Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Verbrauchsteuer; Recht des Gesetzgebers zur Erschließung neuer Steuerquellen; Gleichheitssatz im Steuerrecht
Leitsatz (NV)
1. a) Unter den grundgesetzlichen Begriff der Verbrauchsteuer fallen zumindest diejenigen Steuertatbestände, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich dem Verbrauchsteuerrecht zugeordnet waren. Die Steuer des § 103 b BranntwMonG fällt unter diesen Begriff.
b) Die Nachsteuer des Art. 2 Abs. 2 MinöBranntwStÄndG ist eine Verbrauchsteuer im Sinne des Grundgesetzes.
2. a) Die Regelung des § 103 a BranntwStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; es lassen sich für sie einleuchtende Gründe finden.
b) Sie verletzt auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG, da sie weder zur Erreichung des Gesetzeszweckes untauglich ist noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
c) Auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und der Freiheit der Berufsausübung des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
3. Der Gesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dem Gesetzgeber ist nicht untersagt, eine best. Steuer allein mit dem Ziel einzuführen, den Finanzbedarf des Staates zu decken. Er ist nur durch das Willkürverbot beschränkt.
Normenkette
BranntwMonG § 103b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 105, 106 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 17.09.1985; Aktenzeichen 1 BvR 1260/84) |
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 26.06.1984 - VII R 79/83 (NV); BFH/NV 1985, 113
Fundstellen
Haufe-Index 1132132 |
BFHE 1985, 369 |
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