Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zurechnung des Grundstücks eines Gesellschafters zum Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Normenkette
BewG §§ 56, 97/1/5, §§ 57, 99
Tatbestand
Es handelt sich um die Art- und Wertfortschreibung für das der Beschwerdeführerin (Bfin.) gehörige, gemischtgenutzte Grundstück auf den 1. Januar 1951. Bei der Einheitswertfeststellung 1935 wurde das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet. Im Jahre 1950 wurde von der Firma G. S. KG ein Anbau vorgenommen. Das Gebäude enthält seitdem außer der Wohnung der Bfin. Lagerräume, Verkaufs- und Kontorräume der Firma. Die Firma zahlt nach dem Bericht des Betriebsprüfers für die überlassung eines Teiles des Grundstücks zu betrieblichen Zwecken an die Bfin. jährlich 3.000 DM. Nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten diente das Grundstück am Fortschreibungszeitpunkt überwiegend den betrieblichen Zwecken der KG. Die Bfin. ist Kommanditistin dieser Gesellschaft, ihr Ehemann Komplementär. Die Vorbehörden haben bei der Fortschreibung des Einheitswerts festgestellt, daß das Grundstück Betriebsgrundstück der KG ist. Die Bfin. wendet sich gegen die Behandlung ihres Grundstücks als Betriebsgrundstück der KG. Einspruch und Berufung sind in diesem Punkt ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann nicht zum Erfolg führen.
Nach § 57 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes ist Betriebsgrundstück der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, entweder zum Grundvermögen gehören, oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde. Dient ein solches Grundstück, das an sich zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts einem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück (ß 57 Abs. 2 Satz 1 a. a. O.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Grundstück, das ein Gesellschafter einer Personengesellschaft letzterer für ihre Betriebszwecke überlassen hat. Denn Unternehmer des Gewerbebetriebs und Betriebsinhaber ist in diesem Falle steuerlich nicht die Personengesellschaft als solche, sondern jeder Gesellschafter als Unternehmer des Betriebs (Urteil des Bundesfinanzhofs I 99/54 U vom 2. August 1955, Slg. Bd. 61 S. 250, Bundessteuerblatt 1955 Teil III S. 294). Im Streitfall dient das der Bfin. gehörige Grundstück überwiegend dem Betrieb der KG, zu deren Gesellschaftern sie und ihr Ehemann gehören. Die Zurechnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen der Gesellschaft war daher gerechtfertigt. Die Bfin. ist der Ansicht, daß es nicht auf die Art der Nutzung, sondern auf den Charakter des Grundstücks ankomme. Ihr Grundstück habe trotz der Nutzung durch die Gesellschaft seinen ursprünglichen Charakter als Privatwohnhaus behalten. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Gebäude dient überwiegend notwendigen Erfordernissen der KG. Wenn es als Werkwohnhaus und Kontorhaus anzusehen ist, wie dies in der Grundstücksbeschreibung seitens der Firma angegeben worden ist, würde es sogar in vollem Umfang als betrieblichen Zwecken dienend anzusehen sein. Indessen ist dies nicht entscheidend, da das Grundstück jedenfalls überwiegend den betrieblichen Zwecken dient. Darauf, ob die KG die von ihr benötigten Räume ebenso gut in einem anderen Grundstück hätte beschaffen können, kommt es nicht an. Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zum Einkommensteuergesetz, wonach das Privatwohnhaus eines Gesellschafters zu seinem notwendigen Privatvermögen gehört (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 807/38 vom 4. Januar 1939, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 284), ist für den hier zu entscheidenden Fall der überwiegenden Nutzung zu notwendigen betrieblichen Zwecken nichts zu entnehmen. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch das Urteil des Reichsfinanzhofs III 81/43 vom 9. März 1944 (RStBl 1944 S. 491), wenn es sich in diesem Falle auch um ein Fabrikgrundstück handelte. Soweit sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Württemberg-Hohenzollern vom 23. Juli 1952 (Neue Wirtschaftsbriefe Fach 9 S. 240) ergibt, daß ein im Eigentum eines Gesellschafters stehendes Grundstück dem Betriebsvermögen der Gesellschaft nur dann zugerechnet werden könne, wenn es in vollem Umfang dem Betrieb dient, ist diesem Urteil nicht beizustimmen.
Die Rb. mußte daher zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 408431 |
BStBl III 1956, 110 |
BFHE 1956, 295 |
BFHE 62, 295 |