Entscheidungsstichwort (Thema)
Restwertausgleich beim Kfz-Leasing umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig (Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 18.5.2011, VIII ZR 260/10, BFH/NV 2011, 1647, nach dem der Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist).
2. Bei dem Restwert eines Leasingvertrages handelt es sich um einen rechtlich unbedenklichen, leasingtypischen, auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
3. Eine derartige leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung ist gem. § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss mit der Beklagten am 4. Januar 2006 einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7 für eine Vertragsdauer von 48 Monaten. Als Leasingrate waren monatlich 988 EUR vorgesehen. Die Vorderseite des als „PrivatLeasing-Bestellung” bezeichneten Vertragsformulars enthält etwa in der Mitte eine Rubrik mit der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)”. Dort heißt es:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15 000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.”
Rz. 2
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug für 26.210 EUR nebst Umsatzsteuer. Den Restbetrag von 14.660,72 EUR (12.319,93 EUR nebst Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie.
Rz. 3
Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Rz. 4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 U 35/13, juris) hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich für das Fahrzeug erzielten Erlös. Dabei könne unentschieden bleiben, ob es sich bei der Restwertgarantie um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, denn die Vereinbarung halte einer Überprüfung am Maßstab der §§ 305c, 307 BGB stand. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Restwertklausel um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisvereinbarung handele, sei die Vereinbarung weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot oder benachteilige den Kunden in unangemessener Weise.
Rz. 7
Es stehe außer Frage, dass die Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei. Es handele sich um ein keineswegs ungewöhnliches Vertragsmodell. Die Vereinbarung genüge auch dem Transparenzgebot. Es werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolge, dass der Leasingnehmer die Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwagenerlös auszugleichen habe. Die Klausel erläutere, dass die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahlten Leasingraten also nur teilweise gedeckt seien und zum Ende der Grundmietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des kalkulierten Restwertes verbleibe, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten Abschlussleistung eintrete. Es werde deutlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös zu erstatten habe und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiere.
Rz. 8
Der Einwand der Beklagten, der Restwert sei jedenfalls auf der Grundlage der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen und anzusetzen, gehe fehl. Die angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stelle offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerfahrleistung enthalte und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolge, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Restwertes dar, ohne dass es der Offenlegung der Kalkulation bedürfe. Dem Transparenzgebot sei genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthalte, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedürfe. Es stehe außer Frage, dass die Vereinbarung in diesem Sinne durchschaubar sei. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs seien einerseits der vereinbarte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeuges erzielte Veräußerungserlös.
Rz. 9
Der Passus, dass die Kalkulation, unabhängig von den tatsächlich gefahrenen Kilometern, auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolge, habe bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken können, dass sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet sei. Die Vertragsvariante „jährliche Fahrleistung” habe die Beklagte ausdrücklich nicht gewählt; eine „Gesamtfahrleistung” sei in der Restwertvereinbarung gerade nicht genannt. Als Durchschnittskunde könne die Beklagte in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen nicht ansatzweise annehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die nur einen Bemessungsfaktor unter den angegebenen Berechnungsfaktoren darstelle, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert sei.
Rz. 10
Die Vereinbarung sei auch nicht deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, weil der Restwertausgleich überhöht angesetzt worden wäre. Die Regelung beschränke sich grundsätzlich nicht auf realistische Restwertkalkulationen, sondern erfasse jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser unter Umständen von vornherein nicht zu erreichen sei. Denn bei dem hier vereinbarten Restwert handele es sich um eine kalkulatorische Größe, anhand derer der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringende Gegenleistung bestimme. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert („Fantasiewert”) handeln sollte, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen sei, führe dies – insbesondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert seien – nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit habe er eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung bis zur Wuchergrenze hinzunehmen. Dass die Grenze des Hinnehmbaren überschritten sei, habe die Beklagte weder dargelegt noch lägen hierfür hinreichende Anhaltspunkte vor.
Rz. 11
Die Klägerin habe auch keine Hinweispflichten verletzt. Die Beklagte lasse außer Acht, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwertes handele. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwertes als Teil der Gegenleistung habe mangels Informationsgefälles keine Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden.
Rz. 12
Die Klägerin könne Erstattung der auf den Restwert entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Bemessungsgrundlage sei das vereinbarte Entgelt. Entgelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Auch wenn der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erfüllt habe, überdauerten die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus der Leasingfinanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand das reguläre Vertragsende, so dass – anders als bei einem Minderwertausgleich – noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer zu leistenden Ausgleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bestehe.
II.
Rz. 13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Rz. 14
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Formularklausel über die Restwertgarantie als wirksam angesehen und deshalb eine Verpflichtung der Beklagten zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bejaht.
Rz. 15
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 mwN).
Rz. 16
Entgegen der Auffassung der Revision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rz. 17
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint.
Rz. 18
aa) Bei der Regelung zum Restwertausgleich handelt es sich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen; der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Klägerin verwendet die Klausel bei gleichartigen Verträgen wortgleich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage – VIII ZR 179/13, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 – VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; vom 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2 a; vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.).
Rz. 19
bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jedenfalls wenn sie sich – wie hier – bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, aaO unter II 2 mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.
Rz. 20
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den Vertrag einbezogen ist.
Rz. 21
(1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, aaO unter II 1 mwN). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder – wie hier – dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, ungeachtet der Ausgestaltung des jeweiligen Geschäftsmodells, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen (Senatsurteile vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; jeweils mwN). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Auffassung der Revision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen.
Rz. 22
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klausel sei deswegen überraschend, weil sie im Fließtext des Vertrags versteckt und der Betrag des sogenannten Restwerts textlich nicht deutlich abgesetzt sei. Zwar kann eine Formularklausel auch dann überraschend sein, wenn sie an unerwarteter Stelle des Textes steht oder ihr äußerer Zuschnitt ungewöhnlich ist (BGH, Urteile vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 16. Januar 2013 – IV ZR 94/11, NJW 2013, 1818 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. In dem von der Beklagten unterzeichneten Bestellformular findet sich – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – unübersehbar die genannte Restwertklausel, nach der ein nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von 44.694,71 EUR verbleibt, und nach der – so die unmittelbar anschließende Bestimmung – bei Zurückbleiben des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages garantiert.
Rz. 23
(3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden sei, einer wirksamen Einbeziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist – wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) – sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei einem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachstehend unter II 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2011 – 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1938).
Rz. 24
Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Kundenkreises, sofern – wie hier nicht der Fall – der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 – VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; vom 21. Juni 2001 – IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter II 1).
Rz. 25
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). So verhält es sich auch hier.
Rz. 26
Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber dar (Senatsurteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingnehmers für den vollen kalkulierten Restwert von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch ungewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, aaO unter III 2, 3 c; vom 22. Januar 1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharakter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Rz. 27
c) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwertgarantieklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23). Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Klägerin mit der von ihr gestellten Restwertgarantieklausel gerecht. Entgegen der Auffassung der Revision lässt diese die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Leasingnehmers deutlich erkennen.
Rz. 28
aa) Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist. Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst – wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (ebenfalls leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30).
Rz. 29
Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwagenabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem – anders als hier – der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, aaO).
Rz. 30
Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert zugrunde liegt. Ihm ist vielmehr genügt, wenn die Klausel – wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös andererseits – in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO unter II 1 a).
Rz. 31
bb) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, dass die Restwertgarantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer zu „übertölpeln” und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu „verschleiern”. Der Leasingnehmer müsse den Begriff „Restwert” dahin verstehen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Regelung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, den Eindruck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt. Das trifft nicht zu.
Rz. 32
(1) Die Revision betrachtet den ersten Satz der Restwertgarantieklausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtklauselwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 – VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 – III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a).
Rz. 33
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier bei einem Restwertausgleich und einer dafür übernommenen Garantie des Leasingnehmers – um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist – wie ausgeführt – dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurückbleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich einen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschätzungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, aaO; vom 22. Januar 1986 – VIII ZR 318/84, aaO S. 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Rz. 34
(2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Unter Abschnitt IV Nr. 5 der Leasingbedingungen findet sich lediglich eine Sonderregelung, aus der sich nichts zugunsten der Beklagten herleiten lässt. Die betreffende Bestimmung kommt ausdrücklich nur bei Änderungen des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Leasingnehmers sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern zum Tragen; unter diesen Umständen seien beide Parteien berechtigt, eine Anpassung der Leasingraten, einer etwaigen Sonderzahlung sowie des Restwertes, der als voraussichtlicher Gebrauchtwagenerlös angesetzt worden sei, zu verlangen. Aufgrund ihres engen Anwendungsbereichs, welcher im Streitfall nicht eröffnet ist, ist diese Bestimmung in einem anderen Zusammenhang zu sehen. Überdies bestimmt Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedingungen, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben.
Rz. 35
2. Soweit die Revision weiter geltend macht, die Klägerin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuweisen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der Beklagten deswegen zum Schadensersatz (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der – wie hier – von vornherein unrealistisch weit von einem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt gewesen sei.
Rz. 36
Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO).
Rz. 37
Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Leasinggeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingnehmer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellungen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren (Senatsurteil vom 11. März 1987 – VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
Rz. 38
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte auch Umsatzsteuer auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös schuldet.
Rz. 39
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurteilung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. Nr. L 145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bundesfinanzhof (BFHE 241, 191, 195 mwN) und der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
Rz. 40
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Ganzen BFHE, aaO mwN).
Rz. 41
b) Nach diesen Maßstäben stellt – wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum Meinungsstand etwa OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54, 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8) – der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar.
Rz. 42
aa) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFHE, aaO S. 196). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich – wie ausgeführt – um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der geschuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleistung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13).
Rz. 43
bb) Dem Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertausgleich steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichgewicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingentgelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1986 – VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung.
Rz. 44
Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Veranlassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Restwertausgleich zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO unter II 2).
Unterschriften
Dr. Milger, Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol
Fundstellen
Haufe-Index 7051551 |
BFH/NV 2014, 1711 |
EWiR 2014, 683 |
ZMR 2014, 966 |
FMP 2014, 152 |