Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Finanziert ein Kaufmann seine Wareneinkäufe im sog. Wechsel-Scheck-Verfahren, so entsteht im allgemeinen keine Dauerschuld, wenn die Wechsel mit den einzelnen Wareneinkäufen in Zusammenhang stehen.
Normenkette
GewStG § 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2 Ziff. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Anwendung des sog. Wechsel-Scheck-Verfahrens die Eigenakzepte Dauerschulden sind. Im Jahre 1953 finanzierte die Bgin. einen Teil ihrer Einkäufe in der Art, daß sie den Lieferanten nach Eingang der Rechnung einen von ihr ausgestellten Scheck über den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto und gleichzeitig ein Wechselformular übersandte mit der Bitte, den Wechsel als Aussteller zu unterschreiben, mit einem Indossament zu versehen und an sie, die Bgin., zurückzusenden. Das von der Bfin. zur Unterschrift vorbereitete Wechselformular lautete auf denselben Betrag wie der gleichzeitig übersandte Scheck, d. h. auf den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto. Bezogene war die Bfin; das Formular enthielt bereits die Annahmeerklärung der Bfin. Die von den Lieferanten als Aussteller unterschrieben und mit einem Vollindossament versehenen Wechsel wurden von den Lieferanten vereinbarungsgemäß an die Bfin. zurückgesandt, die sie ihrerseits bei ihrer Hausbank zum Diskont einreichte. Die Gutschrift dafür erfolgte auf dem laufenden Konto der Bfin., aus dem auch die von der Bfin. den Lieferanten gegebenen Schecks bezahlt wurden. Bei Fälligkeit wurden die Wechsel auch diesem Konto belastet.
Das Finanzamt rechnete dem Gewerbekapital den niedrigsten Stand des Kontos nach den Monatssalden im Hauptbuch als Dauerschuld hinzu. Für die Berechnung der Dauerschuldzinsen aus dem "Trattenkredit" setzte es für 1953 50.000 DM an.
Die Bfin. machte hiergegen geltend, die von ihr gegebenen Akzepte stünden im engen Zusammenhang mit den einzelnen Wareneinkäufen und mit deren Bezahlung; es handele sich um kurzfristige Kredite, die jeweils nur genau drei Monate in Anspruch genommen würden. Die geschilderte Art der Regulierung ihrer Lieferantenrechnungen solle ihr nun die Inanspruchnahme des Lieferantenskontos und des ihr von ihrer Hausbank eingeräumten günstigen Diskontsatzes ermöglichen.
Einspruch und Berufung blieben in dem hier streitigen Punkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht führt in seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 Nr. 470 veröffentlichten Urteil aus, die Hausbank habe der Bfin. einen Kredit eingeräumt, der nicht mit bestimmten einzelnen Warengeschäften in Verbindung gestanden habe. Mit der Einlösung des Schecks, den der Käufer dem Verkäufer zusammen mit dem vorbereiteten Wechsel übersende, sei die Kaufpreisforderung des Verkäufers erloschen; das Grundgeschäft sei erfüllt. Darum könnten im Falle der Einreichung eines Akzeptantenwechsels durch den Käufer Ansprüche des Diskontnehmers aus dem Grundgeschäft auf die Bank nicht übergehen. Die Verknüpfung mit einzelnen laufenden Geschäftsvorgängen, die die Bfin. darin sehen möchte, daß aus den eingereichten Wechseln auf den Abschluß eines Liefergeschäfts zwischen ihr und dem Aussteller des Wechsels zu schließen sei, reiche nicht aus, um den notwendigen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Bankkredit und diesem Warengeschäft zu begründen. Daran ändere auch der Eigentumsvorbehalt nichts, den die Lieferanten der Bfin. für sich bis zur Einlösung der Wechsel durch die Bfin. in Anspruch nehmen. Das Diskontgeschäft, durch welches die Bfin. sich einen Kredit in Höhe des von ihr ausgestellten Schecks verschaffe, sei ein gegenüber der Wechselbegebung neuer und selbständiger Kreditvorgang.
Bei dem Umfang der Einkäufe, die die Bfin. im Wechsel-Scheck-Verfahren finanziert habe, sei die kurze Dauer der Inanspruchnahme des einzelnen Diskontkredits (Laufzeit der einzelnen Wechsel) unbeachtlich, weil bei einer Vielzahl von Wechseln, deren Laufzeit sich überschneide, nicht der äußerliche Eindruck, sondern das wirkliche wirtschaftliche Verhältnis maßgebend sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Bfin. die Einlösung zeitlich vorgehender Wechsel durch nachfolgende Diskontierung anderer Wechsel durchführe und durch diese ständige Revolvierung der Diskontkredit den Charakter einer laufenden Bankschuld erhalte.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 8 Ziff. 1 GewStG dem gewerblichen Gewinn Zinsen für Schulden wieder hinzuzurechnen sind, die nicht der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, und die diesen Zinsen entsprechenden Verbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG dem Einheitswert wieder zugerechnet werden. Nicht zu den Dauerschulden zählen laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entstehen. Ob das eine oder andere vorliegt, ist in erster Linie von dem Charakter der Schuld abhängig (Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959, BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447). Steht der Kredit mit einzelnen, laufenden Geschäftsvorfällen, - insbesondere mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Umlaufvermögen - in wirtschaftlichem Zusammenhang, so hat der Kredit im allgemeinen den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/58 U vom 18. August 1959, BStBl 1959 III S. 430, Slg. Bd. 69 S. 453). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 172/58 U vom 1. Dezember 1959 (BStBl 1960 III S. 51, Slg. Bd. 70 S. 137) muß der zu fordernde enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Bankkredit und einzelnen Warengeschäften von den Beteiligten vertraglich begründet und bei der Abwicklung der Geschäfte auch tatsächlich gewahrt worden sein. Wenn nicht nachgeprüft werden kann, daß der für einen ganz bestimmten Wareneinkauf aufgenommene Kredit innerhalb einer Zeit tatsächlich abgedeckt worden ist, muß bei ständiger Inanspruchnahme der gleichen Kreditquelle bei wirtschaftlicher Betrachtung davon ausgegangen werden, daß jeweils ein Mindestkredit als Dauerkredit gewährt worden ist und gewährt werden sollte (so der Bundesfinanzhof in dem Urteil I 252/61 vom 15. Januar 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 213).
Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, daß zwischen dem "klassischen" Verfahren der Wechselbegebung zur Finanzierung von Wareneinkäufen und dem hier geübten Wechsel-Scheck-Verfahren ein Unterschied besteht. Im ersten Fall gibt der Käufer seinem Lieferanten bei Fälligkeit der Rechnung einen von ihm akzeptierten Wechsel und der Verkäufer, der den Wechsel als Aussteller unterschreibt, kann diesen Wechsel vor der Fälligkeit dadurch verwerten, daß er ihn an einen Gläubiger weitergibt oder seiner Bank zum Diskont einreicht. Hier überläßt es der Verkäufer dem Käufer, den Wechsel zu verwerten; die Rollen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer sind in bezug auf die Verwertung des Wechsels vertauscht. Diese Vertauschung der Rollen gibt aber keinen Anlaß, den durch den Wechsel erhaltenen Warenkredit unterschiedlich zu behandeln, denn der Charakter des Wechsels bleibt unverändert, gleichgültig ob der Käufer oder der Verkäufer ihn der Bank zur Diskontierung einreicht.
Auch die Tatsache, daß der Käufer gleichzeitig einen Scheck über die Rechnungssumme ausstellt, führt nicht dazu, den Kredit steuerlich anders zu würdigen. Es trifft zu, daß die Kaufpreisforderung mit der Einlösung des Schecks erloschen ist. Es wird aber in allen Fällen eine bestimmte Warenlieferung finanziert; für jede Warenlieferung wird ein eigener Wechsel ausgestellt und die jeweilige Wechselsumme entspricht dem Rechnungsbetrag. Damit aber bleibt der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Bankkredit und den Warengeschäften gewahrt, der durch die Hingabe des Schecks nicht aufgehoben wird. Die Hingabe des Schecks kann den Charakter der Schuld, auf den es maßgeblich ankommt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/58 U), nicht verändern.
Nach der Bestätigung der Bank muß dieser das dem Wechsel zugrunde liegende Warengeschäft nachgewiesen werden. Es wird also kein Wechsel ohne entsprechende Warenlieferung begeben; die Bank kennt darum das einzelne Warengeschäft, das finanziert wird, und erhält durch den Wechsel eine Sicherung. Die hier in Rede stehenden Schulden sind Wechselkredite für Warenlieferungen, die nur dann zu Dauerschulden werden, wenn die Laufzeit der Wechsel derart bemessen ist, daß die Schuld der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient. Dies ist aber hier nicht der Fall, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bfin. die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt.
Der aus den Akten feststellbare Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt dafür, daß Wechsel durch die Akzeptierung eines neuen Wechsels eingelöst wurden, und durch die ständige Revolvierung der Diskontkredite eine dauernde Bankschuld entstanden wäre (wie die Vorinstanz im Anschluß an Woltmann "Steuerfragen zur Finanzierung durch Akzeptantenwechsel", Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1963 S. 186, annimmt). Die Behandlung als Dauerschuld wäre nur gerechtfertigt, wenn man die Vielzahl der Kreditvorgänge als einen einheitlichen Gesamtkredit betrachten dürfte. Einer solchen Betrachtung widerspricht aber das tatsächliche Geschehen, wonach jeder Einzelkredit mit der für ihn geltenden Laufzeit für sich abgewickelt wird. Ebensowenig wie die am Jahresende bestehenden Warenschulden bei den Lieferanten als Dauerschulden zusammengefaßt werden können, so wenig können auch die Wechselkredite in eine Gesamtschuld umgedeutet werden. Sind aber die Einzelkredite für sich zu würdigen, so kommt es auf deren Laufzeit an. Da jeder Einzelkredit keine längere Laufzeit hatte als drei Monate, ist die Annahme einer Dauerschuld nicht gerechtfertigt.
Die Vorentscheidungen werden darum aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Berechnung der Gewerbesteuer unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen an das Finanzamt zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 411695 |
BStBl III 1965, 484 |
BFHE 1965, 657 |
BFHE 82, 657 |