Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsmittel über eine verbindliche Zollauskunft ist nicht schon dann in der Hauptsache erledigt, wenn durch eine Zolltarifverordnung lediglich die Jahresbezeichnung des ZT geändert worden ist.
Bei Schnittholz bezieht sich die geringste Abmessung jeweils auf die Dicke.
AZO 1939 § 87; ZTG vom 23. Dezember 1958 (BGBl II S. 751, BZBl 1959 S. 14) § 3 Abs. 1; Zolltarif-
Normenkette
AZO § 87; ZTG § 3/1
Tatbestand
Die Bfin. beantragte eine verbindliche Zollauskunft über Nadelschnittholz mit Querschnitten von 24 mal 12 mm und 14 mal 15 mm und Längen von 0,788 m bis 1,889 m. Nach den Angaben der Bfin. sollte die Ware zur Herstellung von Mittellagen für Sperrholzplatten verwendet werden.
Mit der verbindlichen Zollauskunft vom 8. April 1960 wurde die Ware als Holzstäbe aus Fichtenholz, lediglich in der Längsrichtung gesägt, aber nicht weiter bearbeitet angesprochen. Die Holzstäbe mit einer Länge von 790 mm bzw. 945 mm und einer Dicke von 12 mm wurde der Tarifnr. 44.05 - A - 2 zum Zollsatz von 9 % des Wertes und die übrigen Holzstäbe der Tarifnr. 44.05 - B, zollfrei, zugewiesen.
Mit dem Einspruch begehrte die Bfin., sämtliche vorgelegten Proben der Tarifnr. 44.05 - B, zollfrei, zuzuweisen.
Der Einspruchsbescheid erklärte die Hauptsache für erledigt, weil die angegriffene verbindliche Zollauskunft gemäß § 87 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) außer Kraft getreten sei. Am 1. Juli 1960 sei an die Stelle des Zolltarifs (ZT) 1959 der ZT 1960 getreten. Im übrigen wurden die Kosten des Verfahrens der Bfin. auferlegt.
In der Rb. bestreitet die Bfin., daß die Hauptsache erledigt sei. Im übrigen rügt sie, die Oberfinanzdirektion habe nicht ausreichend geprüft, ob die Tarifnr. 44.05 - A - 2 für den Streitfall überhaupt angewendet werden könne. Bei der Festlegung dieser Tarifnummer sei beabsichtigt gewesen, die Kistenindustrie zu schützen. Die von ihr eingeführten Stäbe dienten einem anderen Produktionszweig, nämlich der Erzeugung von Sperrholztischlerplatten. Aus dem ZT gehe nicht, wie die Oberfinanzdirektion meine, zweifelsfrei hervor, daß die größte Abmessung einer Ware ihre Länge, die zweitgrößte ihre Breite und die kleinste ihre Dicke sei. Soweit sich dies aus der Tarifnr. 44.05 - A - 1 ergebe, stehe aber fest, daß in dieser Tarifnummer nur von Zedernholz die Rede sei. Sie könne daher auf den Streitfall nicht angewendet werden, weil es sich hier um Fichtenholz handle.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Im Streitfall wäre die Hauptsache nur dann erledigt, wenn die erteilte verbindliche Zollauskunft außer Kraft getreten wäre, weil die für die Bemessung der Zollschuld maßgebenden Zollsätze, Maßstäbe und sonstigen Vorschriften geändert worden sind (§ 87 AZO in Verbindung mit Urteil des Bundesfinanzhofs VII 134/54 S vom 26. November 1958, BStBl 1959 III S. 53, Slg. Bd. 68 S. 141). Wie die Oberfinanzdirektion nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst eingeräumt hat, haben sich der Wortlaut und die für die Bemessung der Zollschuld maßgebenden Zollsätze der hier in Rede stehenden Tarifnr. 44.05 - A - 2 im ZT 1960 gegenüber dem ZT 1959 nicht geändert. Die Tarifnr. 44.05 - A - 2 ist unverändert aus dem ZT 1959 in den ZT 1960 übernommen worden. Unter diesen Umständen ist die der Bfin. erteilte verbindliche Zollauskunft vom 8. April 1960 nicht außer Kraft getreten (§ 87 AZO). Die Hauptsache ist deshalb nicht erledigt. Die Vorentscheidung hat dies verkannt. Sie war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Zutreffend ist die Oberfinanzdirektion davon ausgegangen, daß die von der Bfin. vorgelegten Proben nur dann sämtlich der Tarifnr. 44.05 - B, zollfrei, zugewiesen werden können, wenn sie länger sind als 1,25 m oder dicker als 12 mm. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Oberfinanzdirektion dabei die Abmessung von 12 mm und nicht die von 24 mm als Dicke angesehen hat. Für diese Auffassung spricht der Wortlaut der Tarifnr. 44.05 - A - 1, worauf die Vorinstanz mit Recht hingewiesen hat. Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß die Tarifnr. 44.05 - A - 1 Zedernholz betrifft und deshalb für den Streitfall nicht in Betracht kommt. Denn die Zugehörigkeit der Abmessungen in der von der Vorinstanz vorgenommenen Weise zu Länge, Breite und Dicke ist auch sonst im Holzhandel bei Schnittholz üblich (vgl. hierzu Lueger, Lexikon der Technik, 4. Auflage, Stuttgart 1961, Stichwort: Schnittholz). Es ist auch ohne Bedeutung, daß die Stäbe aus 24 mm dicken Brettern durch Auftrennen gewonnen worden sind. Denn diese sogenannten Dickten haben handelsüblich in der Regel Dicken von 5 mm bis 9 mm (vgl. Lueger, a. a. O., Stichwort: Dickten), eine Abmessung, die mit der Dicke der Bretter, aus denen sie hergestellt sind, nichts zu tun hat. Denn Bretter haben gewöhnlich andere Dicken.
An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn das Vorbringen der Bfin. richtig wäre, daß durch die Tarifnr. 44.05 - A - 2 die einheimische Kistenindustrie geschützt werden soll. Da es nach dieser Tarifnummer ausschließlich auf die Abmessungen nach Länge und Dicke ankommt, muß jedes Schnittholz, das den angeführten Abmessungen entspricht, dieser Tarifnummer zugewiesen werden, gleichgültig, ob es im Bereich der Kistenindustrie verwendet wird oder nicht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß die Stäbe im Streitfall in der Sperrholzherstellung verwendet werden. Unter diesen Umständen war der Einspruch gegen die verbindliche Zollauskunft als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411105 |
BStBl III 1964, 150 |
BFHE 1964, 393 |
BFHE 78, 393 |