Leitsatz (amtlich)

1. Ein verbotenes Insichgeschäft liegt nicht vor, wenn bei einem Beschluß über die Auflösung einer GmbH ein Gesellschafter das Stimmrecht für sich und zugleich für einen anderen Gesellschafter ausübt.

2. Ist an einem solchen Beschluß ein minderjähriger Gesellschafter beteiligt, so bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647955

BGHZ, 316

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