Leitsatz (amtlich)
Es stellt weder ein Überschrelten noch einen Fehlgebrauch des dem FA bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG eingeräumten Ermessens dar, wenn es in einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage der im Zeitpunkt der Entscheidung allgemein vertretenen Rechtsauffassung folgt.
Normenkette
AO 1977 § 141 Abs. 3 a. F; FGO § 102; EStG 1977 § 37 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Pachtvertrag vom 25. April 1977 hatte der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) den ihm gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von ca. 30 ha ab 1. Juli 1977 an den Kläger, seinen Sohn, verpachtet. Daraufhin wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit Schreiben vom 26. August 1977 den Kläger darauf hin, daß für seinen Vater als bisherigem Betriebsinhaber Buchführungspflicht wegen Überschreitens der Gewinngrenze von 15 000 DM gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) bestanden habe und deshalb auf ihn, den Kläger, wegen Betriebsübernahme im ganzen gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 die Buchführungspflicht übergegangen sei. Dementsprechend erließ das FA den streitgegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 26. August 1977, worin für das Kalenderjahr 1977 nach einer Bemessungsgrundlage von 15 000 DM Einkommensteuervorauszahlungen von insgesamt 2 600 DM gegen den Kläger festgesetzt wurden. Bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ging das FA davon aus, daß der Kläger ab 1. Juli 1977 als buchführungspflichtiger Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete.
Die Sprungklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 371 (EFG 1979, 371) veröffentlicht ist, vertrat die Auffassung, der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 26. August 1977 sei rechtmäßig. Das FA sei berechtigt gewesen, für die Bemessungsgrundlage gemäß § 37 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) an die Einkünfte des Vaters des Klägers als buchführungspflichtigem Landwirt anzuknüpfen. Denn die Buchführungspflicht des Vaters sei gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 auf den Kläger übergegangen. Eine Betriebsübernahme im ganzen liege nach dieser Vorschrift nicht nur dann vor, wenn das Betriebsvermögen im ganzen übertragen werde, sondern auch dann, wenn der Betrieb im ganzen einem Dritten zur Nutzung, insbesondere durch Verpachtung, überlassen werde (so Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. B 21 f-w; Felsmann, die Information über Steuer und Wirtschaft, 1977 S. 57 - Inf 1977, 57 -; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 141 AO 1977 Anm. 7; Söffing, Inf 1977, 207; Einführungserlaß des Bundesministers der Finanzen - BdF - zur AO 1977 vom 1. Oktober 1977 zu § 141, Nr. 6, BStBl I 1976, 576, 603; gegenteilige Auffassung: Leingärtner in Inf 1977, 373).
Mit der Revision macht der Kläger geltend, der in § 141 Abs. 3 AO 1977 gewählte Ausdruck "Übernahme eines Betriebes im ganzen" spreche gerade gegen die Auffassung des FG. Der Betrieb verbleibe nämlich im Fall der Verpachtung in vollem Umfange beim Verpächter. Er nutze seinen Betrieb lediglich nicht mehr durch eigene Bewirtschaftung, sondern durch Verpachtung. Das Betriebsvermögen gehe nicht auf den Pächter über. Der Pächter könne also den beim Verpächter verbleibenden Betrieb gar nicht übernommen haben. Er übernehme nur die Nutzung des dem Verpächter gehörenden Betriebsvermögens.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuervorauszahlungen für 1977 nach einem gemäß § 13a EStG zu ermittelnden Gewinn auf 455 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das FA bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für eine erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen, die erforderlich wird, wenn der Steuerpflichtige im Laufe des Veranlagungszeitraums erstmals Einkünfte bezieht, mit denen er zur Einkommensteuer zu veranlagen ist (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., Anm. 21 zu § 37 EStG; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1978 I B 3/78, BFHE 126, 37, BStBl II 1979, 46). Eine solche Vorauszahlungsfestsetzung hat nur vorläufigen Charakter; sie kann von einem nur vorläufig ermittelten Sachverhalt ausgehen (vgl. BFH-Be-schluß vom 27. September 1976 VIII B 69/75, BFHE 120, 217, BStBl II 1977, 33). § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG ist eine Kannvorschrift, die dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungsfestsetzung Rechnung trägt. Die Festsetzung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer, die sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum ergeben wird, ist daher nach allgemeiner Auffassung eine Ermessensentscheidung des FA (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389). Bei Ausübung seines Ermessens hat das FA alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt sein konnten.
Hängt daher die Festsetzung der Vorauszahlungen allein von der Beurteilung einer durch eine neue nicht eindeutige gesetzliche Bestimmung aufgetretenen, bis dahin von den Gerichten noch nicht entschiedenen schwierigen Rechtsfrage ab, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht darauf an, wie das FG oder der BFH diese Rechtsfrage bei einer Anfechtung der Einkommensteuerveranlagung entscheiden würde, sondern darauf, wie das FA vor einer gerichtlichen Entscheidung die betreffende Rechtsfrage nach dem damaligen Meinungsstand aufgrund beachtlicher rechtlicher Erwägungen nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen mußte.
Das FG hatte also im Klageverfahren seine Entscheidung im Rahmen des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FG) zu treffen und daher nur darüber zu entscheiden, ob das FA nach pflichtgemäßem Ermessen damals mit guten Gründen die Ansicht vertreten konnte, daß gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 a. F. die Buchführungspflicht auf den Pächter übergeht, oder ob das FA mit der der Vorauszahlungsfestsetzung zugrunde liegenden Auffassung die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von dem hier eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil in BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389). Insoweit hat nach Auffassung des erkennenden Senats das Niedersächsische FG im Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 13. Oktober 1978 I 290/77 (EFG 1979, 28), der auch einen Vorauszahlungsbescheid zum Gegenstand hat, die Rechtslage verkannt.
2. Geht man von diesen rechtlichen Erwägungen aus, so hat das FG im Streitfall - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht die angefochtene Vorauszahlungsfestsetzung des FA für den Veranlagungszeitraum 1977 für rechtmäßig gehalten.
Die Bestimmung des § 141 Abs. 3 AO 1977 a. F., wonach die Buchführungspflicht auf denjenigen übergeht, der den Betrieb im ganzen übernimmt, war neu in das Abgabenrecht aufgenommen worden; sie galt erst ab 1. Januar 1977. Der Wortlaut der Vorschrift war nicht eindeutig. Dem FA stand bei der Auslegung hauptsächlich nur der Einführungserlaß des BdF zur AO 1977 (a. a. O.) und die schon 1977 erschienenen Kommentare zur Abgabenordnung und die angeführten Aufsätze von Felsmann und Söffing zur Verfügung. Sowohl der Einführungserlaß als auch die beiden genannten Autoren als auch die Kommentare zur Abgabenordnung, soweit sie zu der Streitfrage Stellung nahmen, vertraten damals einheillig die vor allem von Felsmann begründete Auffassung, daß § 141 Abs. 3 AO 1977 a. F. auch bei der Verpachtung eines Betriebes anzuwenden sei. Urteile der FG zu dieser Frage gab es noch nicht. Der BFH hat die Streitfrage bis heute nicht entschieden.
Es lag daher für das FA nahe, sich der angeführten allgemeinen Meinung anzuschließen. Die in Inf 1977 Nr. 16 vom 15. August 1977 erstmals veröffentlichte gegenteilige Meinung war dem FA im Zeitpunkt der Festsetzung sicherlich noch nicht bekannt und hätte als Einzelstimme auch nicht Grundlage seiner Entscheidung sein können. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß neben den im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1978 angeführten Gründen, die der Kläger in der Revision anführt, und auch den im Urteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79 (BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423) enthaltenen Erwägungen vor allem die vom Gesetzgeber zur Erfassung der Verpachtungsfälle für erforderlich gehaltene völlige Neufassung des § 141 Abs. 3 AO 1977 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I, 400, 404) für seine gegenteilige Auslegung des ursprünglichen § 141 Abs. 3 AO 1977 spricht. Der erkennende Senat kann jedoch diese Frage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheiden. Er hat gemäß § 102 FGO nur zu prüfen, ob das FA bei seiner Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Diese Frage muß nach obigen Ausführungen verneint werden. Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1982, 446 |
BFHE 1981, 415 |