(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
1. |
Bestimmungsort, |
2. |
Transportmittel (Merkmale und Klasse), |
3. |
Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), |
4. |
Mahlzeiten, |
5. |
Reiseroute, |
(2) 1Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. 2Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. 3Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
2. |
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. |
4Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
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