Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Pkw im KraftSt-Recht
Leitsatz (NV)
Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines Diesel-Kfz vom Typ Rover LD mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 950 kg. In dem Fahrzeugbrief ist das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" bezeichnet. Es besitzt vier Seitentüren und eine Hecktür sowie -- neben Fahrer- und Beifahrersitz -- zwei Sitzbänke, die weggeklappt werden können, so daß eine größere Ladefläche entsteht.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) hat das Fahrzeug hubraumbesteuert und dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer auf 1 137 DM jährlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Es entschied, nach den gemäß §2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften seien kraftfahrzeugsteuerrechtlich -- ohne Bindung an die Einstufung des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren -- Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben (Kombinationskraftwagen, Mehrzweckfahrzeuge), nach §23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht mehr als Pkw zu behandeln, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t hätten; sie seien dann als sonstige Fahrzeuge i.S. von §8 Nr. 2, §9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern. Das Fahrzeug des Klägers sei nach dem maßgeblichen Gesamtbild als typisches Kombinationsfahrzeug anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:
Die in §23 Abs. 6 a StVZO enthaltene Typisierung, daß Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verkehrsrechtlich nicht die Stellung eines Pkw hätten, könne im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer nicht gelten. Das Fahrzeug des Klägers stelle unstreitig dem Grunde nach einen Pkw dar. Das ergebe sich aus seinem äußeren Erscheinungsbild, der Innenraumgestaltung, der Ausstattung, den Raumverhältnissen und der weiterhin überwiegend bestehenden Nutzungsmöglichkeit als Pkw vor dem Hintergrund des Fahrkomforts und der erreichbaren Endgeschwindigkeit. Gleiches folge aus der Typisierung durch den Hersteller. Daß das Fahrzeug zufällig die Gewichtsgrenze von 2,8 t überschreite, dürfe nicht den Schluß zulassen, daß es kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln sei. Denn sonst würden gleichartig konzipierte Kombinationsfahrzeuge unterschiedlicher Hersteller wegen Unter- bzw. Überschreitens der Gewichtsgrenze steuerlich unterschiedlich behandelt. Die gleichen nicht vertretbaren Folgen würden sich ergeben, wenn an dem Fahrzeug gewichtsverändernde Maßnahmen vorgenommen würden.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zutreffend entschieden, daß ein für die Güter- wie die Personenbeförderung eingerichtetes Fahrzeug -- worum es sich nach den Feststellungen des FG beim Fahrzeug des Klägers handelt -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumbesteuerter Pkw (§8 Nr. 1 KraftStG) anzusehen ist, mit der Folge, daß es als gewichtssteuerbares "anderes" Fahrzeug (§8 Nr. 2 KraftStG) zu gelten hat.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Er hat ferner ausgeführt, daß sich im Gegenschluß ergibt, daß keine Pkw Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen, von der abzurücken das Vorbringen der Revision keinen Anlaß bietet. Daß angesichts des verkehrsrechtlichen, vom KraftStG übernommenen Grenzwertes von 2,8 t, bei dessen Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als Lkw anzusehen ist, gleichartige oder jedenfalls mehr oder weniger ähnliche Kfz teils als Pkw, teils als Lkw einzustufen sind, liegt in der Natur einer solchen Grenzziehung und ist deshalb auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Die Revision mißversteht diese Rechtsprechung des Senats, wenn sie meint, sie beziehe sich nur auf umgebaute Fahrzeuge; die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebliche Definition des §23 Abs. 6 a StVZO ist offensichtlich ohne Bezug darauf, ob ein Kombinationsfahrzeug -- wie hier -- herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. "Auflastung") zulässig geworden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 67638 |
BFH/NV 1998, 1264 |
DAR 1998, 367 |