Leitsatz (amtlich)
Eine Schallschlucktür, die in der Praxis eines Rechtsanwalts zusätzlich zur bereits vorhandenen Tür angebracht wird, ist eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des § 19 Abs. 1 und 2 BHG.
Normenkette
BHG § 19 Abs. 1-2; BewG 1965 § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 93 ff.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Anschaffung einer Schallschlucktür Investitionszulage zusteht.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Im Jahre 1967 ließ er u. a. eine Schallschlucktür anbringen und nahm für sie Investitionszulage in Anspruch.
Der Beklagte und Revisionskläger (Das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Tür keine Betriebsvorrichtung und daher kein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) sei.
Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung statt (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 166): Schallschlucktüren würden üblicherweise nur in betrieblich genutzten Räumen angebracht. Sie seien nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt (§ 94 BGB), sondern Betriebsvorrichtungen i. S. des BewG.
Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung: Die Tür diene dem Raumabschluß und sei deshalb ein Bestandteil des Gebäudes und keine Betriebsvorrichtung.
Entscheidungsgründe
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist unbegründet.
Zutreffend geht das FG davon aus, daß der Begriff des "beweglichen Wirtschaftsguts" im § 19 Abs. 1 und 2 BHG dem Einkommensteuerrecht zu entnehmen ist - soweit dem nicht der Zweck des Berlinhilfegesetzes entgegensteht - und daß bei der begrifflichen Abgrenzung des beweglichen Wirtschaftsguts vom Grundstücksbestandteil die §§ 93 ff. BGB und § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965 zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1968 VI R 209/67, BFHE 92, 383, BStBl II 1968, 581). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG unter Hinweis auf den Erlaß der Finanzminister der Länder, insbesondere des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1960 (BStBl II 1960, 93 [96]) - den der Große Senat des BFH im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 (C II 2. b, Abs. 2) als einkommensteuerlich maßgebend bezeichnet hat -, die Entscheidung danach getroffen hat, ob die Anlage ganz oder überwiegend der Benutzung des Grundstücks, insbesondere des Gebäudes, dient oder ob sie in besonderer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb in der Weise steht, daß das Gewerbe (der Beruf) durch die Anlagen mitbetrieben wird.
Eine Tür dient in aller Regel dem Raumabschluß und damit der Errichtung des Gebäudes, worauf das FA zutreffend hingewiesen hat. Da zum Raumabschluß auch der Lärmschutz gehört, rechtfertigen zum Lärmschutz besonders geeignete Türen für sich allein keine Abweichung von dieser Regel. Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob dem Kläger die Investitionszulage zuerkannt werden könnte, wenn er eine bereits vorhandene Tür durch eine Schallschlucktür hätte ersetzen oder in eine solche umwandeln lassen. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hatte er die Schallschlucktür zusätzlich zur bereits vorhandenen Tür anbringen lassen. Hier bewirkte die bereits vorhandene Tür den Raumabschluß, wobei sie auch den üblichen Lärmschutz gewährte. Die zusätzlich angebrachte Schallschlucktür war zur üblichen Benutzung des Raumes nicht erforderlich. Sie wurde allein durch die Ausübung des Berufs notwendig. Sie steht damit in einer besonderen Beziehung zum ausgeübten Beruf, der durch sie mit ausgeübt wird. Demzufolge ist sie eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i. S. des § 19 Abs. 1 und 2 BHG.
Fundstellen
Haufe-Index 71162 |
BStBl II 1975, 68 |
BFHE 1975, 489 |