LSF Sachsen v. 29.12.2011, S 1505 - 61/2 - 211
Insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig Bilanzänderungen geltend gemacht. Eine Bilanzänderung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig (vgl. a. R 4.4 Abs. 2 EStR). In den Fällen des § 5 EStG ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2009 enden
Steuerliche Wahlrechte können nur bei gleich lautendem Ansatz in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden (umgekehrte Maßgeblichkeit). Für einen Antrag auf Bilanzänderung ist stets erforderlich, dass dem FA eine geänderte Handelsbilanz vorgelegt wird. Der geänderte handelsrechtliche Jahresabschluss muss wirksam sein, damit er der Besteuerung – nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich einer Bilanzberichtigung – zugrunde gelegt werden kann.
Die handelsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen (geänderten) Jahresabschluss sind in der Anlage dargestellt.
Der Steuerpflichtige ist in einschlägigen Fällen – auch außerhalb von Außenprüfungen, z.B. im Veranlagungs- oder Rechtsbehelfsverfahren – hierauf aufmerksam zu machen.
Prüfungsberichte müssen zeitnah nach Abschluss der Außenprüfung ergehen. Es ist daher nach den Verhältnissen des Einzelfalls darüber zu befinden, ob die Feststellung des geänderten handelsrechtlichen Jahresabschlusses abgewartet werden kann. Ggf. kann es sich anbieten, zu feststehenden Prüfungsergebnissen einen Teilbericht zu fertigen.
Kann die Feststellung des geänderten handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht abgewartet werden, ist der Prüfungsbericht zunächst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Bilanzänderung zu fertigen und an die Veranlagungsstelle zur Auswertung zu übersenden. Um bei einer späteren Korrektur zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, werden die Betriebsprüfungsstellen gebeten, den aktuellen Falldatenbestand im Bp-Programm BpA-Euro bis zur Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide vorzuhalten. Weiterhin werden die Betriebsprüfungsstellen gebeten, die Veranlagungsstellen durch den Einsatz von BpA-Euro bei erforderlichen Neuberechnungen zu unterstützen.
b) Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden
§ 5 Abs. 1 EStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – BilMoG – vom 25.5.2009 (BStBl 2009 I S. 650) geändert. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde aufgegeben; steuerliche Wahlrechte können damit unabhängig von der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Wird ein steuerliches Wahlrecht im Wege der Bilanzänderung erstmals ausgeübt, ist dies durch eine Aufzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu dokumentieren (vgl. Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239). Die Vorlage einer geänderten Handelsbilanz ist nicht mehr erforderlich.
Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt werden können, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung besteht, wirken über die fortbestehende Maßgeblichkeit auch auf die Steuerbilanz (im Einzelnen vgl. Rz. 5 ff. des vorgenannten BMF-Schreibens). Insoweit gelten bei Anträgen auf Bilanzänderung – wegen der Bindungswirkung des Wertansatzes in der Handelsbilanz – die unter Buchst. a genannten Grundsätze.
Wirksamkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
1. Einzelkaufleute/Personenhandsellschaften (OHG, KG)
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Norm |
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung |
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Pflicht zur Aufstellung |
Kaufleute nach §§ 1 und 2 HGB; ausgenommen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen |
§§ 238, 241a HGB |
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Form |
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
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Feststellung durch Unterschrift (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses) |
§ 245 HGB |
keine Wirksamkeit |
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2. Erfordernisse für den Jahresabschluss bestimmter Einzelkaufleute/Personenhandelsgesellschaften nach dem Publizitätsgesetz
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Norm |
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung |
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Unternehmensgröße |
- Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
- Umsatzterlöse > 130 Mio. EUR
- Arbeitnehmer > 5.000
- → PublG gilt bei Erfüllung von mindestens zwei der o.g. Kriterien an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
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§ 1 PublG |
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Form |
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
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§ 5 Abs. 1 PublG |
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Feststellung durch Unterschrift (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses) |
§ 245 HGB |
keine Wirksamkeit |
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Prüfung |
Prüfung durch einen Abschlussprüfer (gilt auch bei Änderung des Jahresabschlusses) |
§ 6 PublG |
Nichtigkeit (§ 10 PublG) |
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Offenlegung |
Offenlegung durch elektronische Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers → Offenlegung der Bilanz ausreichend, wenn die Mindestangaben nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG in eine Anlage zur Bilanz aufgenommen werden |
§ 9 Abs. 1 und 2 PublG |
keine Nichtigkeit; kann vom Bundesamt für... |