGGVG Anm. 2), ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 1978 1 BJs 93/77 (BGHSt 28, 206, 208) gefolgt.
In folgerichtiger Fortentwicklung dieser Rechtsprechungsgrundsätze rechnen auch Maßnahmen der Steuerfahndungsbehörden zur Verfolgung von Steuerstraftaten zu den Maßnahmen der Justizbehörden i. S. des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. Schick, JZ 1982, 127; Kleinknecht/Meyer, a. a. O.). Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO (§ 404 Satz 1 AO 1977). Ihre Maßnahmen sind daher in gleicher Weise als Akte der Justizbehörden i. S. des § 23 EGGVG anzusehen wie die Maßnahmen der Polizei. Dabei kann es, wie das FG richtig ausgeführt hat, nicht darauf ankommen, ob die Steuerfahndung selbständig oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Denn für die Frage der Rechtswegzuweisung kann diese Frage, die das rechtliche Wesen der jeweils getroffenen Maßnahmen nicht berührt, kein maßgebendes Kriterium sein. Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 25. Januar 1972 VII R 109/68 (BFHE 104, 187, BStBl II 1972, 286) noch unter der Herrschaft der Reichsabgabenordnung anders entschieden hat, hält er daran nicht fest.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO bestätigt. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kommt nur eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte in Betracht. Es soll gerade der für Strafsachen vorgesehene Rechtsweg auch für Steuerstrafsachen erhalten bleiben, und das ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten. Für eine Verweisung an die Verwaltungsgerichte fehlt es an einem einleuchtenden Grund. Denn die Verwaltungsgerichte besitzen die erforderliche Sachnähe weder zu den strafrechtlichen noch zu den steuerrechtlichen Fragen.
Fundstellen
Haufe-Index 74645 |
BStBl II 1983, 482 |
BFHE 1983, 164 |