Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (NV)
Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Verteidigung eines wegen einer Straftat angeklagten Verwandten in der Seitenlinie (Neffe) trägt, können i. d. R. nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 die Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen waren ihm für die Strafverteidigung seines damals minderjährigen Neffen entstanden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den begehrten Abzug unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1974 VI R 86/71 (BFHE 113, 12, BStBl II 1974, 686) ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheide nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von vornherein aus, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung ende und der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen habe (BFH-Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105). Der Auferlegung der Gerichtskosten und Auslagen komme der Charakter einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe zu. Einer teilweisen Verlagerung dieser Kosten im Wege der Steuerermäßigung auf die Allgemeinheit stehe die gesetzliche Zielrichtung der Prozeßordnung entgegen. Im Streitfall komme noch hinzu, daß der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm die Kosten zwangsläufig erwachsen seien. Eine sittliche Verpflichtung zur Tragung von Strafverteidigungskosten könne allenfalls die Eltern des Neffen treffen. Der BFH habe jedoch im Urteil in BFHE 113, 12, BStBl II 1974, 686 das Bestehen auch einer solchen Verpflichtung abgelehnt.
Der Vortrag des Klägers, er habe keine eigenen Kinder und sein Verhältnis zu seinem Neffen sei ähnlich dem der Eltern zu ihren Kindern, begründe keinen Zwang für den Kläger, die Verteidigungskosten zu tragen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 33 EStG. Er trägt vor, entgegen der Ansicht des FG sei die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nicht aus der Sicht des Unterstützten, sondern aus der des Steuerpflichtigen zu beurteilen, der die außergewöhnliche Belastung geltend mache. Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) bestätigt. Die Kosten des Eintretens für den Neffen seien für ihn, den Kläger, zwangsläufig entstandene Kosten, denen er sich aus sittlichen und moralischen Gründen nicht habe entziehen können. Weder der Vater, im damaligen Zeitraum Hilfsarbeiter mit geringen Bezügen, noch der Neffe selbst seien in der Lage gewesen, die Kosten des im Strafverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts zu tragen. Diesem sei es nicht nur gelungen, das Strafverfahren selbst zu einem glücklichen Ausgang zu führen. Er habe zugleich auch beim Ausbildungsbetrieb des Neffen die Fortsetzung der Ausbildung erreicht, so daß die Wiedereingliederung des Neffen in die soziale Lebensgemeinschaft gelungen sei. Als Patenonkel habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, sich der Übernahme der Aufwendungen zu entziehen, ohne daß dies im sittlich-moralischen Bereich im Kreise der Gesamtfamilie und bei seinem Bekanntheitsgrad auf gesellschaftlicher Ebene Sanktionen nach sich gezogen hätte. Sein Einsatz für den Neffen sei eine als selbstverständlich erwartete Handlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (ständige Rechtsprechung vgl. Urteile des BFH vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Zwangsläufigkeit der Kosten, die der Kläger für die Strafverteidigung seines minderjährigen Neffen getragen hat, zu verneinen. Der Entschluß, die Anwaltskosten zu übernehmen, beruht nicht auf zwingenden, von außen auf die Entschließung des Klägers einwirkenden Gründen. Eine Rechtspflicht scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger die geltend gemachten Aufwendungen nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht hat. Gesetzlich unterhaltspflichtig sind neben Ehegatten nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601 f., 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches), nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.
Der Kläger war zur Kostenübernahme auch nicht aufgrund einer tatsächlichen Zwangslage verpflichtet. Daß die streitigen Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen geboten waren, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht; im Streitfall liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor.
Sittliche Gründe erforderten die Übernahme der geltend gemachten Anwaltskosten ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 ABs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der Senat in dem vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 entschieden, daß sich Eltern im Regelfall den Aufwendungen für die Wahlverteidigung ihrer beschuldigten und angeklagten volljährigen Kinder jedenfalls aus sittlichen Gründen dann nicht entziehen können, wenn die Kinder aufgrund ihres jugendlichen Alters innerlich noch nicht gefestigt sind. Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die vielfältigen gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt und zur Beistandspflicht naher Angehöriger eine entsprechende Wertung der Allgemeinheit auch im Hinblick auf die Kosten einer Strafverteidigung volljähriger Kinder zum Ausdruck bringen. Die Allgemeinheit erwartet von den Eltern nicht nur die Übernahme der Kosten einer Strafverteidigung für ihre minderjährigen Kinder, denen vom Gesetzgeber ein diesbezüglicher Rechtsanspruch eingeräumt wird, sondern auch gegenüber ihren volljährigen Kindern, deren Verfehlungen noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden.
Eine solche Erwartungshaltung ist jedoch gegenüber weitläufigeren Verwandten eines beschuldigten und angeklagten Jugendlichen nicht gegeben. Es kann nicht angenommen werden, daß die Übernahme von Strafverteidigungskosten für einen minderjährigen Neffen durch seinen Onkel von der Mehrzahl aller billig und gerecht Denkenden als selbstverständliche Handlung erwartet worden wäre. Das gilt um so mehr, wenn - wie im Streitfall - gesetzlich unterhaltsverpflichtete Personen vorhanden sind. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen nicht unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände aus sittlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1952 IV 284/51 U, BStBl III 1952, 125, zur Studiumsfinanzierung durch einen Onkel; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 33 Anm. 5 d).
Der Senat kann weiterhin nicht unberücksichtigt lassen, daß der Neffe eigene - wenn auch geringe - Einkünfte hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger gesellschaftlicher Mißbilligung begegnet wäre, wenn er die Kosten des Anwalts nicht endgültig getragen hätte, sondern dem Neffen oder dem unterhaltsverpflichteten Vater die Mittel zur Deckung der Kosten in Form eines ratenweise zu tilgenden Darlehens zur Verfügung gestellt hätte.
Das Fehlen eigener Kinder, die Nähe zur Familie des Neffen sowie der Ausgang des Strafverfahrens mit der positiven Folge für den weiteren Lebensweg des Neffen vermögen die Annahme einer sittlichen Pflicht des Klägers zur Übernahme der Anwaltskosten nicht zu begründen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Beweggründe des Klägers, die Aufwendungen für die Strafverteidigung des Neffen zu tragen, in hohem Maße achtens- und anerkennenswert sind.
Fundstellen
Haufe-Index 63616 |
BFH/NV 1992, 457 |