Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageanbringung im Sinne des § 47 Abs. 2 FGO
Leitsatz (NV)
1. Eine Klage ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 FGO angebracht, wenn sie derart in den Machtbereich des Finanzamtes gelangt, daß dieses davon Kenntnis nehmen kann.
2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn ein steuerlich beratener Steuerpflichtiger eine Klageschrift fälschlicherweise ausschließlich an das Finanzgericht adressiert, das Schreiben jedoch in den Hausbriefkasten des Finanzamtes wirft, und die Klage deshalb verspätet beim Finanzgericht eingeht.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Fundstellen
Haufe-Index 416300 |
BFH/NV 1990, 47 |
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