Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines vorläufigen USt-Bescheides (Verweigerung des Vorsteuerabzugs)
Leitsatz (NV)
1. Ist ein gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufiger USt-Bescheid unanfechtbar geworden, so können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit nicht mehr im Verfahren gegen den an seine Stelle getretenen endgültigen Bescheid nachgeholt werden.
2. Zum Einwand, ein Vorläufigkeitsvermerk sei mangels Angaben zum Umfang und Grund der Vorläufigkeit nichtig.
Normenkette
AO 1977 §§ 42, 88, 119, 124 Abs. 3, §§ 125, 165 Abs. 1, 2 S. 2; FGO § 118 Abs. 2; UStG 1973 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
Haufe-Index 420062 |
BFH/NV 1995, 938 |
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