Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß einkommensteuerrechtlich die verschiedenen Formen der Altersversicherung von Arbeitnehmern nicht gleichbehandelt werden.
Ruhegehälter von Beamten fallen unter § 19 Abs. 1 Ziff. 2, nicht unter § 22 Ziff. 1 a EStG 1955.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22/1/a; GG Art. 3, 20
Tatbestand
Der Bf. hatte im Jahre 1956 neben anderen Einkünften auch ein Ruhegehalt als Obersteuersekretär a. D. von rd. 6.000 DM. Er beantragte, dieses Ruhegehalt nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG mit dem Nennbetrag unter Abzug der Werbungskosten anzusetzen, sondern als Leibrente gemäß § 22 EStG 1955 nur mit dem Ertragsanteil von 24 v. H. = 1.440 DM zu versteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Das Finanzgericht wies die Sprungberufung als unbegründet zurück. Es führte aus, die seit 1955 bestehende unterschiedliche Behandlung von Ruhegeldern der Arbeitnehmer im Sinne des § 19 EStG und von Renten im Sinne des § 22 EStG 1955 verletze entgegen der Auffassung des Bf. nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Die Neuregelung der Rentenbesteuerung in § 22 EStG 1955 beruhe auf dem Gedanken, daß der Erwerb des Rentenrechts ein Vorgang auf dem Gebiet des Vermögens sei und nach der Systematik des EStG nur die Erträge aus dem Rentenrecht besteuert werden könnten. Unter § 22 Ziff. 1 EStG 1955 fielen zwar auch Sozialversicherungsrenten. Der Bf. könne aber nicht unter Berufung auf die Sozialstaatsklausel des Art. 20 Abs. 1 GG verlangen, daß Ruhegelder ebenso wie Sozialversicherungsrenten besteuert würden. Steuerlich lägen verschiedene Tatbestände vor, die der Gesetzgeber auch unterschiedlich habe behandeln können.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Schon immer wurden Ruhegelder, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bezieht, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG rechnet darum auch ausdrücklich Ruhegelder aus einem Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die besoldungsrechtlichen Ruhegehälter von Beamten begrifflich nicht Leibrenten sind. Auch wenn man das bejaht, können die Ruhegehälter nicht nach § 22 Ziff. 1 Buchst. a EStG 1955 besteuert werden; denn zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne des § 22 EStG rechnet das Gesetz nur solche Einkünfte, die nicht unter eine andere Einkunftsart fallen, wie im Einleitungssatz des § 22 EStG besonders bestimmt ist. § 22 EStG gilt also, wie man gewöhnlich sagt, nur subsidiär. Weil für die Ruhegehälter der Beamten die Spezialvorschrift des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG vorgeht, kann § 22 EStG nicht angewendet werden.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. gegen die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG hat das Finanzgericht mit Recht zurückgewiesen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verbietet dem Steuergesetzgeber, an tatsächlich gleiche Tatbestände willkürlich unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen; er hindert den Gesetzgeber indessen nicht, an rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen (Urteil des Senats VI 20/58 U vom 28. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 196, Slg. Bd. 66 S. 512, mit weiteren Angaben).
Zwischen den Versorgungsrenten, die Arbeitnehmer im Ruhestand aus der Sozialversicherung oder aus selbständigen Versorgungseinrichtungen als Altersrenten (Angestellten- oder Invalidenrenten) beziehen, und den Ruhegeldern (Pensionen), die Arbeitgeber auf Grund des öffentlichen Besoldungsrechts oder des privaten Arbeitsrechts an ihre Arbeitnehmer zahlen, bestehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mannigfache Unterschiede. Die erwähnten Versorgungsrenten werden nicht von den Arbeitgebern aus dem Dienstverhältnis geschuldet oder gezahlt; sie fließen vielmehr aus selbständigen Versorgungseinrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts, mit denen die Arbeitgeber nichts zu tun haben; die Rentenzahlungen haben ihren Rechtsgrund in vorangegangenen gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsleistungen, die die Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer oder beide zugleich bewirkt haben. Der Versorgungsanspruch, der auf Grund dieser Leistungen entstanden ist, ist ein Versicherungsanspruch oder ein versicherungsähnlicher Anspruch. Aus dem Dienstverhältnis sind die Arbeitgeber allenfalls verpflichtet, laufend Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen zu leisten. Die Beiträge der Arbeitgeber sind in diesen Fällen grundsätzlich Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Beitragsleistung den Arbeitnehmern zufließt und deshalb alsbald bei ihnen der Einkommensteuer unterworfen wird. Da es nicht vertretbar erschien, die Beiträge selbst als Arbeitslohn und die späteren Rentenbezüge, die wegen der versteuerten Beiträge gewährt werden, als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 EStG voll zu versteuern, sollte diese Doppelbelastung, soweit es sich um Renten der Arbeitnehmer aus Versorgungseinrichtungen handelt, durch die Neuregelung des § 22 Ziff. 1 EStG 1955 allgemein ausgeschlossen werden (vgl. auch Gutachten des Senats VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).
Wenn aber ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während der aktiven Dienstzeit für die Zeit der späteren Pensionierung eine Altersversorgung nur zusagt, ihm also eine Anwartschaft auf eine spätere Versorgung einräumt, ohne in der Gegenwart schon Aufwendungen dafür zu machen, die entweder alsbald dem Arbeitnehmer zufließen oder ihm gegenüber einer Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen verschaffen, so fließt dem Arbeitnehmer mit der Begründung der Anwartschaft noch kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu; Arbeitslohn bezieht ein solcher Arbeitnehmer erst, wenn er auf Grund der Zusage (Anwartschaft) tatsächlich Versorgungsleistungen von seinem Arbeitgeber erhält (Urteile des Senats VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701). Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Pensionierung Versorgungsleistungen, so haben sie ihren Rechtsgrund unmittelbar in dem Arbeitsverhältnis; sie sind ein dem Arbeitnehmer nachträglich zufließendes Entgelt für frühere Dienstleistungen.
Einmal muß das, was auf Grund des Dienstverhältnisses gezahlt wird, als Arbeitslohn versteuert werden. Werden nicht, wie oben erwähnt, die Beiträge zum Erwerb von Versicherungsansprüchen oder versicherungsähnlichen Ansprüchen als Arbeitslohn versteuert, so müssen die auf Grund der früheren Zusage vom Arbeitgeber gewährten Versorgungsbezüge Arbeitslohn sein. Für die Anwendung der milden Besteuerung nach § 22 Ziff. 1 a EStG 1955 besteht in den letzterwähnten Fällen weder eine gesetzliche Möglichkeit noch ein innerer Anlaß, da eine einkommensteuerliche Doppelbelastung nicht eintritt.
Der Senat hat allerdings schon mehrfach darauf hingewiesen, daß die verschiedenen Formen der Alterssicherung von Arbeitnehmern zu einer verschieden hohen steuerlichen Belastung führen können (vgl. z. B. die Hinweise in den Urteilen VI 1/54 U - unter I und II - a. a. O.; VI 233/56 S a. a. O.). Es ist auch bereits dem Gesetzgeber nahegelegt worden, zum Zwecke der Anpassung das EStG zu ändern (z. B. Troeger, "Denkschrift zur Verbesserung der Einkommensbesteuerung 1957" S. 9). Aber es geht dabei um die Frage der Steuerpolitik und der zweckmäßigen Gesetzesgestaltung. Das geltende Recht, zu dessen Auslegung die Steuergerichte allein berufen sind, verletzt das GG nicht, wenn es an die rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich verschiedenen Sachverhalte, die der Altersversorgung der Arbeitnehmer zugrunde liegen, andere steuerliche Folgen knüpft.
Die Berufung des Bf. auf die Sozialstaatsklausel des Art. 20 Abs. 1 GG kann nicht dazu führen, über die Grundrechte hinaus einen Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgestaltung, die dem Bf. für seinen Fall günstiger erscheint, anzuerkennen (vgl. Urteil des Senats VI 111/58 U vom 28. August 1959, BStBl 1959 III S. 449).
Fundstellen
Haufe-Index 409611 |
BStBl III 1960, 105 |
BFHE 1960, 282 |
BFHE 70, 282 |
StRK, EStG:19/1/2 R 6 |