Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung mehrerer in Miteigentum von Ehegatten zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke als ein Unternehmen - Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer
Leitsatz (amtlich)
Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Miteigentum zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke, bildet nicht zwangsläufig jede nach dem sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz selbständige Bruchteilsgemeinschaft je Objekt ein selbständiges Unternehmen. Die Ehegatten bilden in Gemeinschaft jedenfalls dann nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im wesentlichen gleich auftreten.
Orientierungssatz
Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz UStG 1980 kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Rechtsfähigkeit i.S. des BGB ist für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger i.S. des UStG nicht erforderlich. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstandes der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Bildung einer gesonderten GdbR bedarf es nicht.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Entscheidung vom 29.09.1988; Aktenzeichen III (XIV) 103/84 U) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Ehegatten, sind je zur Hälfte Miteigentümer von mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteilen (Teileigentum) an den Grundstücken L-straße 2 und M Straße 4 in X. Sie vermieteten das Objekt L-straße 2 mit Vertrag vom 1.April 1974 an den Ehemann zum Betrieb eines ...geschäfts. Der Ehemann überwies die Miete von seinem Geschäftskonto je zur Hälfte auf gesonderte Sparkonten der Kläger und bezahlte die laufenden Aufwendungen ebenfalls von seinem Geschäftskonto. Das im Juli 1981 erworbene Objekt M Straße 4 vermieteten die Kläger vom 16.Juni 1982 an als Ladenlokal an einen Dritten. Die Einnahmen und die laufenden Aufwendungen wurden über das Geschäftskonto des Ehemannes abgewickelt.
Die Kläger verzichteten auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und optierten zur Regelbesteuerung. Sie gaben für das Streitjahr (1981) für die beiden Objekte gesonderte Umsatzsteuererklärungen jeweils unter der Bezeichnung "Besitzgemeinschaft Meier Franz u. Klara" ab, wobei sie für das Objekt L-straße 2 steuerpflichtige Umsätze und unter Berücksichtigung eines Steuerabzugsbetrages Umsatzsteuer in Höhe von ... DM und für den Laden M Straße 4 Vorsteuerbeträge von ... DM erklärten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für 1981 Umsatzsteuer in Höhe von ... DM fest.
Der Bescheid wurde den Klägern bekanntgegeben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung zur Begründung aus, Unternehmer gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 könne auch die Gemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein. Im Streitfall sei Unternehmer die "Gemeinschaft Franz und Klara Meier". Zu deren Unternehmen gehöre die Vermietung beider Läden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 372 abgedruckten Urteil ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Erbrächten mehrere Personen gemeinsam Leistungen, so seien sie allein aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit der unter § 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 fallende Unternehmer. Auch von den gemeinsam handelnden Personen ausgeführte unterschiedliche Leistungen gehörten zu ihrem gemeinsamen Unternehmen. Eine Personenmehrheit sei allerdings nicht gezwungen, ihre gemeinsamen Geschäfte im Rahmen eines einheitlichen Unternehmens zu betreiben. Zur Bildung mehrerer Unternehmer mit verschiedenen Unternehmen genüge nicht bloßes gemeinsames Handeln mehrerer Personen. Vielmehr müßten sie sich verschiedener Organisationsformen bedienen, um mehrere umsatzsteuerfähige (Wirtschafts-)Gebilde zu schaffen. Im Streitfall seien keine Tatsachen feststellbar, daß sich die Kläger im Innenverhältnis oder bei ihrem Auftreten nach außen unterschiedlicher Organisationsformen bedient hätten. Es sei nicht erkennbar, daß die Kläger für jedes vermietete Objekt eine eigene Gesellschaft gegründet hätten. Einen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag über den Erwerb und die Nutzung der beiden Teileigentumseinheiten hätten die Kläger nicht geschlossen. Sie hätten die Mietverträge nur als gemeinsam handelnde Personen vereinbart.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 2 Abs.1 Sätze 1 und 2 UStG 1980. Nach ihrer Auffassung besteht die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), an die der Bescheid gerichtet worden sei, nicht.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG sowie den Umsatzsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet.
Die Entscheidung des FG, daß die Kläger beide Ladenlokale im Rahmen eines einzigen Unternehmens vermietet hätten, ist auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980). Nach § 2 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
a) Unternehmer i.S. des § 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Rechtsfähigkeit i.S. des BGB ist für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger i.S. des UStG nicht erforderlich. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstands der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Bildung einer gesonderten GdbR bedarf es dafür nicht.
Durch die gemeinsame Vermietung der Ladenlokale ist keine GdbR zwischen den Klägern zustande gekommen. Es fehlt an der Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks i.S. des § 705 BGB. Wenn nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei der Vermietung von Miteigentum durch eine Bruchteilsgemeinschaft um eine Verwaltungsmaßnahme nach §§ 744, 745 BGB (Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 1.November 1916 VII 96/16, RGZ 89, 176; Ulrich Huber in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12.Aufl., § 744 Rz.8; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., §§ 744, 745 Rdnr.5; Palandt/ Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.Aufl., § 745 Rdnr.2; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, zur Erbengemeinschaft). Die Vermietung kann auch an einen der Teilhaber erfolgen (BGH-Urteil vom 17.Dezember 1973 II ZR 59/72, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 364; Karsten Schmidt, a.a.O., § 743 Rdnr.15).
Vertragliche Vereinbarungen über die Verwaltung wandeln eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in eine Gesellschaft, auch nicht in eine "Innengesellschaft", i.S. von § 705 ff. BGB um; denn die Möglichkeit solcher Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinschaft ist in § 745 Abs.2 BGB ausdrücklich vorgesehen (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.126; v. Gamm in BGB-RGRK, 12.Aufl., § 741 Rdnr.5). Die Absicht, durch die Vermietung Gewinn zu erzielen, kann im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft verwirklicht werden. Die Gesellschaftsform ist hierfür nicht erforderlich (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.132).
Es ist üblich und im Regelfall zweckmäßig, daß Ehegatten Haus- und Baugrundstücke gemeinschaftlich erwerben, und zwar erklärtermaßen und im Grundbuch ausgewiesen als Bruchteilsgemeinschaft, nicht als GdbR (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.17 bis 20, 121, 132). Ist --wie im Streitfall-- die Eintragung von Miteigentum zu Bruchteilen in das Grundbuch erfolgt, spricht bereits bei nicht familiär oder freundschaftlich verbundenen Personen eine Vermutung dafür, daß es sich auch im Innenverhältnis um eine Gemeinschaft i.S. von §§ 741 ff. BGB, nicht um eine GdbR handelt. Bei Rechtserwerb zu Bruchteilen ist nach § 741 BGB die Geltung der §§ 742 ff. BGB der Regelfall, die Abdingung dieser Bestimmungen die zu beweisende Ausnahme (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.135).
Für eine Widerlegung der Vermutung, daß die Kläger keine GdbR gebildet haben, ergeben sich aus den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte. Eine vertragliche Verpflichtung der Kläger, die Teileigentumseinheiten nicht nur gemeinschaftlich durch Vermietung zu nutzen, sondern die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere Beiträge zu leisten (§ 705 BGB), ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.
b) Mit der Vermietung beider Objekte handelten die Kläger im Rahmen eines Unternehmens.
Sachenrechtlich liegt hinsichtlich der beiden Objekte je eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Nach dem Spezialitätsgrundsatz besteht für jeden einzelnen Rechtsgegenstand eine eigene Bruchteilsgemeinschaft unabhängig davon, ob die Gegenstände denselben Personen zu gleichen Anteilen gehören oder nicht (Karsten Schmidt, a.a.O., § 741 Rdnr.32; Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.86; L. Aderhold in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 8.Aufl., § 741 Rz.3).
Dieser Spezialitätsgrundsatz gilt schuldrechtlich nur eingeschränkt. Die schuldrechtlichen Folgen einer Bruchteilsgemeinschaft können sich auf mehrere Gegenstände erstrecken, z.B. auf einen Warenvorrat oder ein Wertpapierdepot (Karsten Schmidt, a.a.O.; L. Aderhold, a.a.O.; Ulrich Huber, a.a.O.). Entscheidend für eine solche schuldrechtliche Zusammenfassung ist der Entstehungsgrund der gemeinsamen Berechtigung, z.B. gemeinschaftlicher Erwerb, Vermischung oder Vermengung (Karsten Schmidt, a.a.O.; Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.86 f.; verschiedene Entstehungsgründe schaffen verschiedene Gemeinschaften (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.87). Kaufen beispielsweise Ehegatten ein Haus mit Inventar oder erwerben mehrere Vorbehaltslieferanten durch Vermischung Miteigentum an einer Vielzahl gleichartiger Gegenstände, so liegt zwar mehrfaches Miteigentum, aber i.S. der §§ 741 ff. BGB nur eine einzige Gemeinschaft vor. Auch nachträglicher Hinzuerwerb zu bestehendem Miteigentum (Kauf eines angrenzenden Grundstücks) ist im allgemeinen als Erwerb zur bereits bestehenden Gemeinschaft, nicht als Begründung einer neuen Gemeinschaft anzusehen. In Zweifelsfällen müssen Verkehrsanschauung und wirtschaftliche Vernunft entscheiden (Ulrich Huber, a.a.O.).
Im Streitfall kann dahinstehen, ob die sachenrechtlich bestehenden beiden Bruchteilsgemeinschaften schuldrechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen sind. Jedenfalls bilden sie umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen der Kläger. Diese sind an beiden Teileigentumseinheiten je zur Hälfte beteiligt und nach den Feststellungen des FG nach außen im wesentlichen einheitlich aufgetreten. Sie haben die Umsatzsteuererklärungen jeweils unter der gleichen Bezeichnung ("Besitzgemeinschaft Meier Franz u. Klara") eingereicht. Eine einheitliche Willensbildung war gegeben. Auch die Art der in den beiden Bruchteilsgemeinschaften ausgeführten Umsätze ist gleichartig (Vermietung). Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist demgegenüber, daß die Miete bei den beiden Objekten auf verschiedene Konten entrichtet wurde.
Fundstellen
BFH/NV 1993, 65 |
BStBl II 1993, 729 |
BFHE 172, 134 |
BFHE 1994, 134 |
BB 1993, 1858-1859 (LT) |
DB 1993, 2216 (L) |
DStR 1993, 1365 (KT) |
HFR 1993, 664 (KT) |
StE 1993, 476 (K) |
WPg 1993, 691-692 (S) |
StRK, R.17 (LT) |
UVR 1993, 340 (K) |
UStR 1994, 44 (KT) |