Leitsatz (amtlich)
a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 – II ZR 218/98, ZIP 2000, 667).
b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89).
Normenkette
GmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daß der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar 1998 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wohnungsbau-GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kündigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonatiger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungsvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrates; außerdem hat der Kläger danach für alle außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuholen.
1993 schloß der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebensowenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich.
Eine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisierung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschuldenhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daß u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt würde – dazu mußte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen Erwerber übertragen werden, der Veräußerer durfte nur noch zeitlich begrenzt eine Minderheitsbeteiligung halten –, entschloß sich der Kläger, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daß der durchschnittliche Veräußerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM liegen müßte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt, die dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbestand, der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich war und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen.
Zur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Geschäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH an einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S. sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben. Unmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T. S. 268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von 7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm Wohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei knapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veranlaßte der Kläger nicht.
Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichtsrat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kaufpreis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst in seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm – wie er von dem Kläger gefordert hatte – der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnahme von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat den Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloß am nächsten Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund – hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin (30. Juni 1998) – zu kündigen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose und die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Beurlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers entsprochen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daß die Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und – wozu sie verpflichtet gewesen sei – den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht führt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu der Beurteilung, daß es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet – wie die Revision mit Recht geltend macht – in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstellungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, außergewöhnliche Geschäfte für die Beklagte – Abschluß eines Maklervertrages, Gründung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T. S. GmbH – abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen Gesellschaften übernommen hat. Außerdem hat er dadurch, daß er sich der Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest eine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt, weil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durchschnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daß die T. S. GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis aller 840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn zumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich für mehr als ein Jahr – die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 – an dem noch laufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen.
Der fristlosen Kündigung mußte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daß er für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, daß er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich – wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 – II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 – II ZR 251/98, ZIP 2000, 508) – ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten.
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist ferner die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Gesellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermögensgefährdung – wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden – herbeigeführt hat, liegt ein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang März 1997 „in groben Zügen” informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vorsitzenden, selbst wenn sie nicht nur die „groben Züge”, sondern die wesentlichen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaßt hätte, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 – II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Kläger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informationen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaß und Tragweite seines Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konsequenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 – II ZR 114/95, ZIP 1996, 636; v. 2. Juni 1997 – II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom 5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daß der Kläger sich – erneut – über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis veräußert hatte, ohne sicherzustellen, daß die Erwerberin auch die wertlosen Immobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des gesamten zu veräußernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März 1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichtsrat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Gesamtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 – II ZR 102/91, ZIP 1992, 530; v. 11. Juli 1978 – II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kompetenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn nicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von ihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt, weil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des Kündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerichteten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in groben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle Beteiligten deutlich, daß es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erforderliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein die formale Mißachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte Februar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daß der Kläger sich durch sein Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle entzogen, vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungsrecht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Röhricht, Kraemer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.09.2001 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 2239 |
DB 2001, 2438 |
DStR 2001, 2166 |
DStZ 2001, 871 |
NWB 2001, 3804 |
BGHR 2002, 24 |
EBE/BGH 2001, 355 |
GmbH-StB 2001, 345 |
NJW-RR 2002, 173 |
NZG 2002, 46 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 2118 |
ZAP 2001, 1509 |
ZIP 2001, 1957 |
AP, 0 |
AuA 2002, 88 |
EzA-SD 2002, 3 |
EzA |
KÖSDI 2002, 13119 |
MDR 2001, 1423 |
NJ 2002, 202 |
GmbHR 2001, 1158 |
RdW 2001, 744 |
FuBW 2002, 192 |
FuHe 2002, 698 |
FuNds 2002, 386 |