Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen als nachträgliche Werbungskosten
Leitsatz (NV)
Schuldzinsen für Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien oder einer GmbH-Beteiligung sind nur so lange als Werbungskosten abziehbar, wie die finanzierten Wirtschaftsgüter beim Steuerpflichtigen noch vorhanden sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Geschäftsführerin und Gesellschafterin der X-GmbH mit einem Anteil von 25 v. H. Sie hatte zusammen mit ihren beiden Mitgesellschaftern für die Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Gesamtschuldnerin übernommen. Im Laufe des Jahres 1977 geriet die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so daß die Gesellschafter ihre Liquidation beschlossen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 9. Februar 1978 mangels Masse abgelehnt. Bereits am 7. Oktober 1977 hatte die Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von . . . DM unterzeichnet. Mit Rücksicht darauf entließ das Kreditinstitut sie und ihre beiden Mitgesellschafter aus der für die GmbH übernommenen Bürgschaft. Zur Finanzierung ihrer Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis nahm die Klägerin am 17. Oktober 1977 ein Darlehen auf. Die Zinsen für dieses Darlehen beliefen sich 1980 und 1981 jeweils auf . . . DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, diesen Betrag bei den Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin für die Streitjahre 1980 und 1981 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach vergeblichem Einspruch erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1983 VIII R 276/82 (BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29) und vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 (BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) und vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82 (BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373). Darin unterscheide der BFH zwischen nachträglichen Schuldzinsen im betrieblichen Bereich und im Bereich der Überschußeinkünfte. Schuldzinsen, die für den Zeitraum nach der Veräußerung oder Liquidation der Kapitalbeteiligung gezahlt würden, stünden mit Einnahmen nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang. Private Vorgänge, wie die Veräußerung oder der Verlust der Kapitalbeteiligung, blieben einkommensteuerrechtlich außer Betracht. Damit werde auch der Rahmen für nachträgliche Werbungskosten eingeschränkt, weil alle mit dem Veräußerungs- oder Aufgabevorgang zusammenhängenden Aufwendungen wie der Veräußerungserlös selbst behandelt werden müßten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die von der Klägerin gezahlten Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der BFH hat wiederholt entschieden (Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, 261, BStBl II 1984, 29; vom 23. Februar 1984 IV R 245/80, nicht veröffentlicht - NV -; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69), daß Schuldzinsen für Kredite im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien oder einer GmbH-Beteiligung nur so lange als Werbungskosten abziehbar sind, wie die finanzierten Wirtschaftsgüter beim Steuerpflichtigen noch vorhanden sind.
Auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen verneint, nachdem das Grundstück veräußert worden ist (grundlegend Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vgl. ferner Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).
Die FG haben sich dieser Regelung zum Teil angeschlossen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 11. April 1984 6 K 101/82, EFG 1984, 612, und vom 23. August 1988 2 K 106/87, NV; FG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 1989 15 K 325/86, EFG 1990, 420), zum Teil stellen sie, entsprechend der Regelung bei den nachträglichen Betriebsausgaben, darauf ab, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks der Erlös zur Tilgung des Darlehens verwandt wurde (vgl. z. B. FG Köln, Urteile vom 1. September 1982 I (XIII) 8/80 F, EFG 1983, 169, und vom 22. April 1987 11 K 140/84, EFG 1987, 401; FG München, Urteil vom 25. Juni 1987 X 134/81 E, EFG 1988, 68).
Der erkennende Senat bleibt bei seiner Entscheidung in BFHE 139, 257, 261, BStBl II 1984, 29, die auch auf der Linie der BFH-Entscheidungen zu den nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt. Mit dem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Vermögen der Klägerin ist auch der Zusammenhang der Finanzierungskosten für die Beteiligung und den Erträgen aus der Beteiligung abgebrochen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zitierte Rechtsprechung des BFH verwiesen.
Da die Klägerin auch Geschäftsführerin der GmbH war, hätte die Bürgschaft und letztlich die streitigen Zinsen auch durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt sein können. Davon ist das FG aber zu Recht nicht ausgegangen; ein solcher Zusammenhang wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/ 84, BFH/NV 1990, 23). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
Fundstellen
Haufe-Index 63624 |
BFH/NV 1992, 33 |