Leitsatz (amtlich)
Wird der Gewinn durch den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt, so liegt keine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit geringwertiger Anlagegüter vor, wenn die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nicht fortlaufend aufgezeichnet werden.
Normenkette
EStG 1958/1960 § 4 Abs. 3; EStG 1958/1960 § 6 Abs. 2; EStDV 1959 § 12 Abs. 2-4; AO § 162 Abs. 2 S. 1, Abs. 7
Tatbestand
Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1959 und 1960, ob bei einem Freiberufler, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG zu versagen ist, weil er seine Betriebsausgaben nicht fortlaufend aufzeichnete.
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war Arzt. Er ermittelte den Gewinn durch Einnahmenüberschuß-Rechnung. Die Ausgaben zeichnete er nicht fortlaufend auf, sondern sammelte die Ausgabenbelege und übergab sie am Jahresende seinem Steuerbevollmächtigten, der sie auf von ihm entworfene Vordrucke (Quartalsausgabebogen) eintrug. Die Vordrucke enthielten eine Aufgliederung der angefallenen Betriebsausgaben in 70 Positionen und die Angabe jedes einzelnen Ausgabepostens.
Das FA versagte die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG), weil die Buchführung nicht ordnungsmäßig sei.
Die Berufung des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das FG führte aus, daß sich die Pflicht zur laufenden Aufzeichnung der Betriebsausgaben zwar aus § 162 Abs. 7 AO ergebe, daß ein Verstoß gegen das Gebot der täglichen Aufzeichnung jedoch keinen "Systemfehler" im Sinn der Rechtsprechung bedeute. Denn eine laufende Aufzeichnung der Betriebsausgaben könne anders als bei der Kassenführung von Gewerbetreibenden nicht damit begründet werden, daß sonst keine Kontrolle der Geschäftskasse möglich sei. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG komme eine solche Kontrolle ohnedies nicht in Betracht, da keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Privatentnahmen und Einlagen bestehe. Im Streitfall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß nicht entstandene Ausgaben aufgezeichnet worden seien. Die nicht laufende Aufzeichnung der Betriebsausgaben stelle jedenfalls hier keinen Systemfehler dar.
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des FA unrichtige Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die als Revision zu behandelnde Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der als Klage anzusehenden Berufung.
Die Verpflichtung der Angehörigen freier Berufe, die die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen, die Betriebsausgaben wie die Betriebseinnahmen einzeln, und zwar fortlaufend, d. h. in der zeitlichen Reihenfolge und zeitnah, aufzuzeichnen, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3 EStDV 1955 in Verbindung mit § 162 Abs. 2 und 7 AO. § 12 Abs. 3 Satz 3 EStDV schreibt ausdrücklich vor, daß § 162 AO zu beachten ist. Nach § 162 Abs. 2 AO sollen die Eintragungen in die Bücher fortlaufend, vollständig und richtig bewirkt werden. Nach § 162 Abs. 7 AO sollen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben im geschäftlichen Verkehr mindestens täglich aufgezeichnet werden.
Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der fortlaufenden Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben stellt einen Mangel dar, der den Aufzeichnungen den Charakter einer ordnungsmäßigen Buchführung im Sinn des § 6 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 EStDV nimmt. Die Rechtsprechung entschied, daß einer kaufmännischen Buchführung, in der in erheblicher Weise gegen den Grundsatz der fortlaufenden Verbuchung der Geschäftsvorfälle verstoßen wird, nicht ordnungsmäßig ist (vgl. Urteil des BFH IV 68/53 U vom 10. Juni 1954, BFH 59, 227, BStBl III 1954, 298). Gleiches muß für Steuerpflichtige gelten, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, deren Gewährung an das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung geknüpft ist. Denn die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 EStDV bezwecken insoweit eine Gleichstellung buchführender und nichtbuchführender Steuerpflichtiger. Diese Anforderungen sind auch sinnvoll, weil sie ebenso wie die Grundaufzeichnungen des Gewerbetreibenden eine wichtige Sicherungsfunktion erfüllen und z. B. die Entfernung von Ausgaben aus den Aufzeichnungen erschweren.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur fortlaufenden Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben auch dadurch erfüllt werden kann, daß die Belege fortlaufend nach einem bestimmten System abgelegt werden, etwa nach dem im Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 22. Juni 1932 (RStBl 1932, 613) für Ärzte zugelassen gewesenen Verfahren, in Verbindung mit einer tageweisen Addition der Ausgabenbeträge. Denn eine ungeordnete Belegablage genügt in keinem Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 68122 |
BStBl II 1968, 655 |
BFHE 1968, 8 |