Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur AfA für vergebliche Gebäudeherstellungskosten; zur Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
Leitsatz (NV)
1. Zahlungen zur Herstellung eines tatsächlich errichteten Gebäudes, die wegen Konkurses des Bauunternehmers ohne Gegenleistung bleiben, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Herstellungskosten des Gebäudes nur im Rahmen der AfA abzugsfähig (Anschluß an BFH, Urteil vom 24. 3. 1987 IX R 31/84, BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695).
2. Auch Aufwendungen für ein Gutachten zur Feststellung der vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistungen des Bauunternehmens sowie Anwaltsgebühren gehören zu den Herstellungskosten des fertiggestellten Gebäudes (ebenfalls Anschluß an BFHE 149, 552, BStBl II 1987, 695).
3. Hat ein Subunternehmer des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung unter Eigentumsvorbehalt stehende Zimmerergewerke aus dem Bau wieder entfernen lassen, so rechtfertigt dies beim Hauseigentümer keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß am 4. September 1977 einen Werkvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. Als der Vertragspartner, eine Bauträgergesellschaft, in Konkurs fiel, kündigte der Kläger den Vertrag am 11. Juni 1979. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau des Gebäudes erstellt. Anschließend beauftragte der Kläger ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung des Gebäudes.
Nach einem vom Kläger eingeholten Gutachten überstiegen seine Abschlagszahlungen den Wert der bisher erbrachten Bauleistungen. Außerdem entfernte ein Subunternehmer des Gemeinschuldners unter seinem Eigentumsvorbehalt stehende Zimmerergewerke aus dem Bau des Klägers. Der Kläger fiel mit seinen Forderungen, die auch die Gutachtens- sowie seine Anwaltskosten umfaßten, im Konkursverfahren über das Vermögen der Bauträgergesellschaft in vollem Umfang aus.
Den vom Kläger im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Betrag von 140 742,53 DM berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid 1979 nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Rahmen des Klageverfahrens wurde wie folgt Einigkeit über die Höhe der ausgefallenen Forderungen erzielt:
Differenz der Abschlagszahlungen in Höhe von 303 261 DM
zum Wert des Rohbaues in Höhe von 226 000 DM 77 261 DM
,,Wertverlust" bei den Zimmererarbeiten 30 264 DM
Gutachtens- und Anwaltskosten 3 482 DM
Summe 111 007 DM.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß die geltend gemachten Aufwendungen vergebliche Werbungskosten seien.
Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, daß auch die Mehraufwendungen, die durch den Konkurs eines Handwerkers vom Bauherrn aufzubringen sind, den Herstellungskosten zuzurechnen seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Sie führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu Unrecht hat das FG die ohne Gegenleistung gebliebenen Aufwendungen des Klägers und die Gutachtens- und Anwaltskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Diese Aufwendungen sind Herstellungskosten des Einfamilienhauses des Klägers. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seine Entscheidung vom heutigen Tag IX R 31/84, von der ein retuschierter Abdruck beigefügt ist. Selbst wenn im Streitfall wegen der Entfernung der Zimmerergewerke neue Bauzeichnungen mit neuen statischen Berechnungen erstellt und ein neuer Bauantrag eingereicht werden mußten, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Die Frage, ob vergebliche Aufwendungen wertbestimmend in ein Gebäude eingegangen sind, stellt sich nur dann, wenn statt des ursprünglich geplanten Gebäudes ein anderes Gebäude errichtet wird. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels begründeter Rügen des Klägers gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat der Kläger jedoch das von der in Konkurs gegangenen Bauträgergesellschaft im Rohbau erstellte Haus von einem anderen Unternehmer fertigstellen lassen.
Für die Entfernung der Zimmerergewerke kann der Kläger schon deshalb keine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 EStG) vornehmen, weil dadurch kein gegenüber der gewöhnlichen Abnutzung erhöhter Substanzverbrauch eingetreten ist. Auch wenn man unterstellt, daß die Zimmerergewerke schon in die Bausubstanz eingegangen waren - Feststellungen des FG dazu fehlen -, so ist ihre Entfernung durch den Subunternehmer wegen des engen Zusammenhangs mit dem Konkurs der Bauträgergesellschaft ebensowenig ein außergewöhnlicher Substanzverzehr wie die nicht erbrachte Gegenleistung des Gemeinschuldners. Das Bauvorhaben hat sich auch insoweit verteuert.
Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA zutreffend die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 415047 |
BFH/NV 1987, 763 |