Entscheidungsstichwort (Thema)

Übersehen eines Änderungsbescheides

 

Leitsatz (NV)

Ergeht im Laufe des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid und erklärt der Kläger diesen zum Gegenstand des Verfahrens, entscheidet das FG aber gleichwohl über den Erstbescheid, so ist das Urteil aufzuheben, auch wenn das FG keine Kenntnis vom Änderungsbescheid und der Erklärung nach § 68 FGO haben konnte.

 

Normenkette

FGO § 68

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Fundstellen

Haufe-Index 421130

BFH/NV 1996, 611

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