Leitsatz (amtlich)
1. Die Versagung des rechtlichen Gehörs bei einer vom Instanzgericht getroffenen einzelnen tatsächlichen Feststellung führt dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 119 Nr. 3 FGO, wenn es in revisionsrichterlicher Betrachtung auf diese Feststellung materiell-rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte.
2. Soweit es für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. auf das Vorhandensein einer Konzession ankommt, sind Steuerbehörden und Steuergerichte an die Entscheidung der nach § 30 GewO für die Konzessionserteilung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde gebunden. Das gilt sowohl hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirksamkeit.
Normenkette
FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4; BewG a.F. § 73b
Tatbestand
Der Revisionskläger begehrt die Anwendung des § 73b BewG a. F. bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1957. Er ist Facharzt in W. Neben seiner Praxis betrieb er dort zunächst eine Privatklinik Die Konzession hierfür wurde ihm am 24. Dezember 1946 erteilt. Im Januar 1955 eröffnete der Revisionskläger als weiteren Betrieb ein Kursanatorium. Die Genehmigung für den Betrieb dieser Anstalt erhielt er auf seinen Antrag vom 5. Februar 1955 durch Konzessionsurkunde vom 14. Februar 1958. Beide Häuser liegen in verschiedenen Straßen, nach Angabe des FA etwa zwei Kilometer voneinander entfernt.
Das FA ermittelte bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1957 das Gesamtvermögen des Revisionsklägers und seiner Ehefrau unter Einbeziehung des für das Kursanatorium festgestellten Einheitswerts. Einspruch und Berufung, mit denen der Revisionskläger geltend machte, für das Kursanatorium sei ihm die Vergünstigung des § 73b BewG a. F. zu gewähren, blieben ohne Erfolg.
Das FG zog die Konzessionsakten des Revisionsklägers bei. Den Revisionskläger unterrichtete es hierüber nicht. Die Vorinstanz teilte die Auffassung des FA, daß die Konzession vom 14. Februar 1958 nicht auf den für die Vermögensteuerhauptveranlagung 1957 maßgebenden Stichtag zurückwirke. Sie führte weiter aus: Auf Grund der Konzession für die Privatklinik könne der Revisionskläger die Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. für das Kursanatorium nicht verlangen. Ob eine bestehende Konzession für den Betrieb einer weiteren Krankenanstalt ausreichend sei, müsse grundsätzlich der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde überlassen bleiben. Im Streitfall sei - wie sich aus den beigezogenen Konzessionsakten ergäbe - der Regierungspräsident von der Auffassung ausgegangen, daß es für den Betrieb des Kursanatoriums einer besonderen Konzession bedürfe. Soweit aus dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil des BFH V 250/58 vom 17. Dezember 1959 entnommen werden könnte, daß nach Ansicht des BFH eine gemäß § 30 der Gewerbeordnung (GewO) erteilte Konzession für alle von demselben Unternehmer betriebenen Privatkrankenanstalten hinsichtlich der Gewährung steuerlicher Vergünstigungen ausreiche, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Eine rückwirkende Genehmigung des Anstaltsbetriebs sei nicht ausgesprochen worden. Die Frage, ob trotz fehlender Konzession die Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. gewährt werden könne, wenn am Stichtag offensichtlich und einwandfrei kein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Konzession bestanden habe, brauche hier nicht erörtert zu werden. Wie sich aus den Konzessionsakten ergäbe, hätten im Streitfall der Konzessionserteilung für das Kursanatorium zunächst eine Reihe von Hinderungsgründen entgegengestanden.
Die Rb. wird darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung und unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts und auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, und daß das Verfahren der Vorinstanz und des Steuerausschusses an wesentlichen Mängeln leide. Der Revisionskläger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Tatsache, daß das FG die ihn betreffenden Konzessionsakten des Regierungspräsidenten beigezogen und deren Inhalt im Urteil verwertet habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Inhalt der Konzessionsakten Stellung zu nehmen. Der Steuerausschuß habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er ihm, dem Revisionskläger, den Inhalt der in der Einspruchsentscheidung verwerteten Auskunft des Regierungspräsidenten vom 14. November 1960 niemals bekanntgegeben habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Rb., die nach der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln ist, ist unbegründet.
Der Revisionskläger rügt mit Recht, daß ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör versagt habe. Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat das FG die den Revisionskläger betreffenden Konzessionsakten des Regierungspräsidenten zum Verfahren zugezogen und deren Inhalt in seinem Urteil verwertet, ohne dem Revisionskläger vorher Gelegenheit zu geben, zu dem Inhalt der Akten Stellung zu nehmen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleichwohl führt sie nicht zu der vom Revisionskläger beantragten Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Zwar ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war; wie der Senat in dem Urteil III 70/63 vom 30. September 1966 (BFH 87, 60, BStBl III 1967, 25) ausgesprochen hat, folgt jedoch aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung nicht in jedem Falle die unwiderlegbare Vermutung, daß das angefochtene Urteil unrichtig sei, so daß das Revisionsgericht das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht prüfen darf. Die sachlich-rechtliche Prüfung ist dem Revisionsgericht vielmehr nur dann verwehrt, wenn das Instanzgericht dadurch gegen das Gebot verstoßen hat, rechtliches Gehör zu gewähren, daß es einem Beteiligten die Möglichkeit verschloß, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt - dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - zu äußern. Dagegen ist die Versagung des rechtlichen Gehörs bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung unschädlich, wenn es in revisionsrichterlicher Betrachtung auf diese Feststellung materiell-rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte. Alsdann bleibt nach § 126 Abs. 4 FGO die Entscheidung des Revisionsgerichts möglich, daß sich die Vorentscheidung trotz einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer Einzelfeststellung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Es besteht in solchen Fällen kein Anlaß, das Urteil dennoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, mit der Folge einer erneuten Entscheidung gleichen Inhalts, in der allein die fehlerhafte Feststellung fehlen würde, ohne durch eine andere Feststellung ersetzt zu werden. Denn es ist nicht Sinn des § 119 Nr. 3 FGO, im Ergebnis zweifelsfrei richtige Urteile nur deshalb aufzuheben, weil eine der Sache nach nicht erforderliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen worden war (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 15 S. 24).
Im Streitfall führt diese rechtliche Beurteilung zu einer Bestätigung der Vorentscheidung, weil das FG im Ergebnis zu Recht angenommen hat, daß der Revisionskläger bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1957 für das Kursanatorium die Vergünstigung nach § 73b BewG a. F. nicht in Anspruch nehmen kann, ohne daß es auf die aus dem Inhalt der Konzessionsakten entnommenen Feststellungen des FG ankommt. Der Inhalt der vom Revisionskläger in Fotokopie eingereichten Konzessionsurkunden allein rechtfertigt die angefochtene Entscheidung.
1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die dem Revisionskläger für die Privatklinik erteilte Konzession für die Inanspruchnahme der Vergünstigung nach § 73b BewG a. F. hinsichtlich des Kursanatoriums nicht ausreicht. Denn die Konzession vom 24. Dezember 1946 hat rechtliche Wirkung nur für den Betrieb der Privatklinik. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der vom Revisionskläger in Fotokopie eingereichten Konzessionsurkunde. Aus diesem Wortlaut geht unzweideutig hervor, daß sich die Konzession nur auf den Betrieb der Klinik erstreckte. Durch die Bezugnahme auf den der Konzessionsurkunde angehefteten Plan wurde die Genehmigung noch weiter präzisiert. Unter diesen Umständen kann der Revisionskläger mit Erfolg nicht geltend machen, die genaue Bezeichnung der Räumlichkeiten in der Konzessionsurkunde sei rechtlich unerheblich, weil die Genehmigung nicht für die Anstalt, sondern dem Unternehmer für seine Person erteilt werde. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 30 GewO der Unternehmer und nicht die Privatkrankenanstalt einer Genehmigung bedarf; die Erlaubnis kann aber nur für bestimmte Räume erteilt werden (Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Gewerbeordnung, 12. Aufl., § 30 Randnr. 29; Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 30 Anm. 2 e). Das ergibt sich, wie Fuhr, a. a. O., zutreffend ausführt, einmal daraus, daß dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 Buchst. b GewO Pläne und Beschreibungen beizufügen sind, und ferner daraus, daß sich die Prüfung vor der Entscheidung über den Antrag gerade auf die Anstalt zu erstrecken hat, wo und wie sie errichtet werden soll. Dementsprechend ist auch im Streitfall dem Revisionskläger die Genehmigung gegenständlich beschränkt für eine bestimmte Anstalt erteilt worden. An diesen Verwaltungsakt sind die Steuerbehörden und Steuergerichte gebunden, weil er ein Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. bildet. Die Konzessionserteilung nach § 30 GewO stellt einen konstitutiven (rechtsschaffenden) Verwaltungsakt dar, auf dessen Ergehen und über dessen Inhalt ausschließlich die zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu befinden hat (vgl. die Urteile des BFH I 86/55 U vom 8. November 1955, BFH 62, 50, BStBl III 1956, 20; III 357 - 359/58 U vom 18. März 1960, BFH 71, 47, BStBl III 1960, 263).
Zu Unrecht stützt der Revisionskläger seine Ansicht, daß sich die für die Privatklinik erteilte Konzession vom 24. Dezember 1946 auch auf den Betrieb des Kursanatoriums erstrecke, auf das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH V 250/58 vom 17. Dezember 1959 (abgedruckt bei Knorr, Das Steuerrecht der Krankenanstalten, 1962 Anhang II S. 158 [164]). Wie der V. Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil V 40/65 vom 26. Oktober 1967 betont hat, sind seine Ausführungen in jener Entscheidung nicht im Sinne der Auffassung des Revisionsklägers zu verstehen. Sie betreffen einen besonders gelagerten Sachverhalt. Ebensowenig kann sich der Revisionskläger auf das Urteil des BFH V 68/60 U vom 9. April 1963 (BFH 76, 752, BStBl III 1963, 274) mit Erfolg berufen. Auch die letztgenannte Entscheidung betrifft einen anders gearteten Sachverhalt. In jenem Fall war nämlich für den Betrieb der Krankenanstalt eine Konzession bereits erteilt worden, wenngleich für einen anderen als den Inhaber der Krankenanstalt. Es war deshalb dort nur zweifelhaft, ob die Konzession für die Steuerbefreiung der von dem Inhaber der Krankenanstalt getätigten Umsätze ausreicht.
2. Kann der Revisionskläger mithin die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. für das Kursanatorium nicht schon auf Grund der Konzession vom 24. Dezember 1946 verlangen, so käme die Anwendung der genannten Vorschrift nur in Betracht, wenn aus anderen Gründen zum Hauptveranlagungszeitpunkt der Betrieb des Kursanatoriums als nach § 30 GewO genehmigt angesehen werden könnte. Das trifft jedoch nicht zu. Ausweislich der vom Revisionskläger eingereichten Fotokopie der Konzessionsurkunde ist der Betrieb des Kursanatoriums erst am 14. Februar 1958 vom Regierungspräsidenten genehmigt worden. Da der Erlaubnis keine rückwirkende Kraft beigelegt worden ist - was an sich rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. Knorr, a. a. O., S. 46 f.) -, hat sie erst vom Tag der Konzessionserteilung an rechtliche Wirkung. Eine "Notkonzession", durch deren Erteilung sich der Revisionskläger eine rückwirkende Genehmigung des Anstaltsbetriebs erhoffte, hat er nicht eingereicht. Mithin steht ihm für die Vermögensteuerhauptveranlagung 1957 die Steuervergünstigung nach § 73b BewG a. F. nicht zu. Wie bereits ausgeführt, sind die Steuerbehörden und die Steuergerichte an die Entscheidung der für die Konzessionserteilung zuständigen Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch hinsichtlich des von der Konzessionsbehörde vorgesehenen Tages der Wirksamkeit der Konzession. Demgegenüber kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob schon vorher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bestanden haben. Meint ein Unternehmer, daß die Genehmigung auf einen früheren Zeitpunkt auszustellen sei, so steht es ihm frei, die Erteilung einer rückwirkenden Genehmigung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen und sein Begehren gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren gegen den ablehnenden Bescheid durchzusetzen. In diesem Sinn hat auch der V. Senat des BFH in dem Urteil V 12/63 vom 14. Juli 1966 (BFH 86, 669, BStBl III 1966, 614) entschieden, die Steuergerichte hätten grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt zu Recht oder zu Unrecht erteilt habe und von welchem Zeitpunkt ab Rechtswirkungen frühestens begründet werden können. Der von der Konzessionsbehörde vorgesehene Tag der Rechtswirksamkeit sei auch für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend.
Da sonach die rechtliche Würdigung auf Grund des Inhalts der Konzessionsurkunden ergibt, daß sich die Vorentscheidung im Ergebnis als richtig darstellt, kommt es auf die vom FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffenen Feststellungen und auf die an diese Feststellungen anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Revisionsklägers zutrifft, der Steuerausschuß habe die Auskunft des Regierungspräsidenten vom 14. November 1960 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Abgesehen davon, daß der Revisionskläger im finanzgerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu dieser in der Einspruchsentscheidung inhaltlich wiedergegebenen Auskunft zu äußern, ist die Auskunft auch für die Streitentscheidung unerheblich.
Fundstellen
Haufe-Index 412914 |
BStBl II 1968, 208 |
BFHE 1968, 519 |