Leitsatz (amtlich)
In einer stillen Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden.
Orientierungssatz
Entgegen dazu die Entscheidung des RG vom 22.10.1937, II 58/37, RGZ 156, 129.
Fundstellen
Haufe-Index 647994 |
BGHZ, 10 |
NJW 1957, 461 |
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