Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Empfänge anläßlich des persönlichen 25jährigen Dienstjubiläums
Leitsatz (NV)
Aufwendungen eines Geschäftsführers mit erfolgsabhängigen Einkünften anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums für Empfänge der Kunden und Lieferanten des Arbeitgebers, des Firmenchefs und dessen Prokuristen sind keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1984 als Geschäftsführer einer Großhandelsfirma einen Bruttolohn, der . . .% umsatzbezogene Tantiemen enthielt. Anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums gab er an einem Sonntag in seiner Wohnung in A einen Sektempfang für Kunden und Lieferanten seines Arbeitgebers aus dem übrigen Bundesgebiet. An diesem Empfang nahmen Ehepaare und Einzelpersonen teil. Mitarbeiter des Klägers waren nicht darunter. Am folgenden Tag richtete der Kläger einen weiteren Empfang für die in A ansässigen Geschäftspartner seines Arbeitgebers in dessen Firmenräumen aus. Hieran nahmen noch der Firmenchef und dessen Prokurist teil.
Die für die beiden Empfänge entstandenen Aufwendungen, die ihm sein Arbeitgeber nicht erstattete, machte der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) auch im Einspruchsverfahren vergeblich als Werbungskosten geltend.
Im Klageverfahren meinte der Kläger, die beiden Empfänge hätten der Pflege des Kontaktes zu den Kunden und Lieferanten seines Arbeitgebers gedient. Im Vordergrund stehe bei derartigen Beziehungen stets die Absicht, geschäftliche Erfolge zu erzielen, und nicht die Absicht, den Freundeskreis zu erweitern.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers auf Anerkennung der betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 356 wiedergegebenen Gründen statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, daß einem Arbeitnehmer mit variablen Bezügen Werbungskosten entstehen könnten, wenn er gegenüber ihm unterstellten Arbeitskollegen Aufwendungen mache, um sie zu hohen Leistungen anzuspornen, sofern seine Bezüge zu einem nicht unwesentlichen Teil davon abhingen (Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, 558 unter 3.). Da der Kläger erfolgsabhängige Bezüge erhalte, werde seine Einkunftserzielung maßgeblich von dem Verhältnis zum Kundenkreis beeinflußt. Der jährliche Tantiemeanteil von mehr als 30 % sei auch nicht unbedeutend. Der Anlaß für diese Aufwendungen sei die berufliche Tätigkeit während eines 25jährigen Zeitraumes gewesen. So wie ein Firmenjubiläum betrieblich veranlaßt sei (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1968 IV R 150/68, BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239), bestehe für ein Dienstjubiläum ebenfalls ein beruflicher Anlaß. Die Empfänge könnten nicht als gesellschaftliche Veranstaltungen angesehen werden, deren Aufwendungen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlägen.
Daß der Kläger einen der Empfänge in seiner Wohnung gegeben habe, stehe dem Werbungskostenabzug der betreffenden Aufwendungen nicht entgegen. Der BFH habe zwar entschieden, daß bei einer Bewirtung von Gästen im eigenen Haus anzunehmen sei, daß es sich um einen Besuch aufgrund gesellschaftlichen Verkehrs und persönlicher Beziehungen handle, so daß § 12 EStG eingreife (Urteil vom 10. Juni 1966 VI 261/64, BFHE 86, 642, BStBl III 1966, 607, 608, erste Spalte Abs. 4). Dies könne jedoch nur gelten, wenn durch die Bewirtung in der eigenen Wohnung eine private Atmosphäre geschaffen werde, die den beruflichen Anlaß vergessen lasse. Würden dagegen - wie im Streitfall - 52 Personen von einem Alleinstehenden bewirtet, so gehe der private Charakter verloren. Die Situation sei dann nicht wesentlich anders, als wenn eine Feier in einem gemieteten Raum oder einer Gaststätte stattfinde. Daß der Kläger auf diesem Empfang fast ausschließlich Ehepaare bewirtet habe, stehe der Abziehbarkeit der Bewirtungskosten als Werbungskosten ebensowenig entgegen. Denn auch die Einladung der Ehepartner sei weitgehend üblich und umsatzsteigernd.
Mit seiner Revision beruft sich das FA auf die Verletzung der §§ 9 und 12 EStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Aufwendungen anläßlich der beiden Empfänge als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann. Denn die Aufwendungen des Klägers haben einem auf seiner Stellung im Rahmen des Unternehmens beruhenden Repräsentationsbedürfnis entsprochen.
Werbungskosten müssen durch den Beruf veranlaßt sein. Das ist dann der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise von den Werbungskosten abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Maßgebend für die Anerkennung als beruflich veranlaßt ist insbesondere, ob sich für die Aufwendungen objektive, dem Unternehmenszweck und damit letztlich auch der Einnahmensförderung zugunsten des Klägers dienende Gesichtspunkte ermitteln lassen (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei den Aufwendungen des Klägers für den Empfang um Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt. Denn der Kläger hat diese Aufwendungen anläßlich seines persönlichen Dienstjubiläums nicht ausschließlich zu dem Zweck getätigt, den Umsatz seines Arbeitgebers und damit seine erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern. Wie der BFH im Urteil vom 13. September 1962 IV 11/61 U (BFHE 75, 748, BStBl III 1962, 539) entschieden hat, ist es im gesellschaftlichen Leben üblich, aus einem feierlichen persönlichen Anlaß den Anforderungen an eine Repräsentation in gewissem Umfange zu genügen, zumal dann, wenn gute Einkommensverhältnisse einen entsprechenden Aufwand erlauben. Aus solchen Repräsentationspflichten folge aber keineswegs die ausschließliche berufliche Veranlassung des Aufwandes. Die Grundsätze dieser die Repräsentationsaufwendungen eines Chefarztes anläßlich der Ernennung zum Professor betreffenden Entscheidung gelten auch im Falle eines persönlichen Dienstjubiläums. Ebenso wie die Ernennung zum Professor ist auch das 25jährige Dienstjubiläum ein persönliches Ereignis. Dabei kann dem Umstand, daß der Kläger auch erfolgsabhängige Einnahmen bezog, keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, daß die betreffenden Repräsentationsaufwendungen als durch die Tätigkeit des Klägers veranlaßt anzusehen wären (so zu Recht auch FG Nürnberg, Urteil vom 10. Mai 1988 II 232/86, EFG 1988, 515; FG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 1982 III 109/81, EFG 1983, 281; FG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1982 III 103/80, EFG 1982, 558; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 1977 XV/V 343/72 E, EFG 1977, 548; FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 1968 VIII (XII) 1/65 E, EFG 1968, 302; so auch v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 390; Offerhaus in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 12 Anm. 29).
Es bedarf daher keiner Würdigung der Tatsachen, daß der betreffende Empfang im eigenen Haus des Klägers stattgefunden hat und daß fast alle Teilnehmer des Empfangs in Begleitung ihrer Ehefrauen erschienen waren.
Auch die Aufwendungen des Klägers für den Empfang der Geschäftspartner des Arbeitgebers in dessen Geschäftsräumen sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch insoweit liegen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vor. Trägt ein Arbeitnehmer Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers selbst, so können sie beruflich veranlaßte Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis sein. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen wie einem Empfang anläßlich eines 25jährigen Dienstjubiläums, bei dem dienstliche Vorgänge allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Denn auch unter solchen Umständen wie denjenigen des Streitfalles dienen Empfänge einem gewissen Repräsentationsbedürfnis (so auch v. Bornhaupt in Kirchhof / Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr. B 390; Offerhaus in Lademann / Söffing / Brockhoff, a.a.O., § 12 Anm. 29).
Die Aufwendungen des Klägers für den Empfang in den Geschäftsräumen seines Arbeitgebers sind auch insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar, als sie auf den Arbeitgeber und dessen Prokuristen entfielen, da auch insoweit ein Mischtatbestand i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gegeben ist. Denn diese Aufwendungen stehen mit der gesellschaftlichen Veranstaltung im Zusammenhang, bei der der Kläger allgemeine Repräsentationspflichten erfüllt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 417107 |
BFH/NV 1991, 85 |