Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines Ausfuhrerstattungsbescheids
Leitsatz (NV)
1. Die Mißachtung der für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen einzuhaltenden Erklärungspflichten hinsichtlich der Warenbeschaffenheit führt zum Verlust des Ausfuhrerstattungsanspruchs.
2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Anschluß an den Großen Senat des BVerwG vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen.1 und 2.84, BVerwGE 70, 356).
Normenkette
MOG § 10 Abs. 1; EWGV 3035/80 Art. 8; VwVfG § 48b Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum ... von der Firma X hergestellte Kindernährmittel aus, für deren Herstellung ursprünglich Frischmilch verwendet worden war. Nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl wurde von der Herstellerfirma die Rezeptur verändert und statt der Frischmilch Magermilchpulver und Butterreinfett verwendet. Dennoch gab die Klägerin bei der Ausfuhr in den Kontrollexemplaren auf der Grundlage der bisher geltenden Herstellererklärungen an, daß zur Herstellung der nicht von Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) erfaßten Waren Frischmilch verwendet worden sei. Auf der Grundlage dieser Angaben wurden der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) Ausfuhrerstattungen u.a. nach Maßgabe des angegebenen Milchanteils gewährt.
Unter dem ... unterrichtete die Klägerin das für ihre Betriebsstätte zuständige Zollamt davon, daß seit dem erwähnten Reaktorunfall keine Frischmilch mehr für die ausgeführten Produkte verwendet worden sei. Sie fügte diesem Schreiben eine Aufstellung der von der Rezepturänderung betroffenen Kontrollexemplare bei. Mit Schreiben ... an das Zollamt ergänzte sie diese Aufstellung um Kontrollexemplare aus dem Monat ...
Die Klägerin übersandte dem HZA am ... vier Ausfuhrerstattungsanträge sowie Abschriften ihrer Schreiben ... an das Zollamt. In dem Begleitschreiben heißt es: ...
Den Verbleib dieses Vorgangs hat das HZA nicht genau aufklären können. Es wandte sich seinerseits an das Zollamt, und dieses teilte mit, die Klägerin habe die Herstellerangaben in den vier, sich auf die noch nicht beschiedenen Erstattungsanträge beziehenden Kontrollexemplaren berichtigt; die Nachprüfung der Herstellererklärungen durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll sei veranlaßt worden. Diesem Schreiben waren erneut u.a. Ablichtungen der Schreiben ... an das Zollamt mit den Aufstellungen der betreffenden Kontrollexemplare beigefügt, für die unrichtige Produktionsangaben gemacht worden waren.
Bereits ... hatte das HZA einen Bericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Z über eine Prüfung bei der Firma X erhalten. Darin wurde festgestellt, daß die Firma X im ... bei den von der Klägerin vertriebenen Produkten den Einsatz von Frischmilch aufgegeben und statt dessen Magermilchpulver und Butterfett eingesetzt habe. Das HZA nahm diesen Bericht offenbar zunächst nicht zu den die Klägerin betreffenden Erstattungsvorgängen. Erst das Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Z vom ... mit dem dem HZA der Bericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll über die Prüfung bei der Klägerin übersandt wurde, veranlaßte das HZA, die in den Schreiben der Klägerin bereits benannten Erstattungsvorgänge zusammenzufassen und einen auf die vermeintlich verwendete Milch entfallenden Erstattungsbetrag festzustellen. Mit Änderungsbescheid ... forderte das HZA diesen Betrag unter Änderung der entsprechenden Erstattungsbescheide von der Klägerin zurück.
Der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In den maßgeblichen Gründen führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, das HZA habe die streitigen Erstattungsbescheide noch innerhalb der dafür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vorgesehenen Jahresfrist des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückgenommen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie macht geltend, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG komme es nur auf die vollständige Kenntnis der Behörde von dem für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Sachverhalt und nicht auf die von der Behörde aufgrund dieser Kenntnis tatsächlich getroffenen Entscheidungen an. Das FG habe in diesem Punkt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Beschluß vom 19. Dezemer 1984 BVerwG Großer Senat 1 und 2.84, BVerwGE 70, 356) verkannt. Über die für die Rücknahmeentscheidung notwendige Kenntnis i.S. des § 48 Abs. 4 VwVfG habe das HZA bereits aufgrund des Schreibens der Klägerin ... verfügt. Denn das FG habe festgestellt, daß dieses Schreiben alle Angaben enthalte, die das HZA benötigt habe, um die Entscheidung über die Rücknahme der Erstattungsbescheide zu treffen. Weiter macht die Klägerin geltend, daß sie entgegen der Ansicht des FG für die internen Willensentscheidungen des HZA nicht darlegungs- und beweispflichtig sei. Sie habe - wie auch geschehen - nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 VwVfG zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, daß das HZA zu Recht die in Rede stehenden Erstattungsbescheide nach § 10 Abs. 1 MOG teilweise zurückgenommen und - zugleich damit - nach § 10 Abs. 3 MOG die von der Klägerin zurückzuerstattende Ausfuhrerstattung festgesetzt hat.
1. Das FG hat zutreffend auch insoweit auf § 10 Abs. 1 MOG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über Ausfuhrerstattung abgestellt, als diese Bescheide bereits vor Inkrafttreten des MOG in der hier maßgebenden Fassung vom 27. August 1986 ergangen sind (Art. 1 Nr. 7 und 8, Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des MOG vom 27. August 1986, BGBl I 1986, 1389, und Bekanntmachung der Neufassung des MOG vom 27. August 1986, BGBl I 1986, 1397). Bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage war maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Einspruchsentscheidung - und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Erstattungsbescheide - abzustellen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 VII R 101/89, BFHE 162, 156).
Die Erstattungsbescheide waren zurückzunehmen, weil sie der Klägerin Ausfuhrerstattungen für angeblich zur Herstellung von Kindernährmitteln verwendete Frischmilch gewährten. Da die tatsächlich ausgeführten Waren jedoch entgegen den Angaben in den Kontrollexemplaren keine Frischmilch enthielten, waren die Bescheide insoweit rechtswidrig und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bezüglich des auf die Frischmilch entfallenden Anteils der gewährten Ausfuhrerstattung in voller Höhe zurückzunehmen, ohne daß dem HZA bei seiner Entscheidung darüber ein Ermessen eingeräumt war.
Das HZA hat in seinem Änderungsbescheid zu Recht nicht berücksichtigt, daß zur Herstellung der ausgeführten Kindernährmittel angeblich statt der Frischmilch Magermilchpulver und Butterfett verwendet wurden, für die nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 (VO Nr. 3035/80) des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 323/27 mit Änderungen) ebenfalls die Gewährung von Ausfuhrerstattung in Betracht gekommen wäre. Denn für eine Ware in dieser Zusammensetzung liegt kein entsprechender Ausfuhrnachweis vor. Dieser hätte nach Art. 8 Abs. 5 VO Nr. 3035/80 i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABlEG L 38/20) und § 15 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG (BGBl I 1980, 323 mit Änderungen) durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Zeitpunkt der Ausfuhr (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 3035/80) geführt werden müssen.
Die Klägerin hatte ihren Anträgen auf Ausfuhrerstattungen zum Nachweis der Ausfuhr zwar Kontrollexemplare T5 beigefügt; in diesen war jedoch als Grunderzeugnis, nach welchem sich gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3035/80 die Erstattung für die Ausfuhr von Nicht-Anhang II-Waren berechnet, u.a. Frischmilch, nicht aber Milchpulver oder Butterfett angegeben. Die Mißachtung der in Art. 8 Abs. 5 der genannten Verordnung geregelten verfahrensrechlichen Erklärungpflicht führt aber - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - zum Verlust des Ausfuhrerstattungsanspruchs; mithin hat die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Ausfuhrerstattungen entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der ausgeführten Kindernährmittel.
Zwar hat der erkennende Senat im Hinblick auf die Anmeldung von Zollgut auf das sich der Zollantrag bezieht (§ 12 Abs. 1 des Zollgesetzes - ZG -) entschieden, daß unrichtige Angaben in der Zollanmeldung über die Beschaffenheit der Ware den Bezug zum Antrag nicht ausschließen, wenn im Kern die Beschaffenheit richtig bezeichnet worden ist (Senatsurteil vom 8. Mai 1990 VII R 130-131/87, BFHE 161, 266, 269). Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, daß ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung bestehen kann, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind (EuGH-Urteil vom 27. Februar 1992, C-5/90 und C-206/90, Rdnr. 34 und 35 der Entscheidungsgründe, noch nicht amtlich veröffentlicht). Im Streitfall greift diese Rechtsprechung jedoch nicht, da die Klägerin den Nachweis über die in der ausgeführten Ware angeblich enthaltenen Grunderzeugnisse nicht in der durch die VO Nr. 3035/80 vorgeschriebenen Form erbracht hat und, da die Ausfuhr bereits erfolgt ist, auch nicht mehr erbringen kann. Nach Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung war die Klägerin verpflichtet, bei der Ausfuhr der Kindernährmittel die Menge der tatsächlich zur Herstellung der Ware verwendeten Grunderzeugnisse anzugeben, was einschließt, daß die zutreffenden Grunderzeugnisse aufgeführt werden. Wird die geforderte Erklärung nicht für die tatsächlich verwendeten, sondern - wie im Streitfall - für andere Erzeugnisse abgegeben, kann dem Antragsteller keine Erstattung gewährt werden (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 3035/80). Ob die falsche Mitteilung versehentlich erfolgte, ist bei der rechtlichen Beurteilung ohne Belang. Die Klägerin ist so zu behandeln, als ob sie keine Erklärung abgegeben hätte.
2. Das FG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die nach § 48 Abs. 4 VwVfG gesetzte Jahresfrist zur Rücknahme der Erstattungsbescheide bei Ergehen des angefochtenen Änderungsbescheides ... noch nicht abgelaufen war.
a) Das HZA war als für den Erlaß der Erstattungsbescheide zuständige Behörde (vgl. § 14 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG) für die Rücknahme der Bescheide zuständig. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Dazu gehört u.a. nicht nur die Kenntnis der Tatsachen selbst, sondern auch die Erkenntnis darüber, daß die bekannten Tatsachen zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führen (BVerwGE 70, 356, 362).
b) Das FG hat seine Feststellungen darüber, daß das HZA jedenfalls nicht durch die Schreiben vom ... (der OFD Z, Übersendung des Betriebsprüfungsberichts ...), vom ... (der Klägerin) und vom ... (des Zollamts) die die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG in Lauf setzende Kenntnis erlangt hat, unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze getroffen.
Insbesondere stehen die von der Klägerin angegriffenen Ausführungen des FG dazu, daß die Eingangsbearbeitung des Schreibens der Klägerin vom ... den Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt hat, nicht im Gegensatz zu diesen Rechtsgrundsätzen. Allerdings ist zweifelhaft, ob das Schreiben vom ... bereits - wie vom FG festgestellt - alle Angaben enthielt, die das HZA für die Rücknahmeentscheidung benötigte. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Das FG hat in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, daß allein die Kenntnis der Tatsachen, die zur Rücknahme der Erstattungsbescheide führen mußten, den Lauf der Jahresfrist nicht in Gang setzen konnte, sondern daß es weiterhin darauf ankam, ob der zuständige Sachbearbeiter aus der Kenntnis dieser Tatsachen auch positiv den Schluß auf die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide gezogen hat. Aus den Umständen der Eingangsbearbeitung hat das FG die Überzeugung gewonnen, daß die erforderliche positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide bei dem zuständigen Sachbearbeiter nicht vorlag.
Das FG hat aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf abgestellt, daß sich der zuständige Sachbearbeiter trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide über die daraufhin zu treffenden Maßnahmen nicht im klaren war und deswegen die Jahresfrist nicht zu laufen begann. Soweit das FG Überlegungen in diese Richtung angestellt hat, ist dies nur in der Weise geschehen, daß es nach der Art und Weise der Eingangsbearbeitung des Vorgangs u.a. für möglich hielt, der Sachbearbeiter sei deshalb nicht zu der Entscheidung gelangt, den Rücknahmebescheid zu erlassen, weil er die maßgeblichen Tatsachen geistig nicht aufgenommen habe. Daraus hat das FG aber nur gefolgert, daß der Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide nicht erkannt hat. Der Senat braucht daher nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene - vom BVerwG in BVerwGE 70, 356, 362 verneinte - Frage einzugehen, ob die Jahresfrist in Lauf gesetzt wird, wenn der Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zwar kennt, aber sich noch nicht über die daraus zu ziehenden Folgerungen im klaren ist.
Aus den gleichen Gründen stehen auch die Überlegungen des FG zum Schreiben des Zollamts ..., mit denen es seine Überzeugung begründet, das HZA habe auch daraus nicht den Schluß gezogen, daß die streitigen Erstattungsbescheide rechtswidrig seien, nicht im Widerspruch zu den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen. Auch insoweit führt das FG nur mehrere mögliche Gründe an, aus denen es schließt, daß das HZA die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide aus dem betreffenden Schreiben noch nicht erkannt hat.
Der Senat ist an diese, die Vorentscheidung tragenden Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO-). Diese Bindungswirkung würde nur dann entfallen, wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art mit den Denkgesetzen oder mit Erfahrungssätzen unvereinbar wären oder die Feststellungen auf Verfahrensfehlern beruhten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Rzn.39ff.). Daß dies der Fall ist, hat die Klägerin aber weder vorgebracht, noch ist dies dem Senat ersichtlich. Die aus den Umständen der Aktenbearbeitung gezogene Schlußfolgerung des FG, daß der zuständige Sachbearbeiter aus den vorangehenden Schreiben die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide nicht erkannt hat, ist möglich, weil sie Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen nicht widerspricht.
Der Senat braucht nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, die diese im Zusammenhang mit dem Schreiben der Klägerin ... hinsichtlich der Verteilung der Feststellungslast zwischen Begünstigtem und Behörde angestellt hat. Denn dabei handelt es sich nur um Hilfserwägungen, die die Vorentscheidung nicht tragen, weil das FG zuvor - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der zuständige Sachbearbeiter aufgrund dieses Schreibens keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide erlangt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 419493 |
BFH/NV 1994, 751 |