Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung. Kostenansatz. BGH. Senat
Leitsatz (amtlich)
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim BGH der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
AG Dortmund |
LG Dortmund (Aktenzeichen 1 S 315/02) |
Tenor
Der Kostenansatz v. 8.12.2004 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das LG die Klage mit am 30.9.2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10.8.2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlass des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete, "verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil". Das Ministerium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das LG weiter.
Das LG hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision gegen das Urteil v. 30.9.2003 gesehen und es dem BGH vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen "Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels" nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Widerspruch.
II.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz v. 8.12.2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 S. 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem BGH ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 ggü. §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rz. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30.9.2003 verkündete Urteil des LG kein Rechtsmittel, insb. auch keine (unzulässige) Revision zum BGH eingelegt hat. Seine an das Justizministerium des Landes gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafanzeige hat der Kläger zwar mit "einem Antrag auf Revision" des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben v. 16. und 23.11.2004 an den BGH zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den BGH und dem Kostenansatz die Grundlage.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1316408 |
BGHR 2005, 670 |
EBE/BGH 2005, 1 |
FamRZ 2005, 515 |
NJW-RR 2005, 584 |
MDR 2005, 597 |
Rpfleger 2005, 279 |
RVGreport 2005, 159 |
Mitt. 2005, 181 |