Leitsatz (amtlich)
1. Das Finanzgericht des Saarlandes war am 2. Juli 1959 nicht gesetzlich konstituiert, weil die 72 ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts nicht auf die beiden Kammern aufgeteilt worden waren.
2. Dieser Mangel ist als Verstoß gegen die rechtsstaatliche Grundordnung des Verfahrens von Amts wegen ohne Rüge zu beachten.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; Saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 Art. 14 Abs. 1; AO § 288 Nr. 2, § 290 Abs. 1, § 296 Abs. 2; Saarländische Finanzgerichtsordnung §§ 2, 6-7, 10-11
Tatbestand
Das Finanzgericht des Saarlandes -- abgekürzt: Finanzgericht -- hat der Berufung des Bf. durch die angefochtene Entscheidung vom 2. Juli 1959, die dem Bf. am 27. Juli 1959 zugestellt worden ist, teilweise stattgegeben. Der Bf. rügt mit der Rb. eine Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Rb. zuständig, da die Sache erst nach dem 5. Juli 1959 beim Bundesfinanzhof anhängig geworden ist (§§ 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern usw. im Saarland vom 30. Juni 1959, BGBl 1959 I S. 339, BStBl 1959 I S. 277).
Die Rb. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das Finanzgericht bei Erlaß der Entscheidung nicht dem Gesetz entsprechend besetzt war.
I. Sach- und Streitstand
1. Der III. Senat (Steuersenat) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat als Revisionsinstanz durch das Urteil vom 30. Mai 1961 -- III/V/11/57 -- in einer Sache, die beim Oberverwaltungsgericht vor dem 5. Juli 1959 anhängig geworden war, das zugrunde liegende Urteil des Finanzgerichts vom 27. September 1956 -- FG II 64/55 -- aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht führt aus, das Urteil des Finanzgerichts sei mangels ordnungsmäßiger Besetzung der Richterbank verfassungswidrig zustande gekommen und müsse deshalb auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen aufgehoben werden. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß dem Finanzgericht eine Organisation gefehlt habe, die die Bestimmung des gesetzlichen Richters ermöglichte. Das Finanzgericht habe weder eine Geschäftsordnung noch einen Geschäftsverteilungsplan gehabt; die Verwendung der ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts sei willkürlich geschehen; es sei nur jeweils ein Spruchkörper für den Einzelfall gebildet worden; aus sachfremden Gründen seien einzelne ehrenamtliche Mitglieder von der Rechtsfindung ausgeschlossen gewesen, während andere übermäßig in Anspruch genommen worden seien; die Laienbeisitzer seien von den Richtern willkürlich im Einzelfall ausgesucht worden. Das Verfahren des Finanzgerichts verstoße darum gegen Art. 14 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung vom 15. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1947 S. 1077), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (ebenso Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --). Die Saarländische Finanzgerichtsordnung -- abgekürzt: FGO -- vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes 1951 S. 660) sei rechtsunwirksam, soweit einzelne ihrer Vorschriften, vor allem die §§ 6 Abs. 1 und 11 betreffend die Heranziehung der ehrenamtlichen Mitglieder zu den Sitzungen, mit diesem Grundrecht in Widerspruch stünden.
2. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes -- abgekürzt: Verfassungsgerichtshof -- hat im Beschluß vom 13. Juli 1961 -- Lv 1/59 -- einen Vorlagebeschluß der I. Kammer des Finanzgerichts vom 18. Dezember 1958 -- FG I 37/57 -- als unzulässig verworfen. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs war das Finanzgericht damals aus folgenden Gründen kein Gericht im Sinne der Saarländischen Verfassung:
a) Die beiden Kammern seien nicht, wie § 2 FGO vorsehe, gebildet worden, und zwar weder in der ersten bis zum 31. Dezember 1956 noch in der zweiten ab 1. Januar 1957 laufenden Wahlperiode.
b) Die 72 Laienrichter seien nicht auf die beiden Kammern aufgeteilt worden. Eine solche Aufteilung sei aber die Voraussetzung für eine verfassungsmäßige Konstituierung des Finanzgerichts gewesen. Da den beiden Kammern ehrenamtliche Mitglieder nicht entsprechend dem Gesetz zugeteilt worden seien, habe der Präsident des Finanzgerichts die für die Sitzungen erforderlichen Laienbeisitzer nur aus der Gesamtzahl der 72 ehrenamtlichen Mitglieder bestimmen können, die jedoch keiner Kammer angehört hätten.
c) Ob der Präsident des Finanzgerichts bei der Auswahl der ehrenamtlichen Mitglieder für die einzelnen Sitzungen einwandfrei vorgegangen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Kammern des Finanzgerichts, weil ihnen keine Laienbeisitzer zugeteilt gewesen seien, überhaupt nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen seien.
3. Die I. Kammer des Finanzgerichts hat am 10. Juli 1962 durch einen "Beschluß" festgestellt, daß das Finanzgericht gesetzwidrig besetzt und daher beschlußunfähig sei. Dieser Beschluß, der dem Senat vor Abfassung der Gründe dieser Entscheidung bekannt geworden ist, ist unter anderem darauf gestützt, daß bei der Wahl und der Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder durch die öffentlich-rechtlich berufsständischen Vertretungen den Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 4 FGO nicht genügt worden sei, so daß die Laienbeisitzer überhaupt nicht als Richter fungieren könnten.
4. Der Minister für Finanzen und Forsten des Saarlandes, der diesem Verfahren beigetreten ist, gibt zu, daß Verfahrensmängel bestanden haben. Er hält sie jedoch für nicht so schwerwiegend, daß deswegen die Urteile des Finanzgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzuheben seien. Die Heranziehung der Laienbeisitzer zu den einzelnen Sitzungen sei spätestens ab 15. April 1959 geändert worden. Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Mitglieder sei nämlich inzwischen ausgelost worden und die Laienbeisitzer nähmen seither in dieser Reihenfolge an den Sitzungen teil. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1961 und der Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juli 1961 hätten noch das früher geübte Verfahren des Finanzgerichts zugrunde gelegt, bei dem tatsächlich der Präsident des Finanzgerichts als Vorsitzender beider Kammern jeweils für eine Sitzung ohne Reihenfolge die Laienbeisitzer ausgewählt habe. In der vorliegenden Streitsache seien die Beisitzer jedenfalls nach dem neuen Verfahren bestellt worden.
5. Der Bundesminister der Finanzen, der ebenfalls dem Verfahren beigetreten ist, hat sich der Auffassung des Saarländischen Ministers für Finanzen und Forsten angeschlossen. Er hält die festgestellten Mängel für solche, die der Bundesfinanzhof nur prüfen könne, wenn sie von den Beteiligten gerügt würden (§§ 288 Ziff. 2, 290 Abs. 1 und 296 Abs. 2 AO).
6. Der Bf. hat zu den ihm bekanntgegebenen Mängeln in der Besetzung des Finanzgerichts nicht Stellung genommen, sondern erklärt, er wolle die sachliche Entscheidung über das Rechtsmittel nicht verzögern. Er führt aus: "Aus diesem Grund möchte ich auch für den Fall, daß ein (für mich sowieso nicht erkennbar gewesener) Mangel in der Besetzung des Finanzgerichts vorgelegen haben sollte, darauf verzichten, diesen Mangel zu rügen. Damit möchte ich jedoch nichts gegen die Auffassung eines der Obengenannten erklärt und mithin auch keine Gegenerklärung abgegeben haben. Mir liegt vor allem daran, in der Frage meiner Einkommenbesteuerung für 1952 bis 1954 sowie auch der folgenden Jahre bis Ende 1960 ... so bald wie möglich Gewißheit zu erlangen."
Entscheidungsgründe
II. Entscheidung des Senats
Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil das angefochtene Urteil so schwere Mängel aufweist, daß es nicht als Grundlage für eine sachliche Entscheidung des Senats dienen kann. Es fehlte bei Erlaß der Entscheidung eine unabdingbare Prozeßvoraussetzung. Wenngleich der Bf. diesen Mangel offensichtlich nicht besonders rügen will, so muß ihr Fehlen doch von Amts wegen berücksichtigt werden.
Der in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1961 hervorgehobene Mangel einer willkürlichen Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer für jeweils nur eine Sitzung war allerdings schon vor der Berufungsverhandlung in dieser Streitsache, die am 2. Juli 1959 stattgefunden hat, behoben. Mit der nach Maßgabe einer Auslosung aufgestellten Liste der Laienbeisitzer und der entsprechenden Teilnahme der Laienbeisitzer an den Sitzungen ist der Mangel, daß der Präsident des Finanzgerichts die Beisitzer nur von Fall zu Fall berief, beseitigt.
Der Senat erachtet das Fehlen einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans zwar als formale Mängel, die allein jedoch nicht ausreichen würden, das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung beim Finanzgericht festzustellen.
Der Senat läßt hier dahingestellt, ob die im Beschluß des Finanzgerichts vom 10. Juli 1962 angeführten Tatsachen über die Auswahl der Laienbeisitzer durch die Selbstverwaltungskörper richtig sind. Träfen sie zu, so begründeten sie allerdings einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, weil zweifelhaft wäre, ob die Laienbeisitzer als Richter fungieren könnten. Der Senat braucht aber darauf nicht näher einzugehen, weil er schon aus einem anderen Grund in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof das Finanzgericht im ganzen für nicht verfassungsmäßig konstituiert hält.
Nach § 2 FGO werden zwei Kammern gebildet, deren Geschäftsbereich der Präsident des Finanzgerichts bestimmt. Für jede Kammer werden 36 ehrenamtliche Mitglieder gewählt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Präsident des Finanzgerichts teilt die beamteten Beisitzer und die ehrenamtlichen Mitglieder den einzelnen Kammern zu. Jedes ehrenamtliche Mitglied ist zugleich Stellvertreter aller anderen ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts. Ein ehrenamtliches Mitglied kann mehreren Kammern zugeteilt werden (§ 10 FGO).
Eindeutig ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß nach der FGO als dem maßgebenden Organisationsgesetz das Finanzgericht die Rechtsprechung durch zwei Kammern ausüben soll. Die vorgesehenen beiden Kammern sind aber in den abgelaufenen Wahlperioden (1951 bis 1956 und 1957 bis 1962) nicht ordnungsgemäß konstituiert worden. Der Präsident des Finanzgerichts hat zwar die ständigen Mitglieder den beiden Kammern zugeteilt, jedoch die Aufteilung der 72 ehrenamtlichen Mitglieder auf die beiden Kammern unterlassen. Man kann nicht etwa alle 72 ehrenamtlichen Mitglieder als den beiden Kammern zugeteilt ansehen. Dazu berechtigt auch nicht der Wortlaut des § 10 Abs. 2 FGO, wonach jedes ehrenamtliche Mitglied zugleich Stellvertreter aller anderen ehrenamtlichen Mitglieder ist und mehreren Kammern zugeteilt werden kann. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts und dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs hält der Senat diese Regelung nur für eine Vorkehr gegen den andernfalls unvermeidlichen Ausfall ehrenamtlicher Mitglieder, da keine Stellvertreter gewählt werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FGO) und eine Nachwahl nur bei Neubildung einer Kammer zulässig ist (§ 7 Abs. 3 FGO). Der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt klar, daß jede Kammer nur 36 ehrenamtliche Mitglieder umfassen darf. Die beiden Kammern des Finanzgerichts waren also nicht gesetzmäßig konstituiert, solange nicht der Gesamtbestand von 72 ehrenamtlichen Mitgliedern von vornherein auf die beiden Kammern aufgeteilt war. Der Präsident des Finanzgerichts war auch, wie der Verfassungsgerichtshof mit Recht ausführt, gar nicht in der Lage, die jeweils für eine Sitzung erforderlichen drei ehrenamtlichen Mitglieder zu bestimmen, solange der betreffenden Kammer keine ehrenamtlichen Mitglieder zugeteilt waren. Er mußte sie deshalb aus der Gesamtzahl der 72 Mitglieder bestimmen, die jedoch keiner bestimmten Kammer angehörten. Mit der Fiktion einer stets zulässigen Stellvertretung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FGO) kann dieser Vorgang nicht legalisiert werden, da jedenfalls die Vertretenen, d. h. die einer Kammer ordnungsgemäß zugeteilten ehrenamtlichen Mitglieder, genau bestimmbar sein mußten.
Es kann indessen zweifelhaft sein, ob dieser Mangel als Verfahrensverstoß von Amts wegen oder nur auf Rüge zu beachten ist. Für den Zivilprozeß vertritt Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 140 III 2 b, S. 704) die Auffassung, daß die nicht ordnungsmäßige Besetzung der Richterbank nur durch eine Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Ziff. 2 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) geltend gemacht werden könne; anderer Meinung jedoch Stein-Jonas (Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. II 2 a zu § 295 ZPO), und Baumbach-Lauterbach (Kurzkommentar zur Zivilprozeßordnung, 26. Aufl., Anm. 3 B zu § 295 ZPO), die diesen Mangel für nicht heilbar und unverzichtbar ansehen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird vielfach die fehlerhafte Besetzung der Richterbank nicht zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzungen gerechnet (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 1961 -- Az. 8 RV 145/59, Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 14 S. 298; Urteile des Bundesarbeitsgerichts 2 AZR 32/60 vom 28. September 1961, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1962 S. 318, und vom 2. März 1962 1 AZR 258/61, "Der Betrieb" 1962 S. 676; Heussner, NJW 1961 S. 1189; Haueisen, NJW 1961 S. 2329). Dagegen wird ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel angenommen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvL 1/51 -- (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGE -- Bd. 2 S. 1 ff., 9 unter D 2); vom 26. Februar 1954 -- 1 BvR 537/53 -- (BVerfGE Bd. 3 S. 360, besonders S. 364); vom 20. März 1956 -- 1 BvR 479/55 -- (BVerfGE Bd. 4 S. 412 ff., besonders S. 416/417).
Der Senat ist mit dem Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß Verstöße gegen die rechtsstaatliche Grundordnung des Verfahrens -- dazu gehört die Entziehung des gesetzlichen Richters -- von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Den Gerichten ist vom Grundgesetzgeber eine so wichtige Aufgabe bei der Handhabung der Staatsgewalt übertragen worden, daß die im Interesse einer sicheren und verfassungsgerechten Abwicklung der Gerichtsverfahren erlassenen Gesetze über die Organisation der Gerichte streng ausgelegt werden müssen. Eine milde Beurteilung kann nur angebracht sein, wenn es um ein einmaliges oder auch mehrmaliges menschliches Versagen geht. Bei allgemeinen und fortwährenden Verstößen gegen die gesetzmäßige Konstituierung eines Gerichts muß aber ein strenger Maßstab angelegt werden. Im Streitfall geht es nicht um Verstöße, die auf entschuldbarem Irrtum oder unvermeidbarem Zufall beruhten. Die festgestellten Mängel bestanden und bestehen trotz mehrerer Hinweise beim Finanzgericht fort. Sie sind also nicht abgestellt worden, obwohl sie erkannt waren.
Das aus der Verfassung abzuleitende Gebot, den gesetzlichen Richter einwandfrei und vorweg zu bestimmen, ist durch die unterlassene Aufteilung der ehrenamtlichen Mitglieder auf die beiden Kammern des Finanzgerichts verletzt worden. Art. 14 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung ist nicht nur -- wie auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG -- ein grundrechtsähnliches Recht, sondern ein echtes Recht, das unmittelbar Gesetzgebung, Gerichte und Verwaltung bindet (Art. 21 Satz 2 der Saarländischen Verfassung).
Nach allem folgt der Senat dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs darin, daß das Finanzgericht wegen schwerwiegender Mängel in seiner Konstituierung nicht der "gesetzliche Richter" für die von ihm entschiedene Streitsache sein konnte. Da die Vorschriften über die Besetzung der Gerichte nicht nur im Interesse der Prozeßbeteiligten, sondern "dem rechtsstaatlichen Anliegen einer geordneten Rechtspflege schlechthin" (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 1/51 a. a. O.) dienen, liegt ein Verstoß vor, der ohne Rüge von Amts wegen zu beachten ist.
Wenn das Finanzgericht auch demnach nicht gesetzlich konstituiert war, so ist doch daraus andererseits nicht der Schluß zu ziehen, daß die angefochtene Entscheidung als bedeutungslose Erklärung eines unberufenen Gremiums überhaupt nicht als Urteil gewertet werden könnte. Der Senat konnte deshalb nicht feststellen, daß keine Rb. vorliege, weil ein damit anzugreifendes Urteil überhaupt nicht vorliege. Er mußte vielmehr die angefochtene Entscheidung, die als Urteil des Finanzgerichts ergangen ist und nach außen als solches erscheint, aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen, damit dieses nach ordnungsmäßiger Konstituierung erneut sachlich entscheide.
Fundstellen
Haufe-Index 410505 |
BStBl III 1962, 426 |
BFHE 1963, 437 |