Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein Zusatzstudium
Leitsatz (NV)
Aufwendungen eines Dipl.-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung Dipl.-Wirtschaftsingenieur sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1980 ein Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs abgeschlossen und ist seitdem als Konstrukteur tätig. In demselben Jahr nahm er - ebenfalls an einer Fachhochschule - ein dreijähriges Zusatzstudium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur auf. Die im Streitjahr 1982 angefallenen Aufwendungen für dieses Studium machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ sie lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen für ein Studium an einer Hochschule im allgemeinen als Kosten der Berufsausbildung anzusehen. Dies gelte zwar in erster Linie für das Erststudium. Aber auch in Fällen von Zweitstudien habe der BFH lediglich ausnahmsweise, und zwar insbesondere dann Fortbildungskosten bejaht, wenn mit dem Studium kein Abschluß erstrebt worden sei. Der Kläger habe jedoch sein Studium mit der Bezeichnung Diplom-Wirtschaftsingenieur abgeschlossen. Dieses Studium sei wesensverschieden vom Maschinenbaustudium, das er zuvor absolviert habe. Die zusätzliche Qualifikation weise den Inhaber nicht nur als Fachmann auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sondern darüberhinaus auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften aus. Dies eröffne eine andere berufliche Stellung. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall für die Annahme von Fortbildungskosten liege nicht vor. Es sei im Streitfall auch kein Ausbildungsdienstverhältnis gegeben.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Im Streitfall handele es sich weder um ein Erst- noch um ein ergänzendes Zweitstudium, sondern ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium, das eine Ausnahme von der Regel zulasse, daß Aufwendungen für Hochschulstudien Kosten der Berufsausbildung darstellten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der erkennende Senat hat bereits in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall entschieden, daß Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung Diplom-Wirtschaftsingenieur als Werbungskosten zu behandeln sind (vgl. das BFH-Urteil vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966). Diese Rechtsprechung beruht auf der allgemeinen Erfahrung, daß sich im Zuge der neueren wirtschaftlichen Entwicklung die Anforderungen an leitende Angestellte im betriebswirtschaftlich-organisatorischen Bereich erhöht haben, so daß es für technische Führungskräfte erforderlich sein kann, sich auch auf diesem Gebiet fortzubilden. Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften lassen sich vielfach nicht mehr derart trennen, daß bei einem Zusatzstudium auf einem der beiden Gebiete von einem Wechsel des Berufsbildes oder einer zusätzlichen Qualifikation ausgegangen werden könnte.
Da die Vorinstanz in Unkenntnis der neuesten, seinerzeit noch nicht bekannten Rechtsprechung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Vorinstanz hat keine ausdrücklichen Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen des Klägers getroffen. Das FG wird dies nachzuholen und die festgestellten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 418810 |
BFH/NV 1994, 154 |