Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulassung der Revision
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2/1
Streitjahr(e)
1966
Tatbestand
Zwischen den Steuerpflichtigen (Stpfl.) und dem Finanzamt (FA) ist streitig, ob die Feststellung von Mieteinkünften gemäß § 215 Abs. 2 Ziff. 4 AO statt in einem einheitlichen Feststellungsbescheid auch in zwei Feststellungsbescheiden ausgesprochen werden kann. Das Finanzgericht (FG) hält zwei Feststellungsbescheide insbesondere um deswillen für unzulässig, weil beide Häuser in demselben Bezirk des FA geführt werden. Der Streitwert liegt unter 1.000 DM. Das FG hat die Revision auch nicht besonders zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Vorsteher das FA Beschwerde eingelegt weil nach seiner Ansicht der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung VI B 2/66 vom 15. Juli 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 708) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Danach ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO zuzulassen, wenn an einer Sachentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
Im Streitfall sind - entgegen der Auffassung des FG - diese Voraussetzungen erfüllt. Es geht um die Auslegung der Vorschrift des § 215 Abs. 2 AO, der im Steuerfestsetzungsverfahren eine wichtige Bedeutung zukommt, weil sie bestimmt, in welchen Fällen die Besteuerungsmerkmale, die in der Regel lediglich einen unselbständigen Teil des Steuerbescheides bilden (§ 213 Abs. 1 AO) selbständig und gesondert festzustellen sind. Dabei treten zahlreiche Zweifelsfragen auf, die im Interesse aller Beteiligten abschließend entschieden werden müssen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Die hier strittige Frage, ob die Steuerverwaltung die Einkünfte aus mehreren Hausgrundstücken einer Gemeinschaft in einem Feststellungsbescheid erfassen muß oder aber mehrere Bescheide erlassen kann, ist nicht nur für einen Einzelfall, sondern von allgemeiner Bedeutung. Wie das FG zu Recht bemerkt, hängt hiermit auch die Frage zusammen, ob die versehentlich unterbliebene Erfassung von Mieteinkünften aus einem der mehreren Häuser durch einen besonderen Bescheid nachgeholt werden kann oder ob dies nur im Wege der Berichtigung (§§ 92 Abs. 3, 94, 222 AO) oder der Ergänzung (§ 216 Abs. 2 AO) des bereits erlassenen Bescheides möglich ist. Diese Rechtsfragen sind keine Besonderheiten eines Einzelfalles, sondern von allgemeiner Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung kann man - entgegen der Auffassung des FG - nicht deshalb verneinen, weil die erwähnten Fragen bislang vom BFH noch nicht entschieden seien und ihnen deshalb für die Praxis offensichtlich keine wesentliche Bedeutung zukomme. Diese Überlegung ist nicht überzeugend, wie ohne weiteres einleuchtet, wenn man unterstellt, daß das FA recht hat. Gerade der Umstand, daß eine grundsätzliche Rechtsfrage bisher vom BFH nicht abschließend geklärt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Fundstellen
Haufe-Index 425839 |
BFHE 87, 27 |