Leitsatz (amtlich)
Zum Abschluß eines Anwaltsvertrages zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs, wenn der Rechtsanwalt für den Auftraggeber bereits in anderer Weise tätig ist (hier: als Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Zur Frage, wann der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluß eines Anwaltsvertrages über die voraussichtliche Vergütung aufklären muß.
Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.
Normenkette
BGB §§ 675, 209; BRAGO § 18
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 16.01.1997) |
LG Dessau |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann verlangt von der beklagten GmbH eine Vergütung für die Vorbereitung und den Abschluß eines Kaufvertrages im Jahre 1993.
Der Kläger war ab April 1993 teils für die P. Unternehmens- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, teils im eigenen Namen für die Vorgesellschaft der Beklagten als Unternehmensberater für innerbetriebliche Weiterbildung tätig; diese Tätigkeit wurde nach einem vereinbarten Tageshonorar von 1.100,– DM abgerechnet.
Am 8. Juni 1993 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten, den Kläger zum ersten Vorsitzenden ihres fakultativen Aufsichtsrats zu bestellen. Am 8. Oktober 1993 wurde der Kläger als Vorsitzender des Aufsichtsrats abberufen.
Eine Mitwirkung an Gesellschaftsverträgen der Beklagten rechnete der Kläger im September 1993 nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab; diese Vergütung wurde gezahlt.
Am 18. August 1993 kaufte die TDV GmbH i.G. – diese wurde inzwischen mit der Beklagten verschmolzen – mit Zustimmung der Treuhandanstalt von der C. AG B.-W. den Betriebsteil Werkstechnik.
Wegen einer – streitigen – Mitwirkung an diesem Vertrag hat der Kläger von der Beklagten mit der am 5. Januar 1995 zugestellten Klageschrift eine Geschäfts- und Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO in Höhe von insgesamt 259.925,76 DM verlangt; der Klage hat er eine „vorläufige Kostenrechnung” vom 21. September 1993 beigefügt, die nicht von ihm unterschrieben worden war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine von ihm unterzeichnete Rechnung vom 5. September 1996 überreicht und Zahlung von 257.165,76 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine letzte Zahlungsforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe keine anwaltliche Vergütung zu, und hat dazu ausgeführt: Sein Vortrag, er sei seit Mai 1993 für die Beklagte mit deren Billigung als Rechtsanwalt aufgetreten, enthalte keine konkreten Tatsachen. Da der Kläger auch Unternehmensberater und Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten gewesen sei, habe er dieser gegenüber klarstellen müssen, in welcher Funktion er tätig werden wolle und solle. Das sei dem Kläger auch bewußt gewesen; dennoch habe er eine solche Klarstellung unterlassen. Äußerungen der Beklagten, aus denen sich ergebe, daß sie den anwaltlichen Charakter der Tätigkeit des Klägers gekannt habe, fehlten. Der Kläger habe zu solchen subjektiven Umständen nichts vorgetragen, sondern lediglich den objektiven Bezug seiner Tätigkeiten zu seinem Anwaltsberuf dargelegt. Aus der Vollmacht vom 6. Juli 1993 könne der Kläger seine Beauftragung als Rechtsanwalt nicht herleiten. Dazu habe die Beklagte vorgebracht, die Bevollmächtigung, die am folgenden Tage berichtigt worden sei, habe sich lediglich auf Erklärungen zu Gesellschaftsverträgen bezogen; dies habe der Kläger nicht bestritten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klageanspruch, eine Vergütung gemäß der BRAGO zu zahlen, eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafür typischen Rechtsbeistandspflicht (§ 3 Abs. 1 BRAO) voraussetzt (§ 1 Abs. 1 BRAGO; BGH, Urt. v. 17. April 1980 – III ZR 73/79, NJW 1980, 1855).
2. Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß die tatrichterliche Feststellung, es sei davon auszugehen, daß der Kläger eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt habe, auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO beruht, weil das Berufungsgericht den streitigen Sachverhalt nicht umfassend geklärt hat.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er mit der Beklagten einen Anwaltsdienstvertrag geschlossen habe, dessen Gegenstand die Vorbereitung des Kaufvertrages gewesen sei (§§ 611, 675 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 – IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541). Der Kläger hat unter Beweisantritt, Überreichung von Unterlagen und Schilderung von Einzelheiten behauptet, die Beklagte habe ihn 1993 beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen zur Privatisierung und Übernahme des Betriebsteils Werkstechnik der C. AG B.-W. vorzunehmen; in Wahrnehmung dieses anwaltlichen Mandats habe er ab Mitte Mai 1993 die Bedingungen eines Kaufvertrages – insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises und der Übernahme von Mitarbeitern – ausgehandelt und zusammen mit der Treuhandanstalt den am 18. August 1993 geschlossenen und beurkundeten Kaufvertrag entworfen und vorbereitet.
Der schlüssigen Darlegung eines Anwaltsvertrages und der daraus folgenden Vergütungsforderung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Kläger auch in anderer Weise für die Beklagte tätig war.
Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wurde. Die Rechtsberatung und -vertretung muß nicht der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Ein Anwaltsvertrag im vorstehenden Sinne kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 – III ZR 73/84, NJW 1985, 2642; v. 27. Januar 1994 – IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1406, jeweils m.w.N.). Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (BGH, Urt. v. 17. April 1980, a.a.O. 1855 f; v. 10. Juni 1985, aaO).
Danach kann ein Anwaltsvertrag gemäß §§ 3 Abs. 1 BRAO, 1 Abs. 1 BRAGO mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zwischen den Parteien neben den übrigen Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte zustande gekommen sein.
b) Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint mit der Begründung, der Kläger habe gegenüber der Beklagten die notwendige Klarstellung versäumt, in welcher Funktion er tätig werden wolle und solle.
Soweit der Kläger für die Vorgesellschaft der Beklagten als Unternehmensberater zur innerbetrieblichen Weiterbildung gegen ein Tageshonorar tätig war, durften die Geschäftsführer der Beklagten verständigerweise nicht annehmen, daß diese nach Gegenstand und Entgelt begrenzte Tätigkeit eine andersartige, ungleich bedeutendere Mitwirkung des Klägers an der Vorbereitung des Unternehmenskaufs umfaßte. Die Bestellung des Klägers zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats betraf auch aus der Sicht der Beklagten die Vorbereitung des Kaufvertrages zumindest insoweit nicht, als der Anwaltsdienstvertrag zur Erledigung dieser Aufgabe nach dem Klagevortrag bereits vorher geschlossen und ausgeführt worden war. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den objektiven Bezug seiner entsprechenden Tätigkeit zu seinem Anwaltsberuf dargelegt. Die Geschäftsführer der Beklagten haben nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers gewußt und gebilligt, daß dieser als Rechtsanwalt den Kaufvertrag – wie die Gesellschaftsverträge – vorbereitete, und nach Vertragsschluß diese anwaltliche Leistung gewürdigt.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung entfällt der Klageanspruch zumindest nicht völlig gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 113, 114 AktG.
Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:
aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348). Dann sind bei Richtigkeit des – unter Beweis gestellten – Vorbringens des Klägers, er habe – erstmals – am 11. Mai 1993 mit der Treuhandanstalt als Vertreterin der Verkäuferin über den Inhalt des vorgesehenen Kaufvertrages in Gegenwart der Geschäftsführer der Beklagten verhandelt, wenigstens die Mindestgebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 erster Halbsatz BRAGO zugunsten des Klägers entstanden (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 13. Aufl. § 118 Rdnr. 5, 8, 18).
bb) Die Bestellung des Klägers zum Aufsichtsratsmitglied der Beklagten kann sich allerdings auf den weitergehenden Gebührenanspruch aus einem Anwaltsvertrag der Parteien auswirken. Bezog sich die Vertragspflicht des Klägers auf gesetzliche Organpflichten eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa auf die Überwachung der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG) und der damit verbundenen grundsätzlichen Unternehmenspolitik, so blieb der Anwaltsdienstvertrag wegen der zwingenden und abschließenden Regelung des § 113 AktG ohne Wirkung, solange das Aufsichtsratsmandat bestand (vgl. BGHZ 114, 127, 129, 132 ff). Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.
Insoweit haben die Parteien bisher nichts vorgetragen. Dies können sie während des weiteren Berufungsverfahrens nachholen.
d) Danach hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch dem Grunde nach substantiiert dargelegt. Da die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat, ist insoweit eine Sachaufklärung erforderlich.
Ob die Vollmachten vom 6. und 7. Juli 1993, die die Beklagte dem Kläger erteilt hat, oder das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 4. Juni 1993 für oder gegen den streitigen Anwaltsvertrag sprechen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht isoliert, sondern erst bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände beurteilt werden.
3. Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Gebührenhöhe schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 18. September 1997 – IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137).
a) Ungefragt schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen solchen Hinweis. Der Mandant muß bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, daß er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997, aaO); die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie dies von dem Kläger begehrt habe, bevor dieser mit seiner behaupteten Dienstleistung begonnen hat.
b) Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 – VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037). Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und mußte (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 – III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643).
aa) Eine solche Pflicht hat für den Kläger bestanden, falls das Vorbringen der Beklagten richtig ist, der Kaufvertrag sei seitens der Treuhandanstalt bereits im wesentlichen entworfen gewesen, als die Mitwirkung des Klägers begonnen habe; dieser habe nur Schriftstücke entgegengenommen und Termine abgestimmt; die Mitwirkung des Klägers sei inhaltlich unbedeutend gewesen und habe nur etwa zwei Stunden in Anspruch genommen. In diesem Falle konnte und mußte der Kläger sich vor Abschluß des Anwaltsvertrages sagen, daß seine geringfügige Tätigkeit zur Vorbereitung des Kaufvertrages der Beklagten keinen Nutzen brachte, der in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich hohen Gebühren nach dem behaupteten Gegenstandswert von mehr als 45 Mio. DM stand, und daß er deswegen der Beklagten Gelegenheit geben mußte, nach Hinweis auf die Kosten über seine Beauftragung zu entscheiden. Eine solche Pflicht hat der Kläger dann fahrlässig verletzt. Die Beklagte hat behauptet, daß sie den Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten nicht in der Kaufvertragsangelegenheit beauftragt hätte.
bb) Diesem Vorbringen der Beklagten ist der Kläger in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Nach seinem Vortrag hat er für die Beklagte den für diese bedeutungsvollen Unternehmenskauf von Anfang an in mehreren zeitaufwendigen Verhandlungen mit der Treuhandanstalt bzw. den von dieser beauftragten Rechtsanwälten sowie den Geschäftsführern der Beklagten vorbereitet. Sollte dies richtig sein, so war seine entsprechende Tätigkeit ungewöhnlich schwierig, wie sich aus der Kaufvertragsurkunde von 57 Seiten mit 36 Regelungspunkten ergibt. In diesem Falle brauchte der Kläger die Beklagte nicht vor der Beauftragung mit dieser Tätigkeit auf seine voraussichtliche Vergütung hinzuweisen. Aus seiner Sicht fehlte dann ein entsprechendes Aufklärungsinteresse der Beklagten, weil seine anfallenden Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und Schwierigkeitsgrad seiner Aufgabe sowie zur Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte standen.
cc) Soweit die Beklagte die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs zu beweisen hat, kann sie während des weiteren Verfahrens noch den bisher fehlenden Beweisantritt nachholen.
II.
Weiterhin beanstandet die Revision zu Recht die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine anwaltliche Vergütungsforderung des Klägers sei – gemäß der Einrede der Beklagten – verjährt (§ 222 Abs. 1 BGB).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gebühren und Auslagen in zwei Jahren verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) und die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB). Fälligkeit tritt ein mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 16 Satz 1 BRAGO); maßgeblich ist der erste Eintritt eines dieser Tatbestände, falls – wie im vorliegenden Falle – nichts anderes vereinbart ist (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 – III ZR 137/83, AnwBl. 1985, 257; Urt. v. 24. Oktober 1991 – IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255; v. 7. Mai 1998 – IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546). Der Lauf der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, wann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Berechnung der Vergütung mitteilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; BGH, Urt. v. 24. November 1994 – IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118; v. 6. Juli 1995 – IX ZR 132/94, WM 1995, 1962).
1. Erfolglos rügt die Revision die tatrichterliche Feststellung, im Oktober 1993 sei der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet gewesen, weil der Kläger nach seinem Vorbringen am 20. Oktober 1993 nochmals mit dem Notar über steuerliche Einzelheiten des Kaufvertrages gesprochen habe und anschließend das Zerwürfnis der Parteien eingetreten sei. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, daß der Kläger der Beklagten bereits am 21. September 1993 eine „Kostenrechnung” wegen seiner „Tätigkeit vor und bei Abschluß des Kaufvertrages” erteilen ließ, die nur bezüglich des Gegenstandswertes als „vorläufig” und „im Augenblick noch nicht abschließend” bezeichnet wurde. Dagegen macht die Revision vergeblich geltend, der Auftrag des Klägers wäre erst mit Abwicklung des Kaufvertrages im August 1998 erledigt gewesen; deswegen sei das Mandat erst mit Zugang der Klageerwiderung vom 1. Februar 1995 beendet worden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sein Auftrag aber nur die Vorbereitung und den Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber dessen Abwicklung umfaßt.
Danach lief die Verjährungsfrist gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts am 31. Dezember 1995 ab.
2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klageerhebung am 5. Januar 1995 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil damals nur die nicht vom Kläger unterschriebene Kostenrechnung vom 21. September 1993 vorgelegen habe und eine § 18 BRAGO entsprechende Berechnung der Vergütung erst am 5. September 1996 – also nach Ablauf der Verjährungsfrist – mitgeteilt worden sei. Diese Auffassung, die mit der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte übereinstimmt (KG ZZP 55–1930 –, 272 mit Abl. Anm. Kraemer; ebenda, 447 mit Abl. Anm. Friedlaender; AnwBl. 1982, 71, 72; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471, 472; LG Berlin MDR 1992, 524), teilt der Senat nicht.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, also durch Zahlungsklage oder Aufrechnung geltend machen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 – III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257). Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 – III ZR 136/83, a.a.O. 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage – im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation – handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, a.a.O. § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen. Dies gilt auch für die weitere Frage, ob eine § 18 BRAGO entsprechende Mitteilung der Berechnung vorgenommen worden ist, indem die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Klageschrift auf die beigefügte „vorläufige Kostenrechnung” vom 21. September 1993 Bezug genommen hat.
a) Hat mit der Einforderbarkeit eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage gefehlt, so ist dennoch die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch die Klageerhebung unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB; Fraunholz, a.a.O. § 18 Rdnr. 6). Die Zustellung einer Klage, die – wie im vorliegenden Falle – den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht, unterbricht die Verjährung auch dann, wenn die Klagebegründung keine schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 26. Juni 1996 – XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409, 1410 m.w.N.). Dies gilt entsprechend für die Einklagung einer Gebührenforderung, über die der Rechtsanwalt noch keine Rechnung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erteilt hat (LG Zweibrücken NJW-RR 1996, 824).
Der Vergütungsanspruch wurde dann einforderbar, als der Kläger vor der Verhandlung im Berufungsverfahren der Beklagten eine § 18 BRAGO entsprechende Rechnung mitgeteilt hat.
b) Die Verjährung des Vergütungsanspruchs ist auch dann durch die Klageerhebung unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB), wenn die Einforderbarkeit gemäß § 18 BRAGO eine Prozeßvoraussetzung sein sollte. Unterbrechungswirkung hat auch eine unzulässige Klage, wie sich aus § 212 BGB ergibt (BGHZ 39, 287, 291; 78, 1, 5; 103, 298, 302). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz war der Anspruch einforderbar.
c) Auch in diesen Fällen wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung der Zweck des § 18 Abs. 1 BRAGO erreicht, eine nach § 225 Satz 1 BGB unzulässige Erschwerung der Verjährung durch den Rechtsanwalt zu verhindern. Klagt dieser eine nicht einforderbare Honorarforderung ein, kann die Klage sofort abgewiesen werden. Dies zwingt den Rechtsanwalt in der Regel, die Einforderbarkeit seiner Vergütung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO herbeizuführen und die Forderung während der kurzen Verjährungsfrist einzuklagen.
III.
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger den behaupteten Anwaltsvertrag mit der Beklagten geschlossen hat und ob gegebenenfalls die Beklagte zu Recht geltend macht, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte der Kläger sie vor Vertragsschluß auf die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit hinweisen müssen.
Verbleibt es bei einem Vergütungsanspruch des Klägers, so wird die berechtigte Forderungshöhe festzustellen sein (§§ 12, 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO unter Berücksichtigung von Gebührenermäßigungen nach dem Einigungsvertrag: vgl. dazu Hansens AnwBl. 1991, 24, 27 ff; Madert AnwBl. 1992, 175). Inwieweit der vom Kläger zugrunde gelegte, von der Beklagten bestrittene Gegenstandswert zutrifft, ist nach §§ 7, 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen. Die Bestellung des Klägers zum Aufsichtsratsmitglied der Beklagten kann sich auf die Vergütungshöhe auswirken (s.o. I 2 c)
Unterschriften
Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter
Fundstellen
Haufe-Index 1130419 |
NJW 1998, 3486 |
NJW-RR 1999, 934 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 2243 |
WuB 1999, 105 |
WuB 1999, 99 |
ZAP 1998, 1088 |
ZIP 1998, 1801 |
AG 1998, 583 |
MDR 1998, 1313 |
NJ 1999, 36 |
VersR 1999, 54 |
ZfS 1999, 131 |
MittRKKöln 1999, 62 |