Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Rechtsanwalts, der seine Praxis im übrigen in Kanzleiräumen außerhalb seiner Privatwohnung führt, für das Arbeitszimmer in seiner Wohnung sind auch dann keine Betriebsausgaben, wenn er zu der häuslichen Berufsarbeit ausschließlich durch eine Krankheit veranlaßt wird.
Normenkette
EStG § 4/4, §§ 5, 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Bfin. begehrt die Anerkennung von Aufwendungen ihres in N. wohnhaften Teilhabers Dr. W. für einen in dessen Wohnung als Arbeitszimmer eingerichteten Raum als Betriebsausgaben. Dr. W. leidet an einer Hautkrankheit. Nach seinen glaubhaften Angaben bedarf diese einer besonders sorgfältigen Behandlung in Zeitabständen von vier bis sechs Stunden. Um diese Behandlung, zu deren Durchführung Hilfeleistung in Anspruch genommen werden muß, zu Hause durchführen zu können und nicht mittags täglich einen Arzt aufsuchen zu müssen, wenn Dr. W. sich in der Praxis in D. aufhält, hat dieser sich in seiner Wohnung einen Raum als Arbeitszimmer eingerichtet. Hier arbeitet er regelmäßig von früh bis mittags, um nach der Behandlung noch für vier bis sechs Stunden in das Büro nach D. zu fahren und dort weiterzuarbeiten.
Finanzamt und Finanzgericht haben den Abzug der hierdurch für das Zimmer erwachsenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgelehnt. Das Finanzgericht hat im wesentlichen ausgeführt, Einrichtung und Benutzung des Zimmers seien nicht durch den Beruf, sondern durch die Krankheit des Dr. W. bedingt. Es handele sich um Aufwendungen, die bei einem nicht erkrankten Anwalt nicht entstanden wären. Sie gehörten daher, ohne daß es auf die Frage der privaten Benutzung des Arbeitszimmers ankäme, nicht zu den Betriebsausgaben, sondern seien allenfalls bei der Einzelveranlagung des Dr. W. unter dem Gesichtspunkt der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Steuerpflichtigen ist unbegründet.
Die Auffassung des Finanzgerichts, die streitigen Aufwendungen seien schon deshalb nicht Betriebsausgaben, weil Einrichtung und Benutzung des Zimmers durch die Krankheit Dr. W. 's bedingt seien, ist rechtsirrtümlich. Es muß entschieden werden, ob die berufliche Widmung des Zimmers durch Dr. W. die Annahme rechtfertigt, daß jedwede private Benutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Im Ergebnis ist der Vorentscheidung jedoch beizutreten.
Betriebsausgaben sind nur solche Aufwendungen, die ausschließlich oder weitaus überwiegend betrieblich oder beruflich veranlaßt sind. Auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die nach der Lebenserfahrung typisch und allgemein den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind, sind nicht schlechthin vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Bei ihnen sind an den Nachweis, sie seien ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten, jedoch besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs VI 164/59 U vom 8. April 1960, BStBl 1960 III S. 274, Slg. Bd. 71 S. 70). Ist wegen ihrer unlösbaren Verquickung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen der Nachweis der ausschließlichen oder weitaus überwiegenden beruflichen Bedingtheit unmöglich, so können sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der privaten Wohnung eines Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine private Benutzung des Arbeitszimmers so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Urteil des
Bundesfinanzhofs VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBl 1959 III S. 47, Slg. Bd. 68 S. 122). Den Nachweis hierfür können die Steuerpflichtigen in der Regel nicht führen. Es entspricht der Natur der Sache, daß die Räume der privaten Wohnung eines Steuerpflichtigen seinen und seiner Familie privaten Wohnbedürfnissen auch tatsächlich gewidmet werden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der eine oder andere Raum, ohne daß seine ausschließlich wohnfremde Zweckbestimmung auf Grund der besonderen Verhältnisse einwandfrei feststeht, auch der Verrichtung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten dient. Hierbei ergibt sich in der Regel die Verquickung des privaten mit dem betrieblichen bzw. beruflichen Leben des Steuerpflichtigen in einer Weise, die es nach § 12 Ziff. 1 EStG verbietet, den Anteil der privaten Bedingtheit der Aufwendungen bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen. Da in einem solchen Fall auch eine schätzungsweise leichte Trennung der Aufwendungen in solche, die durch die private Lebensführung und in solche, die durch die Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, nicht möglich ist, sind sie in ihrer Gesamtheit den nicht abziehbaren Kosten der Privatwohnung des Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs VI 164/59 U, a. a. O.).
Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen ein Steuerpflichtiger einen oder auch mehrere Räume seiner Wohnung in der dargestellten Weise auch beruflich benutzt. Es ist daher ohne entscheidende Bedeutung, daß Dr. W. hierzu durch seine Krankheit veranlaßt ist. Hierin könnte lediglich ein Indiz dafür liegen, daß Dr. W. ohne diese besonderen zwingenden persönlichen Umstände das fragliche Zimmer nicht für berufliche Zwecke benutzen würde. Solche zwingenden persönlichen Umstände schließen wesensmäßig nicht aus, daß die durch sie mitverursachten Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dr. W. hat aber eine Kanzlei außerhalb seiner Wohnung, das Zimmer wird nur halbtags beruflich benutzt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Widmung des Zimmers für berufliche Zwecke durch die Verhältnisse der Praxis bedingt ist. Es kommt hinzu, daß die Einrichtung und Benutzung von Wohnräumen für berufliche Zwecke bei Personen in der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Dr. W. als Arbeitsräume schon aus Repräsentationsgründen üblich ist. Gerade in einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige nicht den Nachweis führen, daß die Aufwendungen ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlaßt sind. Diese Nachweisführung will das Gesetz offensichtlich auch nicht zulassen (§ 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG). Aus diesen Gründen kann Dr. W. auch nicht erfolgreich geltend machen, er brauche eine Zehnzimmerwohnung nicht für seine privaten Wohnzwecke. Im übrigen besitze er außer dem fraglichen Raum bereits ein auch steuerlich als privat behandeltes Herrenarbeitszimmer. Nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für Räume, die nur für Repräsentationszwecke, z. B. Besuch von Geschäftsfreunden, berufliche Arbeit des Hausherrn und ähnliches, dienen, innerhalb einer den Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechenden Wohnung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen. Das gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige, wie im Streitfalle, die Wohnung bereits vorher in gleicher Größe innehatte und auch späterhin weiterbehalten wird, um in ihr sein eigenes sowie das Wohnbedürfnis seiner Familie zu befriedigen. Es kann dann auch nicht darauf ankommen, wie der Raum vorübergehend tatsächlich eingerichtet ist.
Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409954 |
BStBl III 1961, 187 |
BFHE 1961, 513 |
BFHE 72, 513 |