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BFH Urteil vom 29.01.1985 - VII K 13/84

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Leitsatz (amtlich)

Der Zweck einer orthopädischen Vorrichtung (Tarifnr. 90.19) kann auch in spezifisch orthopädischer Prophylaxe bestehen (Tarifierung von "Knöchelgelenkverstärkern").

 

Normenkette

GZT Tarifnr 90.19

 

Tatbestand

I. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten (der Oberfinanzdirektion --OFD--) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine als Knöchelgelenkverstärker bezeichnete Ware aus Kunststoff mit Gewebeeinlage und Verstärkung mit Stahlspiralflachfedern, genäht, die sie aus den USA und Kanada bezieht und deren Verwendungszweck als "Schutzbekleidung für Leistungssportler" --zum Stützen (Stabilisieren) von Fußgelenken bei der Ausübung des Sports (z.B. Volley- oder Basketball)-- angegeben wurde.

Die OFD wies die Ware entsprechend der stofflichen Beschaffenheit der Kunststoffolien (weichgemachtes Polyvinylchlorid) der Tarifst. 39.07 B V d des Gemeinsamen Zolltarifs --GZT-- zu. Eine Tarifierung nach der Tarifnr. 90.19 GZT lehnte die OFD ab, weil die Ware weder zum Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Mißbildungen noch zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation diene.

Gegen diese vZTA legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führte aus, die Ware sei zur Behandlung von Bänderüberdehnungen und -anrissen, Achillessehnenverletzungen und Zerrungen, daneben --insbesondere bei Vorschädigungen-- zur Prophylaxe ("Umknickschutz" bei Sprungsportarten, Hallensport und Tennis) bei Schwäche und Überdehnung der Bänder, bestimmt. Die OFD wies den Einspruch zurück. Wie sich aus Auskünften ergebe --so die OFD--, wiesen die Knöchelgelenkverstärker keine auf eine orthopädische Funktion deutenden besonderen Merkmale auf, sondern dienten hauptsächlich gesunden Menschen (z.B. Sportlern) zum Stützen der Fußgelenke, um Verletzungen durch ungewohnte Bewegungen oder Sprünge vorzubeugen. Die für die Zuweisung einer Ware zu der Tarifnr. 90.19 GZT erforderliche Funktion --Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Mißbildungen-- setze auch medizinische Indikationen voraus. Zudem beständen Zweifel, ob die Verstärker eine wirksame Hilfe gegen Arthritis und Luxationen seien. Sie seien sportmedizinische Erzeugnisse, die nach stofflicher Beschaffenheit zu tarifieren seien.

Mit ihrer Klage gegen diese vZTA macht die Klägerin geltend, die Knöchelgelenkverstärker seien durchaus geeignet, gewisse Mißbildungen am Fuß oder Fußgelenk zu korrigieren oder das Auftreten solcher Erscheinungen zu verhüten. Dementsprechend würden sie im wesentlichen an medizinisch-orthopädische Händler und nicht an Sportgeschäfte abgegeben, und zwar zum Verkauf an Patienten, die Fußverletzungen, meist Bänderdehnungen und -risse als Folge von Sportverletzungen, erlitten hätten. Allerdings würden sie, wie sich aus fachmedizinischen Veröffentlichungen ergebe, mit Erfolg zur Vorbeugung gegen übliche Unfälle und Verletzungen, wie das Umknicken des Fußes und Sprunggelenkverletzungen, verwendet. Die Verwendbarkeit zur Gelenkverstärkung bei überwiegend sportlichen Bewegungsabläufen schließe eine orthopädische Funktion nicht aus.

Die OFD führt aus, die Ware werde nur zu vorbeugenden Zwecken angeboten. Die Tarifierung entspreche der Begutachtung durch die angehörten Sachverständigen, nach deren Ansicht unter "Verhinderung gewisser körperlicher Mißbildungen" z.B. die Verhütung orthopädischer Folgeschäden (Erlahmung von Muskeln) bei an Kinderlähmung Erkrankten zu verstehen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Klage ist begründet.

TEXTDie OFD hat zu Unrecht die "Knöchelgelenkverstärker" nach ihrer stofflichen Beschaffenheit --Tarifst. 39.07 B V d GZT-- tarifiert, denn die Ware ist eine orthopädische Vorrichtung der Tarifnr. 90.19 GZT. Diese Tarifnummer bezeichnet die Ware genauer als die Tarifnr. 39.07 GZT (Waren aus Stoffen der Tarifnr. ... 39.02 - Polyvinylchlorid ...), der sie nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift (ATV) 3a vorgeht. Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Teil I der Erläuterungen zum Zolltarif (ErlZT) zu Tarifnr. 90.19 Rz.1 bis 4 dienen orthopädische Vorrichtungen außer zum Stützen oder Halten von Organen nach einer Krankheit oder Operation "zum Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Mißbildungen". Die Erläuterungen haben zwar keine Rechtsnormqualität, sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) maßgebliche Erkenntnismittel bei der Auslegung des GZT. Die angeführten Erläuterungen legen nach Auffassung des Senats den Wortlaut der Tarifnr. 90.19 GZT, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist (vgl. ATV 1), zutreffend aus, indem sie als Zweck orthopädischer Vorrichtungen sowohl die orthopädische Therapie als auch die orthopädische Prophylaxe anerkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob --worüber die Parteien streiten-- die Knöchelgelenkverstärker therapeutischen Zwecken dienen. Denn jedenfalls haben sie einen prophylaktischen Zweck, der als "orthopädisch" zu werten ist und ihre Tarifierung nach stofflicher Beschaffenheit ausschließt. Dies ergibt sich aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt. Nach Auffassung der OFD dienen diese Verstärker als Fußgelenkstützen der Vorbeugung gegen Verletzungen durch ungewohnte Bewegungen oder Sprünge im Sport; nach dem Vortrag der Klägerin --auch-- zur Verhütung von Gelenküberdehnungen und zur Vorbeugung gegen Unfälle und Verletzungen wie Umknicken des Fußes. Der OFD ist allerdings zuzugeben, daß die Verwendung als orthopädische Vorrichtung eine wie auch immer bestimmte Indikationsstellung voraussetzt. Daß ein nur allgemein prophylaktischer Zweck nicht genügt, eine Ware als orthopädische Vorrichtung zu behandeln, ergibt sich auch aus den angeführten Erläuterungen, nach denen orthopädische Vorrichtungen u.a. zum Verhüten oder Korrigieren "gewisser" körperlicher Mißbildungen dienen, und findet sich ferner darin bestätigt, daß Waren wie einfache Fußschützer oder Vorrichtungen zum Verhindern von Druckstellen am Fuß nicht als orthopädische Vorrichtungen angesehen werden (vgl. ErlZT, a.a.O., Rz.24). Es ist andererseits aber kein Grund dafür zu erkennen, die Verwendung zu orthopädischen Zwecken auf streng indizierte Einzelfälle wie auf die von der OFD angeführte Verhütung orthopädischer Folgeschäden nach Kinderlähmung zu beschränken. Eine bestimmte orthopädische Funktion, wie sie die Zuweisung einer Ware zu der Tarifnr. 90.19 GZT auch nach Auffassung des Senats voraussetzt, haben vielmehr auch Vorrichtungen zur Vorsorge gegen typische, orthopädisch zu behandelnde Körperschäden, die sich infolge bestimmter körperlicher Bewegungen ergeben können. Die Knöchelgelenkverstärker dienen der Verhütung typischer Verletzungen des Fußes, wie sie bei Ausübung des Ballsports erfahrungsgemäß nicht selten auftreten --in besonderem Maße bei vorgeschädigten Personen, die gleichwohl weiterhin Sport betreiben--, und erfüllen damit die an die Funktion zu stellenden Anforderungen, im Gegensatz zu bloßen sportlichen Schutzausrüstungen, die keinen spezifischen orthopädischen Zweck haben und als Sportgeräte gelten (vgl. ErlZT zu Tarifnr. 97.06 I Rz.10). Diese orthopädische Funktion der Verstärker wird, wie die Klägerin zutreffend ausführt, nicht durch die Möglichkeit ausgeschlossen, die Waren zur Gelenkverstärkung bei sportlichen Bewegungsabläufen zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Knöchelgelenkverstärker --wie die OFD meint-- als "sportmedizinische Erzeugnisse" anzusehen wären. Denn auch ein Gegenstand, der in der Sportmedizin, einem Teilgebiet der klinischen Medizin (vgl. Zetkin-Schaldach, Wörterbuch der Medizin, 5.Aufl., 1974, Bd.3 S.1328), verwendet wird, kann eine bestimmte orthopädische Funktion haben.

Die Knöchelgelenkverstärker, die diese Funktion haben, sind auch als Vorrichtungen i.S. der Tarifnr. 90.19 GZT anzusehen. Eine apparatgleiche oder -ähnliche Beschaffenheit, die die Verstärker möglicherweise nicht aufweisen, ist für bloße "Vorrichtungen" nicht zu fordern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnummer, die orthopädische Apparate neben anderen orthopädischen Vorrichtungen --Oberbegriff-- anführt, sowie daraus, daß zu der Tarifnr. 90.19 GZT auch Waren wie die darin ausdrücklich genannten medizinisch-chirurgischen Gürtel gehören, ferner orthopädische Schuhe bestimmter Beschaffenheit sowie maßgerecht gefertigte Spezial-Fußeinlagen (vgl. ErlZT zu Tarifnr. 90.19 I Rz.12 und 13).

 

Fundstellen

Haufe-Index 60935

BFHE 142, 539

BFHE 1985, 539

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